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   LAG Düsseldorf, 03.05.2005 - 3 Sa 359/05   

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https://dejure.org/2005,2780
LAG Düsseldorf, 03.05.2005 - 3 Sa 359/05 (https://dejure.org/2005,2780)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2005 - 3 Sa 359/05 (https://dejure.org/2005,2780)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 3 Sa 359/05 (https://dejure.org/2005,2780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses; Erwähnung der Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens gegen den Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis; Prinzip der Einheitlichkeit und Vollständigkeit des Zeugnisses, Grundsatz der Zeugniswahrheit und Grundsatz der wohlwollenden ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 630 BGB a.F.; § 109 GewO
    Zeugnisberichtigung - laufendes Ermittlungsverfahren

  • rewis.io
  • schmied.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 630 (a.F.); GewO § 109
    Keine Erwähnung laufender Ermittlungsverfahren in Arbeitszeugnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitszeugnis: Verbot der Erwähnung von Verdächtigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ermittlungsverfahren kommt nicht ins Zeugnis!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Aufführen von Diebstahlsverdacht im Arbeitszeugnis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    War die Angestellte eine Diebin? - Im Arbeitszeugnis haben bloße Verdächtigungen nichts zu suchen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Hinweis auf strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hinweis auf laufendes Ermittlungsverfahren gehört nicht ins Arbeitszeugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 2308
  • DB 2005, 1799
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Düsseldorf, 15.12.2003 - 7 Ca 9224/03
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.05.2005 - 3 Sa 359/05
    Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 - 7 Ca 9224/03 -, NZA-RR 2004, 294, ausgeführt, ein Ermittlungsverfahren sei in der Regel nicht in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen.

    Die Wahrheitspflicht gebietet dem Beklagten grundsätzlich die Angabe von Tatsachen, nicht dagegen von Behauptungen oder Verdachtsmomenten (insoweit einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, vgl. bereits RAG ArbRS Bd. 33, 27 (35); ArbG Düsseldorf vom 15.12.2003, NZA-RR 2004, 294; LAG Hamm vom 13.02.1992, LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB; Staudinger/Preis, § 630 BGB Rz. 41; Sörgel/Kraft, § 630 BGB Rz. 16; Weuster/Scheer, Arbeitszeugnis in Textbausteinen, 9. Aufl., Seite 93).

    Von daher bleibt es bis zu seinem Abschluss entweder durch Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO oder durch Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO ein zunächst ergebnisoffenes Verfahren und stellt sich damit nicht als eine der Wahrheitspflicht unterfallende "Tatsache" dar (vgl. auch Schlessmann, 17. Aufl., Seite 95 f.; Weuster/Scheer, Seite 93; Eisbrecher, Haftung bei Zeugniserteilung, Seite 119 f.; ArbG Düsseldorf vom 15.12.2003, NZA-RR 2004, 294; Müko/Henssler, 4. Aufl., § 630 BGB Rz. 39; ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rz. 89; a. A. unter Hinweis auf BAG AP Nr. 10 zu § 630, BGB Staudinger/Preis, § 630 BGB Rz. 41).

  • LAG Hamm, 22.05.2002 - 3 Sa 231/02

    Zusammenfassende Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.05.2005 - 3 Sa 359/05
    Neben dem im Zeugnisrecht herrschenden Prinzip der Einheitlichkeit und Vollständigkeit des Zeugnisses kommt dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und dem hierzu im Spannungsverhältnis stehenden Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung Bedeutung über den Wortlaut des § 109 GewO bzw. § 630 BGB a. F. hinaus in der Praxis besondere Bedeutung zu (vgl. BAG vom 29.07.1971, AP Nr. 6 zu § 630 BGB; LAG Hamm vom 22.05.2002, NZA-RR 2003, 71; BAG vom 09.09.1992, AP Nr. 19 zu § 630 BGB; Göldner, ZfA 1991, 225; ErfK/Müller- Glöge, 5. Aufl., § 109 GewO, Rz. 61).
  • ArbG Passau, 15.10.1990 - 2 Ca 354/90

    Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses; Ordentliche Kündigung eines

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.05.2005 - 3 Sa 359/05
    Liegt ein solcher Irrtum der Zeugnisformulierung zugrunde, so kann der Arbeitgeber das Zeugnis widerrufen und Herausgabe des alten Zeugnisses Zug um Zug gegen Erteilung eines neuen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen Dritter verlangen (BGH vom 15.05.1979, AP Nr. 13 zu § 630 BGB; Göldner, Seite 125 ff.; ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rz. 111; MüArbR/Wank § 128 Rz. 34; Tschöpe/Wessel, Teil 3 J Rz. 63 f.; vgl. ArbG Passau vom 15.10.1990, BB 1991, 350).
  • LAG Düsseldorf, 21.08.1973 - 8 Sa 258/73
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.05.2005 - 3 Sa 359/05
    Grundsätzlich erfordert die prozessual unverzichtbare Bestimmtheit des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die genaue Angabe, welchen Wortlaut das mit dem Rechtsstreit erstrebte Zeugnis zumindest in den abweichenden Punkten haben soll (vgl. BAG vom 19.01.1983, AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf vom 21.08.1973, DB 1973, 1853; Tschöpe/Wessel, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 3 J Rz. 53).
  • LAG Düsseldorf, 03.11.2010 - 12 Sa 974/10

    Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit;

    So darf ein Zeugnis nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwarten darf (LAG Düsseldorf 03.05.2005 - 3 Sa 359/05 - DB 2005, 1799 = Juris Rn. 33), oder hinter einer zweideutigen Wortwahl Tadel verstecken (dazu, dass etwa einem Metzgerlehrling, der Knochen entwendet habe, nicht bescheinigt werden dürfe, er sei korrekt bis auf die Knochen, vgl. LAG Hamm 27.04.2000 - 4 Sa 1018/99 - Juris Rn. 71).
  • LAG Hamm, 31.01.2019 - 11 Sa 795/18

    Rechtsstellung eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Fassung des Arbeitszeugnisses

    Dass das Zeugnis keine bloßen Verdächtigungen enthalten darf, führt beispielsweise dazu, dass der Arbeitgeber, der eine ausgeschiedene Mitarbeiterin des Diebstahls verdächtigt und deshalb die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat, die Tatsache des Ermittlungsverfahrens nicht im Zeugnis erwähnen darf, wenn er nicht den Nachweis des Diebstahls führen kann ( LAG Düsseldorf 03.05.2005 - 3 Sa 359/05 - DB 2005, 1799 = LAGE § 109 GewO Nr. 2; HWK-Gäntgen, 7. Aufl. 2016, § 109 GewO Rn. 28 ).
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