Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 20.11.2003

Rechtsprechung
   BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03   

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https://dejure.org/2003,323
BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 (https://dejure.org/2003,323)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 (https://dejure.org/2003,323)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 (https://dejure.org/2003,323)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anteiliger Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Weihnachtsgeldes; Beschäftigung als Purserin bei der LTU; Vereinbarung der Anwendbarkeit der Haustarifverträge Manteltarifvertrag Nr. 7 Kabinenpersonal LTU (MTV) und Tarifvertrag Sanierung Kabine (SanTV); Regeln zur ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; MTV Nr. 7 Kabinenpersonal LTU vom 2. Juli 2001 § 34; ; TV Sanierung Kabine vom 1. November 2001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung - Sanierungstarifvertrag; Beseitigung des Anspruchs auf Weihnachtsgeld durch rückwirkenden Tarifvertrag; Entstehung tariflicher Ansprüche pro rata temporis; Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierungstarifvertrag: Rückwirkender Eingriff in entstandene tarifliche Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sanierungstarifvertrag beseitigt Weihnachtsgeldanspruch?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 176
  • MDR 2004, 400
  • NZA 2004, 444
  • BB 2004, 494
  • DB 2004, 551
 
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Wird zitiert von ... (172)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 698/00

    Tarifliches 13. Monatseinkommen - Herabsetzung durch Sanierungstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Hinweise des Senats: Bestätigung von BAG 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16.

    Im Verhältnis zwischen beiden gleichrangigen Tarifnormen gilt damit das Ablösungsprinzip (BAG 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

    Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

    b) Soweit das Landesarbeitsgericht meint, den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2001 und vom 17. Mai 2000 (- 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349) den Rechtssatz entnehmen zu können, solange ein Anspruch noch nicht fällig geworden sei, könne von einem wohlerworbenen Recht nicht gesprochen werden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2001 handelte es sich um eine an zusätzliche Voraussetzungen geknüpfte Gratifikation (BAG 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - aaO, zu II B 2 der Gründe).

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also des Kabinenpersonals (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309 mwN; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

  • BAG, 17.05.2000 - 4 AZR 216/99

    Rückwirkende Senkung tariflicher Weihnachtsgratifikation

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

    b) Soweit das Landesarbeitsgericht meint, den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2001 und vom 17. Mai 2000 (- 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349) den Rechtssatz entnehmen zu können, solange ein Anspruch noch nicht fällig geworden sei, könne von einem wohlerworbenen Recht nicht gesprochen werden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

    Der Entscheidung vom 17. Mai 2000 (- 4 AZR 216/99 - aaO) ist die vom Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung ebenfalls nicht zu entnehmen.

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also des Kabinenpersonals (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309 mwN; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also des Kabinenpersonals (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309 mwN; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 225/99

    Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Dem ging voraus, daß das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11. April 2000 (- 9 AZR 225/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4) zur ansonsten wortgleichen Vorschrift des Vorgängertarifvertrages bezüglich des Anspruchs auf Urlaubsgeld zu dem Schluß gelangt war, daß der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht von einer Urlaubsgewährung abhänge.

    Der Neunte Senat hat insoweit ausgeführt, die Beklagte müsse die von ihr aus dem Zweck der Leistung abgeleiteten ungeschriebenen Voraussetzungen für einen Sonderzahlungsanspruch gemeinsam mit den anderen Tarifvertragsparteien im Wortlaut des Tarifvertrages zum Ausdruck bringen (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 225/99 - aaO, zu I 2 c bb der Gründe).

  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/92

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Der Bezeichnung der Sonderzahlung kommt allenfalls zusätzliche Indizwirkung zu (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 984/94 - BAGE 81, 132).
  • LAG Düsseldorf, 06.02.2003 - 7 (4) Sa 1458/02

    Rückwirkende Senkung des tariflichen Weihnachtsgeldes

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2003 - 7 (4) Sa 1458/02 - aufgehoben.
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

    Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167 mwN).
  • BAG, 11.10.1995 - 10 AZR 984/94

    Tarifliche Sonderzahlung - Betriebsübergang nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03
    Der Bezeichnung der Sonderzahlung kommt allenfalls zusätzliche Indizwirkung zu (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 984/94 - BAGE 81, 132).
  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 981/12

    Urlaubsgeld - gekündigtes Arbeitsverhältnis - AGB-Kontrolle

    bb) Der Zweck einer Sonderzahlung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird ( BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03  - zu II 1 b der Gründe, BAGE 108, 176 ) .
  • BAG, 21.05.2008 - 5 AZR 187/07

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Der Bezeichnung der Leistung kommt Indizwirkung zu (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176 mwN).
  • ArbG Berlin, 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14

    Mindestlohn - Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

    Dabei komme der Bezeichnung der Sonderzahlung zusätzliche Indizwirkung zu (BAG v. 22. Oktober 2003, 10 AZR 152/03 zu II 1 b der Gründe, NZA 2004, 444-447).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 20.11.2003 - 5 Ta BV 69/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2518
LAG Köln, 20.11.2003 - 5 Ta BV 69/03 (https://dejure.org/2003,2518)
LAG Köln, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5 Ta BV 69/03 (https://dejure.org/2003,2518)
LAG Köln, Entscheidung vom 20. November 2003 - 5 Ta BV 69/03 (https://dejure.org/2003,2518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung, Schulungsveranstaltung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 935, 940 ZPO, § 85 ArbGG
    Einstweilige Verfügung, Schulungsveranstaltung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder kann im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat in aller Regel nicht erzwungen werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag des Betriebsrats auf Durchsetzung einer Schulungsmaßnahme; Notwendige Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts; Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens; Voraussetzung des hinreichend glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs und ...

  • Judicialis

    ZPO § 935; ; ZPO § 940; ; ArbGG § 85

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 85
    Durchführung einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder und einstweiliger Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder: Keine Erzwingung durch einstweilige Verfügung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder: Keine Erzwingung durch einstweilige Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 551
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94

    Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Köln, 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03
    Voraussetzung hierfür ist die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnis bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/93 - DB 1996, Seite 145).

    Denn bei ordnungsgemäßer Information des Arbeitgebers durch den Betriebsrat im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 4 BetrVG bedarf das teilnehmende Betriebsratsmitglied nicht einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber bei unterbliebener Stellungnahme später die fehlende Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme einwenden kann (vgl. BAG DB 1996, Seite 145).

  • LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme - einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Köln, 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03
    Dieser würde jedoch keine Regelung, sondern lediglich eine Feststellung beinhalten, wofür es in jedem Falle an einem Verfügungsgrund und Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.09.1995, NZA-RR 1996, Seite 12 ff.).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 ABR 42/02

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Köln, 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03
    Zudem muss bei der Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse ein konkreter betriebsbezogener Anlass bestehen ( vgl. aus der neueren Rechtsprechung des BAG Beschluss v.04.06.2003 -7 ABR 42/02, DB 2003, S.2344).
  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08

    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme

    Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 - Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12; LAG Köln, 22.11.2003 - DB 2004, 551; ArbG Berlin, 12.11.1976 - DB 1976, 2483; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Schneider/Sittard, ArbRB 2007, 241; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 70; Walker, einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rn. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rn. 261 m.w.N.).

  • LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Freistellungsanspruch zum Besuch

    Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; ArbG Berlin, Beschluss vom 12.11.1976 - DB 1976, 2483; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rz. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rz. 261; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2000, Anhang zu §§ 935, 940 ZPO, Rz. 310 f., 311).

  • LAG Köln, 30.04.2004 - 5 Ta 166/04

    Unterlassung; Betriebsänderung; einstweilige Verfügung

    Wegen der einer endgültigen Befriedigung gleichkommenden faktischen Auswirkungen ist daher eine solche einstweilige Verfügung nur in Ausnahmefällen zu erlassen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass eine Rückabwicklung bei nicht gegebenem Verfügungsanspruch praktisch ausscheidet, weil nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO hat (vgl. Beschluss des LAG Köln vom 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03 -).
  • ArbG Ulm, 12.01.2005 - 7 BVGa 1/05

    Freistellung für Schulungsteilnahme - Einstweilige Verfügung

    Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum." (So auch LAG Köln, 20.11.03 5 TaBV 69/03 und LAG Düss., 06.09.95, 12 TaBV 69/95).
  • ArbG Braunschweig, 24.06.2008 - 8 BVGa 1/08
    Zwar sind lediglich feststellende Verfügungen in der Regel unzulässig (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95 , juris; LAG Köln vom 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03 , juris; Vollkommer in: Zöller, ZPO , 26. Aufl. 2007, § 935 Rn. 2; ohne Einschränkung unzulässig nach Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl. 2007, D Rn. 2).
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