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   BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02   

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https://dejure.org/2003,923
BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02 (https://dejure.org/2003,923)
BAG, Entscheidung vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02 (https://dejure.org/2003,923)
BAG, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 (https://dejure.org/2003,923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Jahressonderzuwendung nach dem Manteltarifvertrage für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg; Nachwirkung eines Tarifvertrages nach erfolgtem Verbandsaustritt; Problem der "ewigen" Nachwirkung eines Tarifvertrages; Allgemeinverbindlichkeitserklärung ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

  • Judicialis

    TVG § 4 Abs. 5; ; TVG § 3 Abs. 3; ; BGB § 39; ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1991 § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifrecht - Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ?; Vermeidung der ewigen; Nachwirkung auf Grund des Rechtsgedankens des § 39 Abs. 2 BGB oder des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ?; "Ewige" Nachwirkung und Art. 9 Abs. 3 GG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachwirkung von Tarifnormen: Keine gesetzliche zeitliche Begrenzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.10.2003)

    Gekündigte Tarifverträge gelten unbefristet weiter // Erst neuer Tarif beendet Nachwirkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 114
  • ZIP 2004, 1828
  • NZA 2004, 387
  • DB 2004, 881
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.07.1994 - 4 AZR 555/93

    Nachwirkung des Tarifvertrages bei Entfallen der Tarifbindung aufgrund

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Auch mit dem Einwand, im Nachwirkungszeitraum fehle es an einer Legitimation für die verlängerte Tarifgeltung, wenn der Normunterworfene im Nachwirkungszeitraum aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten ist, hat sich der Senat in der genannten Entscheidung vom 13. Dezember 1995 (- 4 AZR 1062/94 - BAGE 82, 27 = AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 3 = EzA TVG § 3 Nr. 11) nochmals auseinandergesetzt und wie bereits in der Entscheidung vom 13. Juli 1994 (- 4 AZR 555/93 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 14 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 17, zu II 3 b cc der Gründe) darauf verwiesen, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 TVG den neuen und selbständigen Rechtsgrund für den Fortbestand des bisherigen Tarifinhalts zwischen den Arbeitsvertragsparteien bis zu einer anderen Abmachung schafft.

    Durch das Bestehen von lediglich nachwirkenden Tarifnormen wird kein unzulässiger Druck auf die Entscheidung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ausgeübt, die Mitgliedschaft einer Arbeitgeberkoalition (wieder) zu erwerben oder ihr fernzubleiben (Senat 13. Juli 1994 - 4 AZR 555/93 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 14 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 17, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 218/74

    Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Grundlage der Weitergeltung ist nicht mehr der abgelaufene Tarifvertrag, sondern die gesetzliche Vorschrift (Senat 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 8 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 3).

    Auf Grund der gesetzlichen Regelung kommt es zu einer Erweiterung der Tarifgeltung (Senat 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - aaO), und zwar unabhängig davon, ob die beiderseitige Verbandsmitgliedschaft im Nachwirkungszeitraum fortbesteht.

  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZR 1062/94

    Verbandsaustritt und Nachwirkung von Tarifverträgen

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Der Senat hat demgegenüber bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1995 (- 4 AZR 1062/94 - BAGE 82, 27 = AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 3 = EzA TVG § 3 Nr. 11) darauf verwiesen, dass die Normen des § 3 Abs. 3 TVG und des § 4 Abs. 5 TVG verschiedene Zwecke verfolgen: § 3 Abs. 3 TVG soll den Austritt aus dem Verband erschweren und somit dessen Schutz bezwecken.

    Auch mit dem Einwand, im Nachwirkungszeitraum fehle es an einer Legitimation für die verlängerte Tarifgeltung, wenn der Normunterworfene im Nachwirkungszeitraum aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten ist, hat sich der Senat in der genannten Entscheidung vom 13. Dezember 1995 (- 4 AZR 1062/94 - BAGE 82, 27 = AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 3 = EzA TVG § 3 Nr. 11) nochmals auseinandergesetzt und wie bereits in der Entscheidung vom 13. Juli 1994 (- 4 AZR 555/93 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 14 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 17, zu II 3 b cc der Gründe) darauf verwiesen, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 TVG den neuen und selbständigen Rechtsgrund für den Fortbestand des bisherigen Tarifinhalts zwischen den Arbeitsvertragsparteien bis zu einer anderen Abmachung schafft.

  • BVerfG, 03.07.2000 - 1 BvR 945/00

    Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit durch die Nachwirkungsanordnung

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen (3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 29).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 21 Sa 110/01

    Nachwirkung von Tarifnormen nach Wegfall der Tarifbindung

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2002 - 21 Sa 110/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Damit greift die Revision auf Oetker zurück, der in seiner Anmerkung zu den Urteilen des Senats vom 18. März 1992 und 27. November 1991 (- 4 AZR 339/91 - AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14 und - 4 AZR 211/91 - BAGE 69, 119 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 22 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 15, zu Ziff. IV S. 28 f.) "die ´ewige´ Nachwirkung" angesprochen und jedenfalls dann für eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 5 TVG plädiert hat, wenn diese "Bestimmung" die bisherige tarifliche Strukturierung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer aufrechterhalten würde, was gegeben sei, wenn die Tarifvertragsparteien die Materie nicht mehr regeln wollten und der Arbeitgeber für eine abweichende Regelung auf die Zustimmung Dritter (gemeint der Arbeitnehmer, des Betriebsrats, der Arbeitsgerichtsbarkeit bei Änderungskündigung) angewiesen sei und diese nicht erreichbar sei, ohne einen zeitlichen Rahmen zu nennen.
  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 339/91

    Wegfall der Tarifbindung infolge Verbandsaustritts

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Damit greift die Revision auf Oetker zurück, der in seiner Anmerkung zu den Urteilen des Senats vom 18. März 1992 und 27. November 1991 (- 4 AZR 339/91 - AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14 und - 4 AZR 211/91 - BAGE 69, 119 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 22 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 15, zu Ziff. IV S. 28 f.) "die ´ewige´ Nachwirkung" angesprochen und jedenfalls dann für eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 5 TVG plädiert hat, wenn diese "Bestimmung" die bisherige tarifliche Strukturierung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer aufrechterhalten würde, was gegeben sei, wenn die Tarifvertragsparteien die Materie nicht mehr regeln wollten und der Arbeitgeber für eine abweichende Regelung auf die Zustimmung Dritter (gemeint der Arbeitnehmer, des Betriebsrats, der Arbeitsgerichtsbarkeit bei Änderungskündigung) angewiesen sei und diese nicht erreichbar sei, ohne einen zeitlichen Rahmen zu nennen.
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    Abgesehen davon, dass die von Oetker beschriebene Situation nicht vom Landesarbeitsgericht festgestellt ist - es steht weder fest, dass die Tarifvertragsparteien oder ihre Nachfolgeorganisationen keinen Manteltarifvertrag mehr schließen werden, noch, dass die Beklagte mit Änderungswünschen hinsichtlich der Arbeitsverträge mit den von der Nachwirkung des Manteltarifvertrages noch erfassten Arbeitnehmern endgültig gescheitert ist und dass Änderungskündigungen insoweit ausgesprochen wurden und von der Arbeitsgerichtsbarkeit für unwirksam erklärt wurden; das Landesarbeitsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, es sei nicht weiter vorgetragen, welche Versuche die Beklagte unternommen gehabt habe, eine betriebseinheitliche Änderung der Arbeitsbedingungen einvernehmlich oder durch Änderungskündigung herbeizuführen -, hat der Erste Senat im Lichte der Überbrückungsfunktion des § 4 Abs. 5 TVG lediglich für den Fall Zweifel an einer unbegrenzten Nachwirkung geäußert, wenn diese Nachwirkung nur durch einen Tarifvertrag beseitigt werden kann, der seinerseits möglicherweise erst durch Kampfmaßnahmen erzwungen werden müsste (26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP GG Art. 9 Nr. 57 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 20, zu B V 3 b 2. Abs. aE der Gründe).
  • BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 463/78

    Anspruch auf Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses als sonstiger Anspruch aus dem

    Auszug aus BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02
    War der Tarifvertrag, wie hier der Manteltarifvertrag, für allgemeinverbindlich erklärt worden und besteht diese Allgemeinverbindlichkeit bis zu seinem Ende fort, was hier der Fall war - die Allgemeinverbindlichkeit endete mit Ablauf des 31. Dezember 1996 -, so wirken die tarifvertraglichen Normen auch für die Arbeitsverhältnisse weiter, auf die der Tarifvertrag nur kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit anwendbar war (Senat 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68).
  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    § 3 Abs. 3 TVG und § 4 Abs. 5 TVG haben unterschiedliche Zwecke, wie es das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 108, 114, 118) zutreffend ausgeführt hat.
  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

    Die durch § 4 Abs. 5 TVG angeordnete Nachwirkung eines Tarifvertrages verletzt weder die positive noch die negative Koalitionsfreiheit (BVerfG 3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 29), was auch im Hinblick auf die potentielle zeitlich unbegrenzte Nachwirkung gilt (BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 41 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 35, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 18.09.2012 - 9 AZR 1/11

    Tarifliche Ausschlussfrist - Mindestlänge in Bezug auf Urlaubsabgeltung -

    Der für allgemeinverbindlich erklärte MTV war zum 31. Dezember 1996 gekündigt worden (vgl. BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - zu I 2 der Gründe, BAGE 108, 114) .
  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07

    Beendigungszeitpunkt der Bindung eines Arbeitgebers an den Tarifvertrag bei

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 ausgeführt, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Absatz 3 TVG nicht bestehen; zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber einen Tarifvertrag auch für allgemeinverbindlich erklären könne, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen (BAG, Urteil vom 4. August 1993, 4 AZR 499/92, NZA 1994, 34; zu dem Gesichtspunkt der Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen außerdem - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Demgegenüber dient § 3 Absatz 3 TVG, wie weiter oben bereits näher erläutert wurde, dem Schutz der nach Artikel 9 Absatz 3 GG ebenfalls gewährleisteten Tarifautonomie (ausführlich zu diesen unterschiedlichen Zwecken des § 3 Absatz 3 TVG einerseits und § 4 Absatz 5 TVG andererseits: BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387).

  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 (1) Sa 79/07

    Beendigung der Bindung eines Arbeitgebers an einen Tarifvertrag nach Austritt

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 ausgeführt, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Absatz 3 TVG nicht bestehen; zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber einen Tarifvertrag auch für allgemeinverbindlich erklären könne, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen (BAG, Urteil vom 4. August 1993, 4 AZR 499/92, NZA 1994, 34; zu dem Gesichtspunkt der Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen außerdem - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Demgegenüber dient § 3 Absatz 3 TVG, wie weiter oben bereits näher erläutert wurde, dem Schutz der nach Artikel 9 Absatz 3 GG ebenfalls gewährleisteten Tarifautonomie (ausführlich zu diesen unterschiedlichen Zwecken des § 3 Absatz 3 TVG einerseits und § 4 Absatz 5 TVG andererseits: BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387).

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.2005 - 3 Sa 105/05

    13. Monatseinkommen, Verbandsaustritt, Tarifbindung, Nachbindung

    1.) Tarifgebundenheit bleibt gem. § 3 Abs. 3 TVG trotz eines Verbandsaustritts bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (mit BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02).

    § 3 Abs. 3 TVG ordnet für den Fall des Verbandsaustritts durch Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit die zwingende Weitergeltung des Tarifvertrages bis zu dessen Beendigung an ( BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02 - zitiert nach juris).

    Grundlage der Weitergeltung ist nicht mehr der abgelaufene Tarifvertrag, sondern die gesetzliche Vorschrift (BAG v. 15.10.2003 - 4 AZR 573/02 - zit. nach Juris).

  • LAG Köln, 19.12.2007 - 7 Sa 1409/06

    Sonderzahlungen; Einzelhandel NRW; Nachwirkung; allgemein-verbindlicher

    War ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden und besteht diese Allgemeinverbindlichkeit - wie hier - bis zu seinem Ende fort, so wirken die tarifvertraglichen Normen auch für diejenigen Arbeitsverhältnisse weiter, auf die der Tarifvertrag nur Kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit anwendbar war (BAG vom 18.06.1980, 4 AZR 463/78, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68; BAG vom 15.10.2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387 ff.; BAG vom 25.10.2000, 4 AZR 212/00, NZA 2001, 1146 ff.; LAG Hamm vom 29.06.2005, 18 Sa 63/05).

    Kommt es wegen der Allgemeinverbindlichkeit des TV Sonderzahlungen 1996 somit für die Begründung der Nachwirkung dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht darauf an, ob zuvor eine Tarifbindung einer oder gar beider Arbeitsvertragsparteien kraft Verbandszugehörigkeit bestanden hat, so folgt daraus zugleich logisch zwingend, dass dann auch die nachträgliche Beendigung einer zuvor bestehenden Verbandszugehörigkeit keinen Einfluss auf die Nachwirkung des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis der Parteien haben und insbesondere nicht zur Beendigung der Nachwirkung führen kann (mit ausführlicher Begründung: BAG vom 15.10.2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 287 ff.).

    Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG sieht das Gesetz nicht vor (mit ausführlicher Begründung: BAG vom 15.10.2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387 ff.).

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 10 Sa 1747/14

    Auch ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag wirkt nach § 4 Abs. 5

    Teilweise wird vorgeschlagen, eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung festsetzen, z.B. in Anlehnung an § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB von einem Jahr (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 763; vgl. auch BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - zu 3 b der Gründe, NZA 2004, 387 [BAG 15.10.2003 - 4 AZR 573/02] ).

    Im Grundsatz ist die Nachwirkung zeitlich auch nicht begrenzt (vgl. BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - zu 3 b der Gründe, NZA 2004, 387 [BAG 15.10.2003 - 4 AZR 573/02] ; Oetker in Jacobs/Krause/Oetker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 8 Rn. 68).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.06.2012 - 10 Sa 734/11

    Einstufung nach dem MTV Pro Seniore - Nachwirkung des Tarifvertrags -

    Auf Grund der gesetzlichen Regelung kommt es zu einer Erweiterung der Tarifgeltung, und zwar unabhängig davon, ob die beiderseitige Verbandsmitgliedschaft im Nachwirkungszeitraum fortbesteht (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 15.10.2003 -4 AZR 573/02- AP Nr. 41 zu § 4 TVG Nachwirkung).

    Der Vierte Senat hat sich im Urteil vom 15.10.2003 (a.a.O.) ausführlich mit den im Schrifttum erhobenen Bedenken gegen eine sog. "ewige Nachwirkung" auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten.

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 262/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    § 3 Abs. 3 TVG und § 4 Abs. 5 TVG haben unterschiedliche Zwecke, wie es das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (15. Oktober 2003 - 4 AZR 573/02 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 108, 114, 118) zutreffend ausgeführt hat.
  • BAG, 20.04.2005 - 4 AZR 288/04

    Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.01.2008 - 5 Sa 340/07

    Überstundenvergütung, Kraftfahrer, Tarifbindung, Nachbindung, Nachwirkung,

  • LAG Berlin, 30.03.2004 - 3 Sa 2206/03

    Widerruf einer einzelvertraglichen vereinbarten zusätzlichen Leistung

  • ArbG Hannover, 17.04.2008 - 10 Ca 436/07
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.07.2005 - 2 Sa 145/05

    Tarifvertrag, Nachwirkung, Gleichstellungsabrede, OT-Mitgliedschaft

  • LAG München, 24.05.2006 - 5 Sa 1095/05

    BAT, Transformation in Individualrecht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2008 - 11 Sa 88/08

    Nachwirkung eines Tarifvertrages - tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG München, 12.07.2006 - 5 Sa 298/06

    Geltung tarifvertraglich vereinbarter Einmalzahlung nach Betriebsübergang

  • ArbG Mannheim, 27.05.2010 - 8 Ca 544/09

    Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags durch eine zeitlich vorhergehende

  • ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12

    Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.08.2015 - 7 Sa 770/15

    Nachwirkung Ausnahme vom Geltungsbereich des TVöD - Tarifvertrag Waldarbeiter

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