Weitere Entscheidung unten: ArbG Wiesbaden, 07.01.2002

Rechtsprechung
   BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00   

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https://dejure.org/2002,1263
BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00 (https://dejure.org/2002,1263)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 440/00 (https://dejure.org/2002,1263)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 440/00 (https://dejure.org/2002,1263)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristung des Arbeitsvertrags / Vertretung

  • Judicialis

    BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag; ; ZPO § 286

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag); ZPO § 286
    Befristungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags; Vertretung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620; ZPO § 286
    Befristung des Arbeitsvertrags im Vertretungsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 665
  • BB 2002, 1272
  • BB 2002, 1375
  • DB 2002, 1274
  • JR 2003, 219
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung)

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00
    Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muß, daß die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, daß der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 262/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00
    Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt, nach der die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist (zB Senat 6. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 - EzA BGB § 620 Nr. 172; 11. November 1998 - 7 AZR 328/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 204 = EzA BGB § 620 Nr. 155).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00
    Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt, nach der die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist (zB Senat 6. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 - EzA BGB § 620 Nr. 172; 11. November 1998 - 7 AZR 328/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 204 = EzA BGB § 620 Nr. 155).
  • LAG Köln, 14.06.2000 - 8 (11) Sa 837/99

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsgerichtliche

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Juni 2000 - 8 (11) Sa 837/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 440/00
    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf eine Senatsrechtsprechung, wonach der Sachgrund der Vertretung für sich allein nicht die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter bis zum Ausscheiden des Vertretenen rechtfertige (24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147).
  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Dann kann die Befristung unwirksam sein (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 440/00 - zu I der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231 = EzA BGB § 620 Nr. 187; 27. Juni 2001 - 7 AZR 326/00 - zu 2, 4 der Gründe, EzA BGB § 620 Nr. 178; 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 97, 86 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt

    Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muß, ob die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, daß der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - BAGE 97, 86 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174, zu II 1 a der Gründe mwN; 27. Juni 2001 - 7 AZR 326/00 - EzA BGB § 620 Nr. 178, zu 2 und 4 der Gründe; 23. Januar 2002 - 7 AZR 440/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231 = EzA BGB § 620 Nr. 187, zu I der Gründe).
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Das Landesarbeitsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags darstellt (2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 6, zu I 2 a der Gründe; 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 1 a der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 235 = EzA BGB § 620 Nr. 192, zu 2 a der Gründe; 23. Januar 2002 - 7 AZR 440/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231 = EzA BGB § 620 Nr. 187, zu I der Gründe).
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Rechtsprechung
   ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9406
ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00 (https://dejure.org/2002,9406)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.01.2002 - 3 Ca 8/00 (https://dejure.org/2002,9406)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 07. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 (https://dejure.org/2002,9406)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • Der Betrieb

    Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 3 Abs. 3, § 18; GG Art. 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 2
    Verfassungswidrigkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verfassungswidrig? (IBR 2002, 170)

Papierfundstellen

  • DB 2002, 1274
  • NZA-RR 2002, 254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 729/98

    Zusatzversorgung für Fleischbeschautierärzte

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Ob diese Bindung eine unmittelbare ist, wie weit überwiegend angenommen wird, oder nur eine mittelbare, mag hier im Blick auf den fehlenden Unterschied im Ergebnis dahinstehen (vgl. zum Streitstand Dieterich in Anmerkung zu BAG RdA 2001, 110; ders. in Festschrift für Schaub 1998, Seite 117 ff; Belling, ZfA 1999, 547 ff und Söllner, NZA 2000, Sonderbeilage zu Heft 24, Seite 33 ff).

    Wie der Gesetzgeber sind sie an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 21, 362; BAG NZA 93, 215; BAG NZA 97, 47; BAG NZA 97, 101; BAG RdA 2001, 110; BAG NZA 96, 778).

    Tarifverträge müssen sich uneingeschränkt an der Verfassung messen lassen (vgl. Dieterich, Anmerkung zu BAG RdA 2001 Seite 110, 112 ff).

  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95

    Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, haben die Gerichte für Arbeitssachen Tarifverträge dahin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (BAG AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand; BAG NZA 97, 101).

    Wie der Gesetzgeber sind sie an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 21, 362; BAG NZA 93, 215; BAG NZA 97, 47; BAG NZA 97, 101; BAG RdA 2001, 110; BAG NZA 96, 778).

    Die entstandene Tariflücke kann dann im Hinblick auf die Tarifautonomie nicht durch das Gericht geschlossen werden (vgl. z.B. BAG NZA 97, 101; BAG AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG vom 29. August 1991 2 AZR 72/91 - n.v.; BAG AP Nr. 1 zu § 42 MTB II; BAG AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91

    Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Der Kläger kann sich hierzu nicht auf allgemeine Floskeln über die "Besonderheiten des Baugewerbes" (vgl. dazu BAG vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - n.v.) oder gar einen allgemeinen Erfahrungssatz zurückziehen.

    Die entstandene Tariflücke kann dann im Hinblick auf die Tarifautonomie nicht durch das Gericht geschlossen werden (vgl. z.B. BAG NZA 97, 101; BAG AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG vom 29. August 1991 2 AZR 72/91 - n.v.; BAG AP Nr. 1 zu § 42 MTB II; BAG AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 503/99

    Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Der Kläger kann auch nicht erfolgreich auf einen Gestaltungspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung verweisen oder auf eine Einschätzungsprärogative, die es den Tarifvertragsparteien erlaubt, in gewissem Umfang selbst zu entscheiden, welche Gruppe von Arbeitnehmern sie mit welcher Art von tariflichen Regeln versehen will (vgl. dazu z.B. BAG NZA 2001, 508; BAG NZA 96, 531; BAG vom 20. Januar 1998 - 9 AZR 68/97 n.v.).
  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 952/94

    Anspruch auf tarifvertragliche Anpassungen der Gagen

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Wie der Gesetzgeber sind sie an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 21, 362; BAG NZA 93, 215; BAG NZA 97, 47; BAG NZA 97, 101; BAG RdA 2001, 110; BAG NZA 96, 778).
  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94

    Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Der Gleichheitssatz ist auch dann anzuwenden, wenn die Tarifvertragsparteien die Arbeitsverhältnisse verschiedener Arbeitnehmergruppen in verschiedenen Tarifverträgen regeln (BAG NZA 96, 656; EuGH NZA 94, 727; BAG NZA, 97, 47).
  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 123/95

    13. Monatseinkommen - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Der Kläger kann auch nicht erfolgreich auf einen Gestaltungspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung verweisen oder auf eine Einschätzungsprärogative, die es den Tarifvertragsparteien erlaubt, in gewissem Umfang selbst zu entscheiden, welche Gruppe von Arbeitnehmern sie mit welcher Art von tariflichen Regeln versehen will (vgl. dazu z.B. BAG NZA 2001, 508; BAG NZA 96, 531; BAG vom 20. Januar 1998 - 9 AZR 68/97 n.v.).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die tarifliche Regelung also als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfGE 1, 14; BVerfGE 33, 367).
  • LAG Hessen, 06.03.1995 - 16 Sa 1450/94

    Tarifvertrag: Auslegung - Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe -

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Diese unterschiedlichen Beitragsformen dürften für sich genommen wohl nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen (vgl. dazu Hess. LAG vom 6. März 1995 - 16 Sa 1450/94 -).
  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 68/97

    Tarifvertrag: Nachwirkungen bei Ausscheiden aus dem fachlichen Geltungsbereich

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
    Der Kläger kann auch nicht erfolgreich auf einen Gestaltungspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung verweisen oder auf eine Einschätzungsprärogative, die es den Tarifvertragsparteien erlaubt, in gewissem Umfang selbst zu entscheiden, welche Gruppe von Arbeitnehmern sie mit welcher Art von tariflichen Regeln versehen will (vgl. dazu z.B. BAG NZA 2001, 508; BAG NZA 96, 531; BAG vom 20. Januar 1998 - 9 AZR 68/97 n.v.).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 870/94

    Tarifvertraglicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • ArbG Wiesbaden, 15.04.1998 - 3 Ca 1970/97

    Internationale und örtliche Zuständigkeit nach Lugano-Übereinkommen; Wohnsitz im

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    cc) Gleiches gilt (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274) insoweit, als sowohl der BRTV nach seinem § 1 Abs. 3 BRTV, als auch der VTV/1999 und der VTV/2000 - soweit sie an § 8 BRTV anknüpfen - lediglich Arbeiter, nicht aber Angestellte einbeziehen.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

    cc) Gleiches gilt (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274 ) insoweit, als sowohl der BRTV nach seinem § 1 Abs. 3, als auch der VTV/1999 - soweit er an § 8 BRTV anknüpft - lediglich Arbeiter, nicht aber Angestellte einbezogen.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

    cc) Gleiches gilt (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274) insoweit, als sowohl der BRTV nach seinem § 1 Abs. 3 BRTV, als auch der VTV/1999 und der VTV/2000 - soweit sie an § 8 BRTV anknüpfen - lediglich Arbeiter, nicht aber Angestellte einbeziehen.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    (2) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274) auch nicht daraus, daß anknüpfend an den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 BRTV-Bau, § 8 BRTV-Bau das Urlaubskassenverfahren ausschließlich gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) und nicht auch Angestellte betrifft.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

    bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274) auch nicht daraus, daß anknüpfend an den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 BRTV-Bau, § 8 BRTV-Bau das Urlaubskassenverfahren ausschließlich gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) und nicht auch Angestellte betrifft.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

    cc) Gleiches gilt (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274) insoweit, als sowohl der BRTV nach seinem § 1 Abs. 3 BRTV, als auch der VTV/1999 und der VTV/2000 - soweit sie an § 8 BRTV anknüpfen - lediglich Arbeiter, nicht aber Angestellte einbeziehen.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    (2) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich (entgegen ArbG Wiesbaden 7. Januar 2002 - 3 Ca 8/00 - DB 2002, 1274) auch nicht daraus, daß anknüpfend an den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 BRTV-Bau, § 8 BRTV-Bau das Urlaubskassenverfahren ausschließlich gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) und nicht auch Angestellte betrifft.
  • LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 647/02

    - Tiefbaubetrieb und davon getrennter Gartenbaubetrieb in der Hand eines

    Im übrigen sei der Verfahrenstarifvertrag verfassungswidrig, da er gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, soweit er auf die Zahlung unterschiedlich hoher und unterschiedlich errechneter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer einerseits und Angestellt andererseits abstelle, wie das Arbeitsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 07.01.2002 (3 Ca 8/00) festgestellt habe.
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