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   BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03   

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BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 (https://dejure.org/2004,1677)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 (https://dejure.org/2004,1677)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2004 - 3 AZR 151/03 (https://dejure.org/2004,1677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Enthaftung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 BGB ; Frage der Möglichkeit des Eintretens des Erwerbers im Falle eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus den im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1227
  • NZA 2005, 711 (Ls.)
  • DB 2004, 1324
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.03.1987 - 3 AZR 384/85

    Haftung für Ruhegeldverbindlichkeit bei Betriebsübergang - Anspruch gegen

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nur in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, nicht auch in die Ruhestandsverhältnisse (24. März 1987 - 3 AZR 384/85 - AP HGB § 26 Nr. 1 = EzA HGB § 25 Nr. 1, zu I 2 a der Gründe mwN; Blomeyer/Otto BetrAVG Anh. § 1 Rn. 316; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG § 7 Rn. 72; ebenso BVerwG 13. Juli 1999 - 1 C 14.98 - ZIP 1999, 2067, 2068, zu II 1 b aa der Gründe).

    a) In seinem vom Landesarbeitsgericht zu Recht herangezogenen Urteil vom 24. März 1987 (- 3 AZR 384/85 - AP HGB § 26 Nr. 1 = EzA HGB § 25 Nr. 1; ebenso BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 593/89 - BAGE 67, 105; 24. März 1998 - 9 AZR 57/97 - BAGE 88, 229) hat der Senat darauf erkannt, die abgekürzte Verjährungsfrist des § 26 HGB aF zugunsten des früheren Firmeninhabers lasse sich nicht im Sinne einer allgemeinen Haftungsbeschränkung verstehen.

  • BGH, 19.05.1983 - II ZR 207/81

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Dauerschuldverhältnisse

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    Deshalb hafte der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig würden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden sei (19. Mai 1983 - II ZR 50/82 - BGHZ 87, 286; entsprechend auch 19. Mai 1983 - II ZR 49/82 - AP HGB § 128 Nr. 6 und 19. Mai 1983 - II ZR 207/81 - AP HGB § 128 Nr. 7 mit gemeinsamer abl. Anm. von Dieter Reuter).
  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 57/97

    Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    a) In seinem vom Landesarbeitsgericht zu Recht herangezogenen Urteil vom 24. März 1987 (- 3 AZR 384/85 - AP HGB § 26 Nr. 1 = EzA HGB § 25 Nr. 1; ebenso BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 593/89 - BAGE 67, 105; 24. März 1998 - 9 AZR 57/97 - BAGE 88, 229) hat der Senat darauf erkannt, die abgekürzte Verjährungsfrist des § 26 HGB aF zugunsten des früheren Firmeninhabers lasse sich nicht im Sinne einer allgemeinen Haftungsbeschränkung verstehen.
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 14.98

    Rechtmäßigkeit von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge - Beiträge der

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nur in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, nicht auch in die Ruhestandsverhältnisse (24. März 1987 - 3 AZR 384/85 - AP HGB § 26 Nr. 1 = EzA HGB § 25 Nr. 1, zu I 2 a der Gründe mwN; Blomeyer/Otto BetrAVG Anh. § 1 Rn. 316; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG § 7 Rn. 72; ebenso BVerwG 13. Juli 1999 - 1 C 14.98 - ZIP 1999, 2067, 2068, zu II 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 29.01.1991 - 3 AZR 593/89

    Insolvenzschutz für eine Betriebsrente - Eintritt des Sicherungsfalls beim

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    a) In seinem vom Landesarbeitsgericht zu Recht herangezogenen Urteil vom 24. März 1987 (- 3 AZR 384/85 - AP HGB § 26 Nr. 1 = EzA HGB § 25 Nr. 1; ebenso BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 593/89 - BAGE 67, 105; 24. März 1998 - 9 AZR 57/97 - BAGE 88, 229) hat der Senat darauf erkannt, die abgekürzte Verjährungsfrist des § 26 HGB aF zugunsten des früheren Firmeninhabers lasse sich nicht im Sinne einer allgemeinen Haftungsbeschränkung verstehen.
  • LAG München, 13.02.2003 - 4 Sa 581/02

    Verjährung der Nachhaftung für Betriebsrentenansprüche

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Februar 2003 - 4 Sa 581/02 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 19.05.1983 - II ZR 50/82

    Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    Deshalb hafte der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig würden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden sei (19. Mai 1983 - II ZR 50/82 - BGHZ 87, 286; entsprechend auch 19. Mai 1983 - II ZR 49/82 - AP HGB § 128 Nr. 6 und 19. Mai 1983 - II ZR 207/81 - AP HGB § 128 Nr. 7 mit gemeinsamer abl. Anm. von Dieter Reuter).
  • BGH, 19.05.1983 - II ZR 49/82

    Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, der

    Auszug aus BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03
    Deshalb hafte der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig würden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden sei (19. Mai 1983 - II ZR 50/82 - BGHZ 87, 286; entsprechend auch 19. Mai 1983 - II ZR 49/82 - AP HGB § 128 Nr. 6 und 19. Mai 1983 - II ZR 207/81 - AP HGB § 128 Nr. 7 mit gemeinsamer abl. Anm. von Dieter Reuter).
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    Der Senat ist im Urteil vom 23. März 2004 (- 3 AZR 151/03 -AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22) ebenfalls davon ausgegangen, dass Art. 37 Abs. 2 EGHGB auf Ruhestandsverhältnisse nicht anwendbar sei, ohne dies weiter zu problematisieren.

    (1) Ein bestehendes Arbeitsverhältnis iSd. § 613a BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden ist oder sich bereits im Ruhestand befindet (ständige Rspr. und herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. ua. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - BAGE 105, 240, zu II 2 a der Gründe; 23. März 2004 - 3 AZR 151/03 - AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22, zu II der Gründe; ErfK/Preis 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 69; Schaub ArbR-Hdb. 11. Aufl. § 118 Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 613a Rn. 84 jeweils mwN).

    Daran hat das Bundesarbeitsgericht nach In-Kraft-Treten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes für die Übergangsfälle festgehalten (24. März 1998 - 9 AZR 57/97 - BAGE 88, 229, zu II 5 der Gründe; 23. März 2004 - 3 AZR 151/03 - AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22, zu III 2 der Gründe).

    Nur diese Frage hat der Senat im Urteil vom 23. März 2004 (- 3 AZR 151/03 - AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22, zu III 2 c der Gründe) aufgeworfen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2005 - 5 Sa 299/04

    betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber,

    Die Klagansprüche beziehen sich auf die monatlich fälligen Betriebsrenten ab Oktober 2002, für die jedoch gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EGHBG das bisherige Recht mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt (vgl. BAG v. 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 Entscheidungsgründe unter III. 1. - zit. nach Juris).

    In seiner Entscheidung vom 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 - (zit n. Juris) hat das Bundesarbeitsgericht in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall zutreffend auf Folgendes hingewiesen:.

    Die Haftung für die Ansprüche auf die monatlichen Betriebsrenten, die nach dem 02.04.2002 fällig geworden sind, und damit auch für die streitbefangenen Ansprüche, richtet sich nach der Altregelung (Endloshaftung) mit der Maßgabe, dass diese Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit verjähren (BAG, Urt. v. 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 -, zit. n. Juris).

    Sie gilt gerade auch für Fälle der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 -, Entscheidungsgründe Ziff. III. 1. letzter Satz).

    Zwar mag es sein, dass mit den Neuregelungen der §§ 26, 28 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz § 7 BetrAVG dahin modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Firmenveräußerers als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes anzusehen ist, obwohl er selbst nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war (auf dieses Problem weist das BAG im Urteil v. 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 - Entscheidungsgründe unter III 2 c, hin).

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 88/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    Der Senat ist im Urteil vom 23. März 2004 (- 3 AZR 151/03 -AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22) ebenfalls davon ausgegangen, dass Art. 37 Abs. 2 EGHGB auf Ruhestandsverhältnisse nicht anwendbar sei, ohne dies weiter zu problematisieren.

    (1) Ein bestehendes Arbeitsverhältnis iSd. § 613a BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden ist oder sich bereits im Ruhestand befindet (ständige Rspr. und herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. ua. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - BAGE 105, 240, zu II 2 a der Gründe; 23. März 2004 - 3 AZR 151/03 - AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22, zu II der Gründe; ErfK/Preis 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 69; Schaub ArbR-Hdb. 11. Aufl. § 118 Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 613a Rn. 84 jeweils mwN).

    Daran hat das Bundesarbeitsgericht nach In-Kraft-Treten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes für die Übergangsfälle festgehalten (24. März 1998 - 9 AZR 57/97 - BAGE 88, 229, zu II 5 der Gründe; 23. März 2004 - 3 AZR 151/03 - AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22, zu III 2 der Gründe).

    Nur diese Frage hat der Senat im Urteil vom 23. März 2004 (- 3 AZR 151/03 - AP BGB § 613a Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 22, zu III 2 c der Gründe) aufgeworfen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - 3 Sa 296/04

    betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber,

    Die Haftung für die Ansprüche auf die monatlichen Betriebsrenten, die nach Ablauf von 4 Jahren nach Eintragung der Firmennachfolge fällig geworden sind bzw. werden, richtet sich nach der Altregelung mit der Maßgabe, dass diese Ansprüche innerhalb eines Jahres ab deren Fälligkeit verjähren (vgl. BAG v. 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 unter III 1 - zit. nach Juris).

    Das gilt auch weiterhin nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 24.3.1994 im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 37 Abs. 1 EGHGB (BAG vom 23.3.2004 - 3 AZR 151/03).

    Zwar mag es sein, dass mit den Neuregelungen der §§ 26, 28 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz § 7 BetrAVG dahin modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Firmenveräußerers als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes anzusehen ist, obwohl er selbst nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war (auf dieses Problem weist das BAG im Urteil v. 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 unter III 2 c der Entscheidungsgründe hin).

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.12.2004 - 2 Sa 295/04

    Betriebsrente, Versorgungszusage, Nachhaftung, Verjährung, Haftungsentlassung,

    Aus Art. 37 Abs. 1 EGHGB folgt, dass für die einzelnen monatlichen Betriebrentenansprüche, die in dem Zeitraum von 4 Jahren nach der Eintragung der Firmennachfolge, d.h. ab dem 2.4.1998, fällig geworden sind, § 26 HGB in der Neufassung Anwendung findet (BAG Urteil vom 23.3.2004 - 3 AZR 151/03 - DB 2004, 1324).

    Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 23.3.2004 (3 AZR 151/03) nicht zuzulassen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 298/04

    betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Verjährungsvereinbarung

    Zwar mag es sein, dass mit den Neuregelungen der §§ 26, 28 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz § 7 BetrAVG dahin modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Firmenveräußerers als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes anzusehen ist, obwohl er selbst nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war (auf dieses Problem weist das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.03.2004 (3 AZR 151/03) unter III. 2. c der Entscheidungsgründe hin).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2005 - 4 Sa 297/04

    betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Verjährungsvereinbarung

    Zwar mag es sein, dass mit den Neuregelungen der §§ 26, 28 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz § 7 BetrAVG dahin modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Firmenveräußerers als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes anzusehen ist, obwohl er selbst nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war (auf dieses Problem weist das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.03.2004 (3 AZR 151/03) unter III. 2. c der Entscheidungsgründe hin).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.06.2011 - 10 Ta 114/11

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten - Betriebsübergang

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG Urteil vom 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 - AP Nr. 265 zu § 613 a BGB und Urteil vom 11.11.1986 - 3 AZR 179/85 - AP Nr. 60 zu § 613 a BGB).
  • LG Karlsruhe, 12.03.2010 - 6 O 187/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Begriff der "Ausgliederung" im Rahmen

    Nach § 613 a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über (vgl. BAG, Entscheidung vom 23.03.2004, 3 AZR 151/03).
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