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   FG Hessen, 27.10.1999 - 13 K 5106/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,17622
FG Hessen, 27.10.1999 - 13 K 5106/98 (https://dejure.org/1999,17622)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.10.1999 - 13 K 5106/98 (https://dejure.org/1999,17622)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 13 K 5106/98 (https://dejure.org/1999,17622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufliche Veranlassung von Umzugskosten trotz privater Mitveranlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beruflich veranlasster Umzug bei Fahrzeitersparnis und Heirat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1305
  • EFG 2000, 484
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99

    Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 484 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00

    Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung

    Durch die Fahrtzeitverkürzung auf "Null" würden daher, wie es auch das Hessische Finanzgericht (13 K 5106/98) kürzlich bestätigt habe, private Gründe für den Umzug ausscheiden.

    Darin unterscheidet sich der Streitfall auch vom Sachverhalt, der dem von den Klägern angeführten Urteil des Hessischen FG vom 27. Oktober 1999 (13 K 5106/98, EFG 2000, 484 , Rev. eingel., Az. des BFH: VI R 175/99) bzw. der Revisionsentscheidung des BFH (Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, a. a. O.) zugrunde lag.

  • FG Köln, 15.03.2005 - 13 K 5975/03

    Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals

    Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bei Zwischenschaltung von Personengesellschaften, wie sie in dem Erlass des Finanzministeriums Bayern vom 9. Mai 2000, DB 2000, 1305, in Abstimmung mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder deutlich geworden ist, einen Widerspruch zur Auslegung des § 23 Abs. 2 KStG a. F. bzw. des § 34 Abs. 9 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung darstellt (ebenso Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 8b KStG a. F., Rdnr. 35d).
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