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   EuGH, 14.09.1999 - C-391/97   

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https://dejure.org/1999,195
EuGH, 14.09.1999 - C-391/97 (https://dejure.org/1999,195)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.1999 - C-391/97 (https://dejure.org/1999,195)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 1999 - C-391/97 (https://dejure.org/1999,195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gschwind

  • EU-Kommission PDF

    Gschwind

    EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG]
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Nationale Regelung, die die Gewährung einer gebietsansässigen Eheleuten gewährten Steuervergünstigung an gebietsfremde Eheleute von einem bestimmten Einkommen abhängig macht - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Gschwind

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Steuervergünstigung für gebietsansässige Eheleute ; Gemeinsame Bemessungsgrundlage durch das "Splitting-Verfahren" ; Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht ; Veranlagung von Verheirateten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewährung des Splitting-Tarifs bei Wohnsitz im Ausland

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EStG § 1 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gleichbehandlung Gebietsfremder nach Art. 48 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39 EG-Vertrag)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensgrenzen im deutschen EStG für im Ausland ansässige Grenzpendler sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht
    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG)
    Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 48, EStG § 1 Abs 3 Satz 2, EStG § 1a Abs 1 Nr 2, EStG § 26 Abs 1 Satz 1
    Ehegatten; Grenzpendler; Splitting

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) in bezug auf nationale Einkommensteuerrechtsvorschriften - Stellung der in Deutschland beschäftigten Grenzgänger - Verweigerung der sich aus dem "Splitting" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 941
  • EuZW 2000, 60
  • BB 2000, 25
  • DB 1999, 2041
  • BStBl II 1999, 841
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
    Seit der 1995 erfolgten Gesetzesänderung zur Anpassung der Regelung für die Besteuerung der Einkünfte von Gebietsfremden an die vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493) entwickelte Rechtsprechung kann der verheiratete Steuerpflichtige, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG die gemeinsame Besteuerungsgrundlage für Ehegatten und den sich aus dem Splitting-Verfahren ergebenden Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn sein Ehepartner in einem dieser Staaten wohnt und wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder wenn ihre der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr nicht über 24 000 DM liegen.

    Nachdem sein Einspruch gegen die Steuerbescheide 1991 und 1992 zurückgewiesen worden war, klagte der Kläger beim Finanzgericht Köln und machte geltend, die Verweigerung des Splittingtarifs für verheiratete Gemeinschaftsbürger, die in Deutschland arbeiteten und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, verstoße gegen Artikel 48 des Vertrages sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus dem Urteil Schumacker und dem Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089) ergebe.

    Indem der deutsche Gesetzgeber die Gewährung dieses Vorteils an Gebietsfremde davon abhängig gemacht habe, daß das Gesamteinkommen der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Steuer unterliege oder daß ihre nicht der Steuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 24 000 DM betrügen, habe er nämlich die Konsequenzen aus dem Urteil Schumacker gezogen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, daß diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen müssen (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, am leichtesten an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der ständige Aufenthaltsort des Betroffenen (Urteil Schumacker, Randnrn.

    In diesem Fall ist der Wohnsitzstaat nämlich nicht in der Lage, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben, so daß zwischen der Situation eines solchen Gebietsfremden und der eines Gebietsansässigen, der eine vergleichbare nichtselbständige Beschäftigung ausübt, kein objektiver Unterschied besteht, der eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung rechtfertigen könnte (Urteil Schumacker, Randnrn.

    Eine Situation wie diejenige des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch eindeutig von derjenigen, die dem Urteil Schumacker zugrunde lag.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
    Seit der 1995 erfolgten Gesetzesänderung zur Anpassung der Regelung für die Besteuerung der Einkünfte von Gebietsfremden an die vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493) entwickelte Rechtsprechung kann der verheiratete Steuerpflichtige, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG die gemeinsame Besteuerungsgrundlage für Ehegatten und den sich aus dem Splitting-Verfahren ergebenden Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn sein Ehepartner in einem dieser Staaten wohnt und wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder wenn ihre der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr nicht über 24 000 DM liegen.

    21 und 26, sowie Wielockx, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
    Nachdem sein Einspruch gegen die Steuerbescheide 1991 und 1992 zurückgewiesen worden war, klagte der Kläger beim Finanzgericht Köln und machte geltend, die Verweigerung des Splittingtarifs für verheiratete Gemeinschaftsbürger, die in Deutschland arbeiteten und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, verstoße gegen Artikel 48 des Vertrages sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus dem Urteil Schumacker und dem Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089) ergebe.
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    (1) Der EuGH hat --wie bereits aufgezeigt-- seit seiner Entscheidung in der Rs. Schumacker vom 14.02.1995 den auch vorliegend zu beachtenden Grundsatz aufgestellt, dass bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Regelfall der Wohnsitzstaat verpflichtet ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche mit seiner persönlichen und familiären Situation zusammenhängenden steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren und nur dann hiervon entpflichtet wird, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Staat (fast) sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen erzielt (EU:C:1995:31, Rz 32, 36, Slg. 1995, I-225; nachfolgend u.a. EuGH-Urteile Gilly vom 12.05.1998 - C-336/96, EU:C:1998:221, Rz 49 f., Slg. 1998, I-2793; Gschwind vom 14.09.1999 - C-391/97, EU:C:1999:409, Rz 27, Slg. 1999, I-5451; Zurstrassen vom 16.05.2000 - C-87/99, EU:C:2000:251, Rz 21, Slg. 2000, I-3337).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    31 bis 33, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und Asscher, Randnr. 44) falle die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle, es sei denn, der Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich keiner der beiden Staaten der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung Rechnung tragen würde.

    31 und 32, Gschwind, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, und Gschwind, Randnr. 23).

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