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Rechtsprechung
   BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12
BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 (https://dejure.org/1998,12)
BAG, Entscheidung vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 (https://dejure.org/1998,12)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 (https://dejure.org/1998,12)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Tariflicher Ausschluß der ordentlichen Kündigung

  • archive.org
  • bag-urteil.com

    Tariflicher Ausschluß der ordentlichen Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 626; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; BetrVG § 102; ; KSchG § 1 Abs. 3;; ; MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft § 17 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tariflicher Ausschluß der ordentlichen Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei tariflichem Ausschluß der ordentlichen Kündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei tariflichem Ausschluß der ordentlichen Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unkündbarkeit nicht immer wirksam

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 10
  • ZIP 1998, 1119
  • NZA 1998, 771
  • NJ 1998, 611
  • BB 1998, 487
  • BB 1999, 1330
  • DB 1998, 1035
  • DB 1998, 423
  • JR 1998, 395
 
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Wird zitiert von ... (267)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92

    Auslegung einer Kündigungserklärung - Begriff "fristlos" als Synonym für

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Nach allgemeiner Meinung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nicht ausgeschlossen werden (BAG Urteile vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; vom 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109 = AP Nr. 27, aaO; vom 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 14; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 626 Rz 15; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 2; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 37; a.A. Gamillscheg, AuR 1981, 105).

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er z.B. wegen Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141 und vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

    b) War die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar, weil er dem Arbeitnehmer keine Arbeit mehr anbieten konnte, hat der Senat bisher die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Ablauf des Zeitraums beginnen lasen, in dem der betroffene Arbeitnehmer noch weiterbeschäftigt werden konnte (Senatsurteil vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141; Beschluß vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185 = AP Nr. 36 zu § 15 KSchG 1969); unzumutbar werde die Aufrechterhaltung des inhaltsleeren Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber jedenfalls frühestens dann, wenn er den betreffenden Arbeitnehmer im Betrieb überhaupt nicht mehr mit sinnvoller Arbeit beschäftigen könne.

  • BAG, 12.09.1974 - 2 AZR 535/73

    Auslegung - Tarifvertrag - Kündigung - Ordentliche Kündigung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Die Tarifpartner nehmen damit auf § 626 BGB Bezug (Senatsurteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II).

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er z.B. wegen Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141 und vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er z.B. wegen Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141 und vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

    Zu Recht stellt zwar die Revision darauf ab, daß bei einer außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers insoweit verschärfte Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers gestellt werden müssen, mit allen zumutbaren Mitteln eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb bzw. im Unternehmen zu versuchen (vgl. zu den gesteigerten Arbeitgeberpflichten bei einer außerordentlichen Kündigung z.B. Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 25/95

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Wird diese Kündigung erst mehr als zwei Wochen nach dem tatsächlichem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch das Gericht für unwirksam erklärt und kündigt der Arbeitgeber danach sofort erneut, nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats, so wäre nach der bisherigen Rechtsprechung auch die zweite Kündigung rechtsunwirksam (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 25/95 - RzK I 6 g Nr. 26).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    d) Wie bei der dauernden krankheitsbedingten Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Senatsurteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 -), ist deshalb auch bei einem dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer (Modellfall: Heizer auf der E-Lok) von einem Dauerstörtatbestand auszugehen.
  • LAG Hamburg, 26.02.1997 - 8 Sa 118/96

    Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben; Qualitative Auslegung; Kündigung;

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Februar 1997 - 8 Sa 118/96 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er z.B. wegen Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141 und vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    b) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß im Falle der tariflichen Unkündbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist (Senatsurteil vom 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, daß das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitbeber eine erneute Kündigung nur dann nicht auf die Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat, wenn diese in dem ersten Kündigungsschutzprozeß materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, daß sie die Kündigung nicht rechtfertigen können (Senatsurteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143 = AP Nr. 113 zu § 626 BGB).
  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
    Nach allgemeiner Meinung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nicht ausgeschlossen werden (BAG Urteile vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; vom 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109 = AP Nr. 27, aaO; vom 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 14; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 626 Rz 15; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 2; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 37; a.A. Gamillscheg, AuR 1981, 105).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55

    Zulassung der Revision - Bindungswirkung für Revisionsgericht - Schiedsverfahren

  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 292/96

    Aufhebungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Ausnahmsweise sei aber eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sei und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf durch Umorganisation seines Betriebs, nicht weiter beschäftigen könne (Hinweis auf Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 = AP Nr. 143 zu § 626 Bürgerliches Gesetzbuch ) .

    (1) Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des BAG entsprechend § 626 BGB die außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigen kann (BAG Urteil vom 5.2.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 - Juris RdNr 21 ff) .

    (3) Zwar ist auch bei der nur ausnahmsweise zulässigen außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer der Arbeitgeber zu einer sozialen Auswahl entsprechend § 1 Abs. 3 KSchG verpflichtet (BAG Urteil vom 5.2.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 - Juris RdNr 24; Mauer/Schüßler, BB 2001, 466, 468) .

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Gehalt weiter zahlen müsste, obwohl er zB wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft überhaupt keine Verwendung mehr hätte (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 140) .
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).

    Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen (st. Rspr. des Senats 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

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Rechtsprechung
   BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,14
BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 (https://dejure.org/1998,14)
BAG, Entscheidung vom 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 (https://dejure.org/1998,14)
BAG, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 (https://dejure.org/1998,14)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org
  • bag-urteil.com

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2 bis 5

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2, 3, 4, 5
    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich

  • Der Betrieb

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer Bezug nimmt (§ 1 Abs. 5 KSchG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer Bezug nimmt (§ 1 Abs. 5 KSchG)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 363
  • NJW 1998, 3586
  • ZIP 1998, 1809
  • NZA 1998, 933
  • BB 1998, 1111
  • BB 1998, 2263
  • DB 1998, 1035
  • DB 1998, 1768
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (24)

  • LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislast des Arbeitnehmers für

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 355/97 -.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Vom Gericht voll nachzuprüfen ist aber, ob durch die innerbetriebliche Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAGE 65, 61 = AP Nr. 50, aaO).

    Es braucht daher vorliegend nicht mehr auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 71 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu A II 5 der Gründe) zurückgegriffen zu werden, nach der der Arbeitgeber im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien vergleichbaren (gleichwertigen) Arbeitsplatz oder auf einem freien Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen verpflichtet ist, wobei es beim Bestreiten des Vorhandenseins eines freien Arbeitsplatzes allerdings Sache des Arbeitnehmers ist, konkret aufzuzeigen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAGE 42, 151, 158 = AP Nr. 12, aaO, zu B II 2 a der Gründe und Senatsurteil vom 10. Januar 1994 - 2 AZR 489/93 - AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Konzern).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Die Klägerin hat damit nicht erkennbar gemacht, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Sozialauswahl entsprechend seiner Auskunftspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz KSchG nennen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Schon in dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen (zu II 2 e der Gründe), die Betriebsparteien, die hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern des Betriebes über besondere Erfahrungen verfügten, hätten mehr noch als der Arbeitgeber allein einen Beurteilungsspielraum (ebenso Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34 = AP Nr. 19, aaO).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96

    Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung -

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Dies wird jedoch erst dann akut (siehe zu II 2 a; ebenso Preis, NJW 1996, 3369, 3372), wenn der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen kann, daß ein vergleichbarer, aber nicht namentlich benannter Arbeitnehmer nach den Sozialkriterien weniger schutzwürdig wäre, wobei - wie bereits dargelegt - die Klägerin schon nach den allgemeinen Grundsätzen, die insoweit mit einer der Auskunftspflicht des Arbeitgebers korrespondierenden abgestuften Darlegungslast (siehe oben zu II 2 a) weiterhin Geltung verdienen (ebenso Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 4. Aufl., § 22 Rz 91; Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1097; Kothe, BB 1998, 954; Schiefer, NZA 1997, 915, 918; Zwanziger, AuR 1997, 427, 431), ihrer Darlegungslast nicht genügt hat.
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 61/83

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Die Klägerin hat damit nicht erkennbar gemacht, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Sozialauswahl entsprechend seiner Auskunftspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz KSchG nennen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Das Anliegen des Gesetzgebers, die Sozialauswahl insgesamt - gerade auch bei Massenkündigungen - kritikfest und rechtssicher zu machen, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl), wonach Auswahlrichtlinien, die die Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer enger ziehen als § 1 Abs. 3 KSchG, wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht bei Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind.
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Die Klägerin hat damit nicht erkennbar gemacht, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Sozialauswahl entsprechend seiner Auskunftspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz KSchG nennen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 27.10.1956 - 2 AZR 297/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsrüge

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Dazu wäre u.a. die Darlegung erforderlich gewesen, welcher Sachvortrag und welches Beweisangebot hätte ausgeschöpft, insbesondere welche bestimmt bezeichneten Zeugen hätten vernommen werden müssen und was die unterlassene Beweisaufnahme zu Tage gefördert hätte (Senatsurteile vom 27. Oktober 1956 - 2 AZR 297/54 - AP Nr. 3 zu § 554 ZPO; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II der Gründe und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

  • ArbG Bonn, 05.02.1997 - 2 Ca 3268/96
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 216/89

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 21.05.1957 - 3 AZR 79/55

    Kündigung - Betriebsorganisatorische Maßnahme - Einsparung mehrerer

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    c) Richtig ist, daß der Senat auch im Urteil vom 7. Mai 1998 (- 2 AZR 536/97 - AP Nr. 94, aaO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) davon ausgegangen ist, es gehöre zu der dem Unternehmer obliegenden Organisation und Gestaltung des Betriebes, die Stärke der Belegschaft festzulegen, wobei die Unternehmerentscheidung auch darin liegen könne, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten.
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

    Deshalb ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363, 368 f.).

    Dementsprechend muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen, wieso der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo er sonst im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - aaO).

    aa) Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb (vgl. Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363, 368).

    Deshalb muss der Kläger Indiztatsachen benennen, mit denen er den ihm obliegenden Gegenbeweis führen will (vgl. Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - aaO).

    Es fehlt schon an einer Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme hervorgebracht hätte (vgl. dazu Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363, 370; 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - AP ZPO § 551 Nr. 64 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 5).

    Auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehler überprüft werden (st. Rspr. vgl. etwa Senat 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 17 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 15; 21. September 2006 - 2 AZR 284/06 - zu § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG aF: Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363; 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Dementsprechend muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen, wieso der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo er sonst im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363).
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Rechtsprechung
   BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,131
BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 (https://dejure.org/1998,131)
BAG, Entscheidung vom 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 (https://dejure.org/1998,131)
BAG, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 (https://dejure.org/1998,131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 5 n.F.; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; BGB § 126; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de

    Interessenausgleich, Namensliste

  • Der Betrieb

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5 KSchG), die mit dem InteressenausgIeich mittels Heftmaschine fest verbunden ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5 KSchG), die mit dem Interessenausgleich mittels Heftmaschine fest verbunden ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 375
  • ZIP 1998, 1885
  • MDR 1998, 1485
  • NZA 1998, 1110
  • BB 1998, 1111
  • BB 1998, 1951
  • DB 1998, 1035
  • DB 1998, 1770
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Zwar muß das formbedürftige Rechtsgeschäft in einer Urkunde enthalten sein (RG JW 1924, 796; BGH Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 -NJW 1998, 58, m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 126 Rz. 4).

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 1997, aaO), der sich der Senat anschließt, hat insoweit sogar das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung der verschiedenen Bestandteile der einheitlichen Urkunde aufgegeben.

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).

    Sollte der Beklagten der Beweis nicht gelingen, daß Interessenausgleich und Namensliste mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden waren, so wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu beachten sein, nach der bei der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB nur ganz ausnahmsweise von der Abschluß- und Deckungswirkung der Unterschrift abgesehen werden kann (BAGE 47, 125 = AP, aaO; BGHZ 40, 255; 113, 51; BGH ZIP 1997, 938; vgl. Thüringer OLG Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96 - OLG-NL 1997, 102).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.1997 - 9 Sa 401/97

    Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 401/97 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 1997 - 9 Sa 401/97 - aufgehoben.

  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 213/82

    Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).

    Sollte der Beklagten der Beweis nicht gelingen, daß Interessenausgleich und Namensliste mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden waren, so wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu beachten sein, nach der bei der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB nur ganz ausnahmsweise von der Abschluß- und Deckungswirkung der Unterschrift abgesehen werden kann (BAGE 47, 125 = AP, aaO; BGHZ 40, 255; 113, 51; BGH ZIP 1997, 938; vgl. Thüringer OLG Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96 - OLG-NL 1997, 102).

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 657/96
    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Eine Kongruenz zwischen dem Umfang des Arbeitsausfalls und der Zahl der Entlassenen ist nicht erforderlich, es liegt vielmehr im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen z.B. als Personalreserve behält (Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 - 2 AZR 147/87 - RzK I 5 c Nr. 23 und vom 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - EzA-SO 1998, Nr. 3, 13).
  • BAG, 22.10.1987 - 2 AZR 147/87

    Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund eines dringend betrieblichen Erfordernisses

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Eine Kongruenz zwischen dem Umfang des Arbeitsausfalls und der Zahl der Entlassenen ist nicht erforderlich, es liegt vielmehr im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen z.B. als Personalreserve behält (Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 - 2 AZR 147/87 - RzK I 5 c Nr. 23 und vom 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - EzA-SO 1998, Nr. 3, 13).
  • LAG Hamm, 25.09.1985 - 12 TaBV 66/85

    Betriebsrat; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Beschlußverfahren;

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Dies gilt, wenn man nicht ohnehin mit einer Mindermeinung den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht, für den jedenfalls vergleichbaren Fall der für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform in § 77 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz 118 ff.; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 30; LAG Hamm Beschluß vom 25. September 1985 - 12 TaBV 66/85 - DB 1986, 919) und die Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einem Wahlvorschlag im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 BetrVG die Liste der Wahlbewerber und die Liste mit den Stützunterschriften auf getrennten Blättern stehen dürfen (Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 102; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 14 Rz 55; Faecks/Meik, NZA 1988, 193, 195; Hessisches LAG Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 12 TaBVGa 195/95 - NZA-RR 1996, 461; LAG Saarland Beschluß vom 30. Oktober 1995 - 2 TaBV 2/95 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • LAG Hessen, 21.12.1995 - 12 TaBVGa 195/95

    Betriebsrat: Wahlvorschläge - körperliche Verbindung von Unterstützungslisten mit

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Dies gilt, wenn man nicht ohnehin mit einer Mindermeinung den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht, für den jedenfalls vergleichbaren Fall der für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform in § 77 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz 118 ff.; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 30; LAG Hamm Beschluß vom 25. September 1985 - 12 TaBV 66/85 - DB 1986, 919) und die Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einem Wahlvorschlag im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 BetrVG die Liste der Wahlbewerber und die Liste mit den Stützunterschriften auf getrennten Blättern stehen dürfen (Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 102; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 14 Rz 55; Faecks/Meik, NZA 1988, 193, 195; Hessisches LAG Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 12 TaBVGa 195/95 - NZA-RR 1996, 461; LAG Saarland Beschluß vom 30. Oktober 1995 - 2 TaBV 2/95 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • BAG, 06.08.1985 - 3 AZR 117/84

    Schadensersatz wegen Beachtung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Dies gilt, wenn man nicht ohnehin mit einer Mindermeinung den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht, für den jedenfalls vergleichbaren Fall der für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform in § 77 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz 118 ff.; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 30; LAG Hamm Beschluß vom 25. September 1985 - 12 TaBV 66/85 - DB 1986, 919) und die Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einem Wahlvorschlag im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 BetrVG die Liste der Wahlbewerber und die Liste mit den Stützunterschriften auf getrennten Blättern stehen dürfen (Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 102; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 14 Rz 55; Faecks/Meik, NZA 1988, 193, 195; Hessisches LAG Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 12 TaBVGa 195/95 - NZA-RR 1996, 461; LAG Saarland Beschluß vom 30. Oktober 1995 - 2 TaBV 2/95 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

  • BGH, 11.03.1997 - KZR 44/95

    "Magic Print"; Anforderungen an die Schriftform eines Vertragsstrafeversprechens

  • OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96

    Wahrung der Schriftform bei einem Mietvertrag

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • RG, 13.10.1902 - IV 174/02

    Eigenhändiges Testament. B.G.B. § 2072.

  • RG, 07.02.1925 - IV 485/24

    Eigenhändiges Testament

  • LAG Saarland, 30.10.1995 - 2 TaBV 2/95

    Betriebsrat: Wirksamkeit der Wahl - Stützunterschriften

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Bei mehreren Blättern ist es zudem notwendig, dass die Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 b und c der Gründe mwN, BAGE 88, 375; BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - zu II 6 c der Gründe, aaO; Kreutz GK-BetrVG 11. Aufl. § 77 Rn. 50) .

    Nachträge auf einer Urkunde, die räumlich der Unterschrift nachfolgen, werden durch die Unterzeichnung normalerweise nicht gedeckt (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 c der Gründe, aaO) .

    Ausreichend ist, dass die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und beide auch äußerlich eine Einheit bilden, zB zusammengeheftet sind (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 c der Gründe mwN, aaO; Kreutz aaO) .

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04

    Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen

    Auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs und vertritt zu dem in § 77 Abs. 2 BetrVG bestimmten, für den Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG geltenden Schriftformerfordernis die Auffassung, eine im BetrVG vorgesehene Schriftform unterliege gegenüber der allgemeinen Regel des § 126 BGB keinen verschärften Anforderungen (7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6).

    Zudem gewährleistet auch eine feste Verbindung mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde mittels einer Heftmaschine keinen absoluten Schutz gegen nachträgliche Manipulationen (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

    Die Schriftform wird nicht verletzt, wenn die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist, solange beide eine Urkunde bilden (BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6).

    Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Haupturkunde und nachfolgende Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung möglich ist (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - aaO).

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