Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 30.12.1999

Rechtsprechung
   BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98   

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https://dejure.org/2000,1599
BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 (https://dejure.org/2000,1599)
BAG, Entscheidung vom 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 (https://dejure.org/2000,1599)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 (https://dejure.org/2000,1599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 1 4
    Begriff und Voraussetzungen eiens gemeinsamen Betriebs i.S. des BertVG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 384
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
    Nur der einheitliche Leitungsapparat, dessen Feststellung angesichts der Vielgestaltigkeit und der ständigen Veränderung der betrieblichen Verhältnisse oft äußerst schwierig sein mag, gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle, den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner, der aufgrund einer rechtlich verbindlichen, ausdrücklichen oder konkludent erfolgten Vereinbarung legitimiert und verpflichtet ist (Senat 14. September 1998 - 7 AZR 10/97 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B 2 der Gründe; BAG 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - BAGE 52, 325, 334 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 5, zu B II 3 e der Gründe).
  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
    Nur der einheitliche Leitungsapparat, dessen Feststellung angesichts der Vielgestaltigkeit und der ständigen Veränderung der betrieblichen Verhältnisse oft äußerst schwierig sein mag, gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle, den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner, der aufgrund einer rechtlich verbindlichen, ausdrücklichen oder konkludent erfolgten Vereinbarung legitimiert und verpflichtet ist (Senat 14. September 1998 - 7 AZR 10/97 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B 2 der Gründe; BAG 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - BAGE 52, 325, 334 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 5, zu B II 3 e der Gründe).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186, 190 f. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 3 b der Gründe; Senat 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112, 116 f. = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8, zu B 3 a der Gründe) ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186, 190 f. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 3 b der Gründe; Senat 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112, 116 f. = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8, zu B 3 a der Gründe) ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
  • LAG Hamburg, 22.10.1997 - 4 TaBV 9/95

    Betrieb: Begriff im Betriebsverfassungsrecht

    Auszug aus BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1997 - 4 TaBV 9/95 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zurückgewiesen worden ist.
  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 mwN) ist Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11, zu B I der Gründe; 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -, zu B 1, 11 der Gründe; 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24 = EzA AÜG § 1 Nr. 9, zu I 3 b der Gründe; 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 a der Gründe; 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - , zu B I der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).

    Aus der Übernahme von Dienstleistungen, die auch als Serviceleistungen Dritter denkbar sind, wie die Lohnbuchhaltung, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Betriebsstätten durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -, zu B III 2 der Gründe).

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

    aa) Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 8; 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -) .

    Der Betrieb ist folglich die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 8; 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 - zu B I der Gründe) .

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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.12.1999 - 3 ObOWi 111/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3249
BayObLG, 30.12.1999 - 3 ObOWi 111/99 (https://dejure.org/1999,3249)
BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1999 - 3 ObOWi 111/99 (https://dejure.org/1999,3249)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 3 ObOWi 111/99 (https://dejure.org/1999,3249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmerentsendung; Anmeldung; Verspätung; Ungarn; Bauleistungen; Tarifvertrag

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb

    AEntG § 1 Abs. 1 Satz 1, § ... 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 211 Abs. 1; Deutsch-ungarische Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen Art. 5 Abs. 1
    Entsendegesetz: Meldepflichten beim Einsatz ungarischer Bauarbeiter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 149
  • DB 2000, 384
  • BayObLGSt 1999, 180
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LAG Hessen, 12.02.2001 - 16 Sa 585/00

    Arbeitnehmerentsendung: Auskunftspflichten des polnisches Bauunternehmen, das

    Im Gegenteil muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass § 1 AEntG , jedenfalls seit seiner Änderung zum 01.01.1999, in seinem Geltungsbereich einen gesetzlichen Mindeststandard für Arbeitsverhältnisse beschreibt, also § 285 Abs. 1 Nr. 3 SBG III ergänzt (vgl. Blanke, AuR 1999, 417, 419, Fn 22; so zur alten Rechtslage schon ErfK/Hanau, 1.Aufl. 1998 § 1 AEntG , Rdn. 5) und nach der Zeitkollisionsregel als jüngere Norm den Vorschriften des genannten Regierungsabkommens, dessen Gleichrangigkeit mit einer gesetzlichen Regelung einmal unterstellt, vorgeht (vgl. BayObLG 30.12.1999 NStZ-RR 2000, 149).
  • LAG Hessen, 06.11.2000 - 16 Sa 279/00

    Arbeitnehmerentsendung polnischer Bauarbeiter durch polnischen Arbeitgeber -

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  • LAG Hessen, 10.04.2000 - 16 Sa 1858/99

    Auskunftspflichten und Beitragspflichten nach Tarifverträgen für das Baugewerbe ;

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  • OLG Karlsruhe, 25.07.2001 - 3 Ss 159/00

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz - ausländischer Verleiher - Meldepflicht -

    Das Urteil kann jedoch vorliegend deshalb keinen Bestand haben, weil den getroffenen Feststellungen nicht sicher zu entnehmen ist, ob das AEntG überhaupt Anwendung findet (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 149 f.).

    Dies sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aber nur dann der Fall, wenn der Betrieb des ausländischen Arbeitgebers überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III erbringt (BayObLG NStZ-RR 2000, 149 f.).

  • LAG Hessen, 05.03.2001 - 16 Sa 573/00

    Tarifvertragliche Pflichten bei Arbeitnehmerentsendung; Urlaubskassenbeiträge für

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  • LAG Hessen, 12.02.2001 - 16 Sa 2040/99

    Tarifvertragliche Pflichten bei Arbeitnehmerentsendung; Auskunftspflicht eines

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  • OLG Celle, 30.11.2001 - 322 Ss 217/01

    Lohnunterschreitung; Ordnungswidrigkeit; Polnische Arbeitnehmer ;

    Dass die Betroffene ihren Sitz in Polen hat und polnische Arbeitskräfte eingesetzt waren, schließt die Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht aus (vgl. BayObLG GewArch 2000, 342).
  • LAG Hessen, 05.03.2001 - 16 Sa 579/00

    Tarifvertragsrecht bei Arbeitnehmerentsendung; Urlaubskassenbeiträge für

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  • LAG Hessen, 05.03.2001 - 16 Sa 583/00

    Pflicht zur Teilnahme am "Sozialkassenverfahren" des Baugewerbes; Sitz des

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  • BayObLG, 25.09.2000 - 3 ObOWi 78/00

    Berechnung des Mindeststundenbruttolohns

    Insoweit gilt nichts anderes als für ungarische Arbeitgeber, die ungarische Arbeitnehmer aufgrund der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen vom 3.1.1989 in Deutschland zum Erbringen von Bauleistungen beschäftigen (vgl. dazu BayObLGSt 1999, 180 ).
  • BayObLG, 30.12.1999 - ObOWi 111/99

    Arbeitnehmerentsendung; Anmeldung; Verspätung; Ungarn; Bauleistungen;

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