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   LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 Ta BV 10/01   

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https://dejure.org/2002,4593
LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 Ta BV 10/01 (https://dejure.org/2002,4593)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2002 - 8 Ta BV 10/01 (https://dejure.org/2002,4593)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - 8 Ta BV 10/01 (https://dejure.org/2002,4593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Bereitschaftsdienst im Krankenhaus; Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Arbeitszeitkonstellation; Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Verfahrensbevollmächtigten

  • Judicialis

    ArbZG § 1 Nr. 1; ; ArbZG § ... 2; ; ArbZG § 2 Abs. 1; ; ArbZG § 2 Abs. 3; ; ArbZG § 2 Abs. 4; ; ArbZG § 2 Abs. 5; ; ArbZG § 3; ; ArbZG § 5 Abs. 1; ; ArbZG § 5 Abs. 2; ; ArbZG § 5 Abs. 3; ; ArbZG § 6; ; ArbZG § 6 Abs. 2; ; ArbZG § 7 Abs. 2; ; ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 1; ; BetrVG § 29 Abs. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 2; ; ArbGG § 67; ; BGB § 119; ; BGB § 123; ; BGB § 134; ; DRK-TV § 14 II c

  • felser.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Krankenhaus, die zu einer der Richtlinie 93/104/EG und der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 - widersprechenden Bewertung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes kommt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbZG §§ 3, 5, 6; Richtlinie 93/104 EG; Richtlinie 93/124 EG
    I. Europarechtskonforme Auslegung des deutschen Arbeitszeitrechts: Gleichstellung des Bereitschaftsdiensts mit der regulären Arbeitszeit im Krankenhausbetrieb - Unvereinbarkeit des überkommenen Begriffs des Bereitschaftsdiensts mit der Richtlinie 93/104 EG in ihrer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    § 3 ArbzG
    Bereitschaftsdienst ist vergütungspflichtige Arbeitszeit i.S.d. § 3 ArbzG

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Bereitschaftsdienst: Wer hat nun gewonnen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 507
  • DB 2002, 691
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01
    Der überkommene Begriff Bereitschaftsdienst steht nunmehr im Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Kommission vom 23. November 1993 (sog. Arbeitszeit-Richtlinie) in ihrer Auslegung durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2000 (Rs C-303/98-AP EWG Richtlinie 93/104 Nr. 2).

    (2) Der EuGH hat demgegenüber in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2000 (Rs C - 303/98 - AP EWG Richtlinie 93/104 Nr. 2 = NZA 2000, S. 1227) auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsgesuch eines Berufungsgerichts in Valencia entschieden, daß die Bereitschaftsdienste, die Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunden im Sinne der EG-Richtlinie 93/124 (AblEG Nr. L 307, S. 18) anzusehen sind.

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01
    Das Bundesarbeitsgericht (22. November 2000, NZA 2001, S. 451) hat den bei einem mobilen Rettungsdienst abzuleistenden Bereitschaftsdienst unter vergütungsrechtlichen Aspekten - nach überkommenen Kriterien konsequent - dergestalt gewertet, daß bei nicht erfolgter Inanspruchnahme der "schlafende Arbeitnehmer nicht, wie dies in § 14 II c DRK-TV vorausgesetzt wird, eine im Verhältnis zur Vollarbeit graduell geringere Arbeitsleistung, sondern gar keine Arbeitsleistung (erbringt)".
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01
    Außerdem hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 17. April 1984 entschieden (GmsOGB vom 17. April 1984, NJW 1984, 2149), daß dann, wenn eine vollmachtslos eingelegte Berufung durch Prozeßurteil als unzulässig verworfen wird, weil trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Vollmacht für den Vertreter des Rechtsmittelklägers vorgelegt worden ist, dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht rückwirkend durch eine nunmehr erteilte Prozeßvollmacht geheilt werden könne.
  • BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83

    Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01
    Während danach Arbeitsbereitschaft schon bisher zur Arbeitszeit gehört hat (BAG 14. April 1966, AP AZO § 13 Nr. 2 sowie Neumann/Biebl, ArbZG, 13. Aufl., Rz. 12 zu § 2), wenn auch weniger streng bewertet als die normale Vollarbeit (Zmarzlik in AR-Blattei SD Arbeitszeit 240 Rz. 64), wird zumindest nach bisherigem Verständnis Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit, sondern grundsätzlich als Ruhezeit angesehen (vgl. nur BAG 13. November 1986, AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 27, zu II3 c der Gründe und BAG 9. August 1978, AP BAT § 17 Nr. 5 Bl. 555; auch ErfK/Wank, 2. Aufl., Rz. 50 zu § 2; Neumann/Biebl, aaO, Rzn. 10 und 12 zu § 7).
  • BAG, 09.08.1978 - 4 AZR 77/77

    Einzelne Stufen des Bereitschaftsdienstes - Angestellter Arzt - Anstalt - Heim -

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01
    Während danach Arbeitsbereitschaft schon bisher zur Arbeitszeit gehört hat (BAG 14. April 1966, AP AZO § 13 Nr. 2 sowie Neumann/Biebl, ArbZG, 13. Aufl., Rz. 12 zu § 2), wenn auch weniger streng bewertet als die normale Vollarbeit (Zmarzlik in AR-Blattei SD Arbeitszeit 240 Rz. 64), wird zumindest nach bisherigem Verständnis Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit, sondern grundsätzlich als Ruhezeit angesehen (vgl. nur BAG 13. November 1986, AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 27, zu II3 c der Gründe und BAG 9. August 1978, AP BAT § 17 Nr. 5 Bl. 555; auch ErfK/Wank, 2. Aufl., Rz. 50 zu § 2; Neumann/Biebl, aaO, Rzn. 10 und 12 zu § 7).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2002 - 8 TaBV 10/01 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 07.11.2002 - 16 Sa 271/02

    Zur Frate der Einordnung von Bereitschaftsdiensten, bei denen Ärzte in der

    a) Mit der Mehrzahl der bislang vorliegenden instanzgerichtlichen Entscheidungen (LAG Niedersachsen, aaO.; LAG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01 - DB 2002, 691; ArbG Kiel vom 08.11.2001 - 1 Ca 2113 d/01 - NZA 2002, 150; ArbG Gotha vom 03.04.2001 - 3 BV 1/01 - DB 2001, 1254) und der vorherrschenden Meinung in der Literatur (Trägner, NZA 2002, 127; Hergenröder, RdA 2001, 346; Bertelsmann/Becker, PersR. 2002, 187; Heinze, ZTR 2002, 102; Ebener/Schmalz, DB 2001, 813, Neumann/Biebl, ArbZG, 13. Aufl., § 7 RdNr. 10) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass das Arbeitszeitgesetz im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs richtlinienkonform auszulegen ist (a.A. LAG Schleswig-Holstein vom 18.12.2001, aaO.; ArbG Kiel vom 03.06.2002 - 2 Ca 2501 e/01 - NZA 2002, 981, Breezmann, NZA 2002, 946; Litschen, aaO).
  • ArbG Kiel, 03.06.2002 - 2 Ca 2501 e/01

    Bereitschaftsdienst eines Rettungsassistenten als regelmäßige Arbeitszeit;

    Der EuGH habe in seinem Urteil klargestellt, dass unter den in Art. 2 Ziff. 1 RL 93/104/EWG definierten Begriff der Arbeitszeit auch Bereitschaftsdienstzeiten, die in Form der persönlichen Anwesenheit zu leisten sind, zu zählen seien und zwar unabhängig von der Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers (ArbG Kiel v. 8.11.2001 - 1 Ca 2113 d/01, NZA 2002, 150, 152 [ArbG Kiel 08.11.2001 - 1 Ca 2113d/01]; LAG Hamburg v. 13.02.2002 - 8 TaBV 10/01, NZA 2002, 507, 510 f.; ArbG Gotha v. 03.04.2001 - 3 BV 1/01, DB 2001, 1254, 1255; Trägner, NZA 2002, 126, 128 f.; Neumann/Biebl, 13. Aufl., § 7 ArbZG Rn. 10; Schliemann/Meyer, Arbeitszeitrecht, 2. Aufl., Rn. 65/1).
  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328/02
    So haben das Arbeitsgericht Kiel (Urt. v. 8.11.2001, PersV 2002 S. 159), Gotha (Beschl. v. 3.4.2001 - 3 BV 1/01 - DB 2001 S. 1254), LAG Niedersachsen (Beschl. v. 17.5.2002 - 10 TABV 22/02 - Leitsatz bei Juris) sowie das LAG Hamburg (Beschl. v. 13.2.2002, - 8 TABV 10/01 - PersR 2002 S. 222) dahingehend entschieden, dass Bereitschaftsdienst - unabhängig von tatsächlich geleisteter Arbeit - Arbeitszeit im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 u. 3, 6 Abs. 2 ArbZG sei.
  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328

    Anträge des Personalrates auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

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