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   BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02   

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https://dejure.org/2003,540
BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 (https://dejure.org/2003,540)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 (https://dejure.org/2003,540)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 (https://dejure.org/2003,540)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Betriebsrentenanpassung; Geltendmachung der Anpassung gegenüber dem Arbeitgeber; Belastung des Unternehmens durch Betriebsrentenanpassung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrAVG § 16; ; BetrAVG § 1 Gleichbehandlung; ; BGB § 242 Geschäftsgrundlage; ; BGB § 313 nF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebsrentenanpassung; nachträgliche und nachholende Anpassung; wirtschaftliche Lage des Unternehmens; angemessene Eigenkapitalverzinsung; Eigenkapitalausstattung; Investitionen; Abschreibungen; Wertzuwächse des ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassung von Betriebsrenten: Eingeschränkte Berücksichtigung von Wertzuwächsen des Unternehmens ? Vorrang der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und der Sicherung der Arbeitsplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anpassung der Betriebsrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 72
  • BB 2003, 2292
  • DB 2003, 2606
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 8 f.).

    Diese stillschweigende Ablehnung einer Anpassung kann der Versorgungsberechtigte bis zum übernächsten Anpassungstermin (hier den 1. Juli 2001) rügen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 9).

    Spätere, unerwartete Veränderungen spielen für die Anpassungspflicht keine Rolle (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 9 f.).

    c) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).

    Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (vgl. ua. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 6).

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG der noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen (st. Rspr. seit BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - BAGE 70, 137, 141 ff.; vgl. ua. 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38, zu 1 der Gründe mwN).

    Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38, zu 2 der Gründe).

    Der Sachvortrag der Parteien muß jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, daß derartige Korrekturen nötig sind (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38, zu 2 c aa (4) der Gründe) und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können.

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann noch keine Rede sein, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB, in § 42 Abs. 1 GmbHG wird es als Stammkapital bezeichnet) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38, zu 2 d bb (3) der Gründe).

  • BGH, 04.11.1976 - II ZR 148/75

    Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Bei einer Verteuerung um mindestens 40 % (vgl. BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, 158) bzw. um 331/3 % (vgl. BGH 4. November 1976 - II ZR 148/75 - AP BGB § 242 Ruhegehalt -Geldentwertung Nr. 7, zu 4 der Gründe) ist eine Überschreitung der Stillhaltegrenze bejaht worden.

    Dabei durfte er seine eigenen billigenswerten Interessen berücksichtigen, insbesondere die Ertragslage seines Unternehmens (BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, 165 und 167; BGH 4. November 1976 - II ZR 148/75 - aaO).

  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 489/90

    Anspruch auf Invaliditätsrente, Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Dementsprechend kann der von der Leistung ausgeschlossene Arbeitnehmer entweder die Abgrenzungskriterien oder ihre Anwendung angreifen (vgl. ua. BAG 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 1, zu 3 b der Gründe).

    Der Arbeitgeber muß zunächst darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (vgl. ua. BAG 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 1).

  • BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Lebensversicherung - Pensionskassen -

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Bei einer Verteuerung um mindestens 40 % (vgl. BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, 158) bzw. um 331/3 % (vgl. BGH 4. November 1976 - II ZR 148/75 - AP BGB § 242 Ruhegehalt -Geldentwertung Nr. 7, zu 4 der Gründe) ist eine Überschreitung der Stillhaltegrenze bejaht worden.

    Dabei durfte er seine eigenen billigenswerten Interessen berücksichtigen, insbesondere die Ertragslage seines Unternehmens (BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, 165 und 167; BGH 4. November 1976 - II ZR 148/75 - aaO).

  • BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 513/91

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Dem Arbeitgeber ist es verboten, in einer von ihm bestimmten Ordnung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern sachfremd zu differenzieren (vgl. ua. BAG 19. Juli 1983 - 3 AZR 88/81 - BAGE 43, 161, 169; 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe).

    Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (vgl. ua. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 25.07.2000 - 3 AZR 676/99

    Ruhegeldanpassung - Essener Verband

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Diese Pflicht wäre nur bei einer wirtschaftlichen Notlage entfallen (BAG 25. Juli 2000 - 3 AZR 676/99 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 25, zu I 2 a aa (1) der Gründe), die unstreitig nicht vorlag.

    Diese Satzungsänderung war jedoch unwirksam (BAG 25. Juli 2000 - 3 AZR 676/99 - aaO, zu I 2 c der Gründe).

  • BAG, 04.10.1994 - 3 AZR 910/93

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (Rspr. des Senats seit 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 100 ff.).

    Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 105).

  • BAG, 23.10.1996 - 3 AZR 514/95

    Betriebsrentenanpassung durch Rentnergesellschaft

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Der Arbeitgeber muß in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (st. Rspr. des Senats vgl. ua. 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 250 mwN).

    Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (vgl. ua. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 254).

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02
    Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37, zu II 2 c der Gründe).

    Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37, zu II 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 783/96

    Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 88/81

    Anrechnung des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung auf

  • BAG, 22.03.1983 - 3 AZR 574/81

    Insolvenzsicherung - Betriebsrente - Kaufkraftentwicklung - Anpassung -

  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 349/94

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 10.01.1989 - 3 AZR 308/87

    Betriebliche Altersversorgung: Verbot des Ausschlusses bei nachrangigem

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

  • LAG Bremen, 27.11.2001 - 1 Sa 59/01
  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 142/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 420/98

    Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG der Witwe eines

  • BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 589/00

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

  • LAG Köln, 08.06.2007 - 11 Sa 235/07

    Anpassung von Betriebsrenten

    Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG der noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

    Diese Gesetzesänderung gilt unabhängig von der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG nicht für die vor dem 01.01.1999 zu treffenden Anpassungsentscheidungen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 1. der Gründe).

    Der Anpassungsbedarf hing bis zum 31.12.2002 von der Veränderung des Preisindex ab, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAG, Urteil vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG, zu I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II. 2. c) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 2. a) der Gründe).

    Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann, wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. b) der Gründe; ähnlich BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39, 41, zu III. 1. der Gründe).

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, a.a.O., zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, a.a.O., zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe).

    Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe).

    Sollte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Jahre 2006 tatsächlich verbessert haben, würde dies auf Grund der von der Beklagten eingereichten Bilanzen für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 und der darin enthaltenen Zahlenwerte für die Anpassungsentscheidungen zum 01.01.2001 und 01.01.2004 keine Rolle spielen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 2. b) der Gründe).

    Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger hier nicht konkret berufen hat, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, DB 2007, 580, 581, zu B. III. 3. der Gründe).

    Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe).

    Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Die gesetzliche Vorschrift regelt die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anpassung von Betriebsrenten, so dass eine richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 22.03.1983 - 3 AZR 574/81, AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG, zu 1. c) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu B. der Gründe).

  • ArbG Düsseldorf, 03.11.2008 - 2 Ca 4794/08

    Verschmelzung, Anpassungsprüfung

    Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.1.2001 - 3 AZR 287/00, AP BetrAVG § 16 Nr. 46).

    Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 %, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.5.2000 - 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45).

    Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Spätere, unerwartete Veränderungen spielen für die Anpassungspflicht keine Rolle (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.5.2000 - 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Erst wenn der Sachvortrag des Klägers Anhaltspunkte ergibt, muss die Beklagte weiter Stellung nehmen, (vgl. zur Frage der Rügemöglichkeit nur BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).

    Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).

    Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).

    Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v, 4.10.1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 105).

    Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319) .

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2009 S. 1102 ff.)  - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 59, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49) .

    Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Dies folgt aus den Jahresabschlüssen der Beklagten für die Jahre 1994 bis 2007, deren ordnungsgemäße Erstellung vom Kläger nicht bestritten wurde (zur Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

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