Rechtsprechung
FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck; Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck
Verfahrensgang
- FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97
- BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01
Papierfundstellen
- DB 2001, 2686
- EFG 2001, 1542
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
Bewirtungskosten eines Journalisten
Auszug aus FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung sind konkretere Angaben zum Anlaß der Bewirtung erforderlich (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1998 (a.a.O.) entschieden, daß Journalisten die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß der Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern können.
- BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
Angabe des Bewirtenden bei Bewirtungskosten
Auszug aus FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97
Wie inzwischen der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. März 1998 IV R 40/95 (BStBl II 1998, 610) ausgeführt hat, ist eine nachträgliche Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks um den Namen des Bewirtenden zulässig. - BFH, 26.04.1995 - XI R 80/94
Notwendige Beiladung aller nicht klagender Gesellschafter einer Sozietät im …
Auszug aus FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97
Ist wie im Streitfall lediglich die Höhe des Sonderbetriebsgewinns des Klägers und damit nur mittelbar die Höhe des Gesamtgewinns der Gesellschaft streitig, nicht aber die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter, ist die Beiladung der anderen Gesellschafter nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37).
- BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01
Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht …
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1542 veröffentlichten Urteils im Wesentlichen aus: Dem FA sei insoweit zuzustimmen, als es die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen wegen der zu allgemein gefassten Angabe des jeweiligen Bewirtungsanlasses --wie Geschäftsbesprechung, Mandatsbesprechung, Akquisitionsbesprechung etc.-- nicht anerkannt habe. - VGH Baden-Württemberg, 25.08.2003 - 2 S 2192/02
GbR als Beitragsschuldner für Fremdenverkehrsbeitrag
Dies rechtfertigt bei der anzustellenden Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Letzterer einen Vorrang einzuräumen (vgl. zum Verhältnis des Berufsgeheimnisses zu den Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen: BFH, Urteil vom 15.1.1998 - IV R 81/96 -, BStBl. II 1998, 263; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - FG München, Urteil vom 20.11.1998 -8 K 259/97 -, DB 2001, 2686). - FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01
Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung
Auf eine ausreichende Konkretisierung dieser Angaben kann auch in Ausnahmefällen nicht verzichtet werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96, BStBl II 1998, 263, BFHE 185, 248 und FG München Urteil vom 20.11.1998, 8 K 259/97, EFG 2001, 1542, Revision eingelegt Aktenzeichen des BFH: IV R 50/01).