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   BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02   

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https://dejure.org/2003,1726
BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 (https://dejure.org/2003,1726)
BAG, Entscheidung vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 (https://dejure.org/2003,1726)
BAG, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 (https://dejure.org/2003,1726)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Vergütung einer Ausbildung; Tarifbindung eines Ausbildungsbetriebes; Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

  • Judicialis

    BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 134; ; TVG § 3 Abs. 1; ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung: Vergleich mit gesamten tariflich geregelten Leistungen ? Geltung auch für ein durch private Spenden finanziertes Ausbildungsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausbildungsvergütung in einem spendenfinanzierten Ausbildungsverhältnis

  • meyer-koering.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Neue Urteile zur Höhe der Vergütung von Auszubildenden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungsplatz durch Spenden finanziert - In diesem Sonderfall ist eine untertarifliche Ausbildungsvergütung zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Spendenfinanzierte Ausbildungsvergütung unter Tarif erlaubt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1298
  • NZA 2003, 1343
  • DB 2004, 383
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Für deren Bestimmung hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abgestellt (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - DB 2003, 1002, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149, 150; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144; vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9).

    Eine Vergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, mwN).

    Ob sie diesen gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, mwN).

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, mwN).

    Die tarifliche Vergütung bleibt nicht nur ein geeigneter Maßstab, wenn ein nicht tarifgebundener Ausbilder die im eigenen Interesse liegende Ausbildung überbetrieblich organisiert (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu III 3 a der Gründe), sondern auch, wenn durch das Dazwischenschalten eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers ein tarifgebundener Ausbilder sich seinen tarifvertraglichen Pflichten entziehen will (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO).

    In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139).

    Ein Rückgriff auf die Ausbildungsvergütung eines Tarifvertrags, dessen räumlicher, zeitlicher und fachlicher Geltungsbereich die Parteien nicht erfassen könnte, kommt nur in Betracht, wenn einschlägige tarifliche Regelungen nicht bestehen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu II 1 der Gründe; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -, zu I 5 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 311/00

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 15; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -) ist dagegen eine vereinbarte Ausbildungsvergütung in der Regel dann nicht mehr angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet.

    Vielmehr kann der Ausbilder eine darauf gerichtete Vermutung widerlegen (BAG 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -, zu I 4 und 5 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 5 der Gründe).

    Der Auszubildende trägt zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die vereinbarte Vergütung nicht angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist (BAG 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - aaO).

    Ein Rückgriff auf die Ausbildungsvergütung eines Tarifvertrags, dessen räumlicher, zeitlicher und fachlicher Geltungsbereich die Parteien nicht erfassen könnte, kommt nur in Betracht, wenn einschlägige tarifliche Regelungen nicht bestehen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu II 1 der Gründe; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -, zu I 5 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97

    Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Vielmehr kann der Ausbilder eine darauf gerichtete Vermutung widerlegen (BAG 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -, zu I 4 und 5 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 5 der Gründe).

    Dieser genügt er jedoch schon damit, daß er auf einschlägige tarifliche Vergütungssätze verweist und geltend macht, die erhaltene Vergütung liege um mehr als 20 vH unter diesen Sätzen (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 5 der Gründe).

    Er hat vielmehr die Vermutung einer den Anforderungen des § 10 Abs. 1 BBiG nicht mehr genügenden Vereinbarung unter Angabe des entsprechenden Maßstabes zu widerlegen (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 5 der Gründe).

    Ein Rückgriff auf die Ausbildungsvergütung eines Tarifvertrags, dessen räumlicher, zeitlicher und fachlicher Geltungsbereich die Parteien nicht erfassen könnte, kommt nur in Betracht, wenn einschlägige tarifliche Regelungen nicht bestehen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu II 1 der Gründe; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -, zu I 5 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149, 150; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144; vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9).

    In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139).

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149, 150; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144; vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9).

    § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG enthält nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht fest (BT-Drucks. V/4260 S. 9).

  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 15; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -) ist dagegen eine vereinbarte Ausbildungsvergütung in der Regel dann nicht mehr angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet.
  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139).
  • LAG München, 21.02.2002 - 4 Sa 3/01

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung; Gemeinnütziger Verein als Ausbilder

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Februar 2002 - 4 Sa 3/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80

    Ausbildungszeit - Vorverlegung der Ausbildungszeit

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149, 150; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144; vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9).
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
    In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139).
  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9; für die st. Rspr. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11, AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 1 der Gründe).

    Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr. vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe).

    Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet (vgl. nur BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

    Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 der Gründe; vgl. bei Spendenfinanzierung auch 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 4 der Gründe; allgemeiner 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 5 der Gründe).

    Bei Tarifverträgen ist anzunehmen, dass sie als Ergebnis von Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigen (BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 2 der Gründe).

    Vielmehr sind die tariflichen Sätze auch dann heranzuziehen, wenn sich ein tarifgebundener Ausbildender durch das "Dazwischenschalten" eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers seiner tarifvertraglichen Pflichten entledigen will (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, zu II 3 der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu III 3 a der Gründe).

    Die Organisationsform der Gemeinnützigkeit eines Bildungsträgers rechtfertigt es isoliert betrachtet nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen tariflichen Sätzen abzusehen (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 3 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter gewürdigt (8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, zu II 3, 4 und 5 b bb der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).

    Bei den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen handelte es sich um Sachverhalte, in denen durch öffentliche Gelder oder Spenden zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen wurden, um Auszubildenden, die sonst keinen Ausbildungsplatz gefunden hätten, eine Ausbildung zu ermöglichen (vgl. 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 5 b bb der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 der Gründe).

    a) Die Klägerin verlangt zu Recht nicht nur die Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen Monatsvergütungsbeträgen, sondern auch die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 5 a der Gründe).

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2003 (- 6 AZR 191/02 -) hat das Arbeitsgericht wegen der Gemeinnützigkeit des Beklagten in Betracht gezogen, dass auch eine Ausbildungsvergütung von weniger als 80 vH der tariflichen Vergütung noch den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG hätte gerecht werden können.
  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9; für die st. Rspr. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11, AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 1 der Gründe).

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (st. Rspr. vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe).

    Eine Ausbildungsvergütung ist aus diesen Gründen in der Regel nicht angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet (vgl. nur BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

    Wird die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 der Gründe; vgl. bei Spendenfinanzierung auch 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 4 der Gründe; allgemeiner 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 5 der Gründe).

    (aa) Die Organisationsform der Gemeinnützigkeit eines Bildungsträgers rechtfertigt es isoliert betrachtet nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen tariflichen Sätzen abzusehen (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 3 der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11

    Angemessenheit einer Praktikantenvergütung - Rettungsassistentenpraktikum

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06 - AP Nr. 8 zu § 17 BBiG, Rn. 18; vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - AP Nr. 15 zu § 10 BBiG, Rn. 11; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - AP Nr. 14 zu § 10 BBiG, Rn. 13).

    Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr., vgl. BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - aaO, Rn. 11 f.; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, Rn. 14).

    aa) Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen iSv § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20% unterschreitet (vgl. nur BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in die Angemessenheitskontrolle auch das Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter einbezogen (vgl. BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, Rn. 17 ff; vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - AP Nr. 12 zu § 10 BBiG, Rn. 37).

    Demnach kann, wenn die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, Rn 36; vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, Rn. 27 ff; vgl. bei Spendenfinanzierung auch Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

    Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20% kann danach z.B. gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten (BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden

    aa) Wird die Ausbildung zumindest teilweise durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert und ist sie für den Ausbildenden mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden, rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat verfolgte gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, auch ein deutliches Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 59, BAGE 125, 285; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - zu II 4 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 15) ist eine vereinbarte Ausbildungsvergütung in der Regel nicht erst dann nicht mehr angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF (nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG), wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 25 % unterschreitet, sondern bereits dann, wenn sie weniger als 80 % der tariflichen Vergütung beträgt.
  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 34, BAGE 125, 285; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - zu II 2 der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10) .
  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 224/05

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 3 der Gründe; zuletzt 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2006 - 5 Sa 159/06

    Ausbildungsvergütung, Angemessenheit, Krankenpflegeschülerin, Vergütung,

    Vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen sind dann nicht mehr angemessen i. S. v. §§ 12 Abs. 1 KrPflG, 17 Abs. 1 BBiG, wenn sie die in einem Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreiten (BAG, Urt. v. 25.07.2002 ­ 6 AZR 311/00 -, AP Nr. 11 zu § 10 BBiG; BAG, Urt. v. 08.05.2003 ­ 6 AZR 191/02 -, § 10 Nr. 14 zu § 10 BBiG).
  • LAG München, 17.06.2011 - 6 Sa 19/11

    Angemessene Ausbildungsvergütung

    Statthaft ist es allerdings, in nicht Tarifverträgen unterworfenen Ausbildungsverhältnissen eine die (betrieblich-fachlich) einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung bis maximal 20 % unterschreitende Vergütung zu vereinbaren (BAG v. 10.4. 1991 - 5 AZR 226/90, AP BBiG § 10 Nr. 3; BAG v. 8.5. 2003 - 6 AZR 191/02, AP BBiG § 10 Nr. 14).
  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

  • LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten

  • ArbG Kiel, 16.02.2006 - 1 Ca 2271c/05

    Ausbildungsverhältnis, Ausbildungsvergütung, Differenzbetrag, Vergütung,

  • LG Köln, 07.02.2007 - 23 O 458/04

    Privatpatienten erstreiten sich eine bessere Behandlung

  • ArbG Berlin, 10.08.2007 - 28 Ca 6934/07

    Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 101/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2013 - 20 Sa 838/12

    Praktikumsvergütung - Rettungsassistent

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2005 - 2 TaBV 31/04

    Nachwirkung eines Haustarifvertrages

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 6 Sa 66/10

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung - Branchenzuordnung des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.06.2012 - 3 Sa 30/11

    Angemessene Vergütung während der Zeit der Ausbildung- Elektrohandwerk

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 6 Sa 75/10

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung - Branchenzuordnung des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.05.2013 - 6 Sa 18/12

    Ausbildungsvergütung - Abgrenzung zwischen Metallhandwerk und Metallindustrie

  • ArbG Magdeburg, 07.08.2008 - 4 Ca 347/08

    Unwirksamkeit eines Verzichts auf eine angemessene Ausbildungsvergütung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - L 18 AL 280/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - L 18 AL 281/09
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