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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05   

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https://dejure.org/2006,671
BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05 (https://dejure.org/2006,671)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05 (https://dejure.org/2006,671)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05 (https://dejure.org/2006,671)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Heizkostenverordnung geht vertraglichen Vereinbarungen vor -

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Unvereinbarkeit der mietvertraglichen Vereinbarung einer Bruttowarmmiete mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung (HeizkV); Pauschales Entgelt für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Warmmiete und Mieterhöhung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksames Mieterhöhungsverlangen für Warmmiete; Heizkostenverordnung; ortsübliche Vergleichsmiete; Zustimmungsklage; Heizkosten; Warmwasserkosten; Mietvertrag

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 558; ; BGB § 558 b; ; HeizkostenVO § 2

  • ra.de
  • gaius.legal

    Erhöhung heizkostenverordnungswidriger Warmmietenabrede

  • RA Kotz

    Warmmiete - Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinbarung einer Bruttowarmmiete unzulässig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarung einer Bruttowarmmiete unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    WEG-Recht von 2007

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bruttowarmmiete kann nicht einfach vereinbart werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung und Heizkosten - In Mehrfamilienhäusern ist eine Bruttowarmmiete unzulässig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Bruttowarmmiete

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen bei Warmmiete

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Die Vereinbarung einer Brutto-Warmmiete oder Warmmiete im Mietvertrag ist unwirksam

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Heizkosten müssen nach tatsächlichem Verbrauch berechnet we

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    So erhöhen Sie die Betriebskosten bei Ihren Teilinklusivmieten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung bei Bruttowarmmiete (IMR 2006, 73)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3350 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1305
  • MDR 2007, 138
  • NZM 2006, 652
  • ZMR 2006, 766
  • DB 2006, 1953
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    Davon unabhängig ist die Frage, ob die im Zustimmungsverlangen geforderte Miete gemäß § 558 BGB der Höhe nach (materiell) berechtigt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553 S. 54; Senat, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, WuM 2006, 39, unter II 1 a m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 558 a Rdnr. 1).

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, m.w.Nachw.).

    Dieser Kostenanteil bleibt daher bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB außer Betracht (vgl. zur Erhöhung einer Teilinklusivmiete Senat, Urteil vom 19. November 2003, aaO und Urteil vom 26. Oktober 2005, aaO).

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 160/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regelfall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten abgegolten werden (BayObLG, aaO, 1294 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 160/03, NJW 2004, 1380, unter II 2 hinsichtlich einer Teilinklusivmiete).

    Dieser Kostenanteil bleibt daher bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB außer Betracht (vgl. zur Erhöhung einer Teilinklusivmiete Senat, Urteil vom 19. November 2003, aaO und Urteil vom 26. Oktober 2005, aaO).

  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung auch auf Mietverträge anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 1981 abgeschlossen wurden (vgl. die Überleitungsregelung des § 12 HeizkV in der Fassung vom 23. Februar 1981, BGBl. I S. 261, 296; OLG Hamm, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293 f.).

    Vielmehr wird dadurch, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung abweichenden Vereinbarungen gemäß § 2 HeizkV ohne weiteres "vorgehen", die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit der Parteien kraft Gesetzes eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660, unter II 1 b zur Unwirksamkeit einer die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht berücksichtigenden Formularklausel; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293, 1294; OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, WuM 1986, 330 f.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 55; Brintzinger, aaO, Anm. 2).

  • OLG Schleswig, 15.01.1986 - 6 REMiet 1/85

    Heizkostenabrechnung; Mietvertrag; Vereinbarung ; Abbedingung;

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    Vielmehr wird dadurch, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung abweichenden Vereinbarungen gemäß § 2 HeizkV ohne weiteres "vorgehen", die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit der Parteien kraft Gesetzes eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660, unter II 1 b zur Unwirksamkeit einer die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht berücksichtigenden Formularklausel; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293, 1294; OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, WuM 1986, 330 f.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 55; Brintzinger, aaO, Anm. 2).
  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 10/92

    Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    Vielmehr wird dadurch, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung abweichenden Vereinbarungen gemäß § 2 HeizkV ohne weiteres "vorgehen", die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit der Parteien kraft Gesetzes eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660, unter II 1 b zur Unwirksamkeit einer die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht berücksichtigenden Formularklausel; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293, 1294; OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, WuM 1986, 330 f.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 55; Brintzinger, aaO, Anm. 2).
  • OLG Hamm, 02.07.1986 - 4 REMiet 4/85

    Die Heizkostenverordnung hat Vorrang vor einer Vereinbarung über eine pauschale

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung auch auf Mietverträge anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 1981 abgeschlossen wurden (vgl. die Überleitungsregelung des § 12 HeizkV in der Fassung vom 23. Februar 1981, BGBl. I S. 261, 296; OLG Hamm, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293 f.).
  • BGH, 12.05.2004 - VIII ZR 234/03

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    Zwar wäre die Klage unzulässig, wenn ihr kein wirksames Zustimmungsverlangen zugrunde läge (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004, 1159, unter II 4, zu § 2 MHG; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 b Rdnr. 11; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 81, jew. m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 2Z BR 118/04

    Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    aa) Es kann dahinstehen, ob § 2 HeizkV als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 14; Brintzinger in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 2 Anm. 3) oder als "Kollisionsnorm" anzusehen ist, die entgegenstehende Vereinbarungen nur für die Zeit ihrer Geltung überlagert (BayObLG, WuM 2004, 737, 738 m.w.Nachw.; Lammel, aaO, Rdnr. 10).
  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 373/04

    Begriff des anderen zwingenden Grundes; Ermittlung des Heizenergieverbrauchs bei

    Auszug aus BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
    Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll das Nutzerverhalten bei der Raumheizung und beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden (Entwurfsbegründung, BR-Drucks. 632/80 S. 13, 15 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04, WuM 2005, 776, unter II 2 b).
  • KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20

    Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des BGH sei jedoch die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05), weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspreche.

    Nach der Rechtsprechung des für Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar, weil damit eine pauschale Abgeltung der Kosten für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch des Nutzers als pauschales Entgelt vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05, Grundeigentum 2006, 1094, Rn 9 ff.).

    Nach der Entscheidung des BGH vom 19.07.2006 (aaO) hat der Vermieter im Falle der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete - wie hier - keinen vertraglichen Anspruch auf ein pauschal berechnetes Entgelt für die Heiz- und Warmwasserkosten.

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    c) Gibt der Vermieter in einem Mieterhöhungsbegehren nach § 558a BGB eine unzutreffende Ausgangsmiete an, weil er die gebotene Einrechnung einer früheren Mieterhöhung in die Ausgangsmiete unterlässt, führt das nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsbegehrens und zur Unzulässigkeit einer vom Vermieter daraufhin erhobenen Zustimmungsklage; das Mieterhöhungsbegehren ist jedoch unbegründet, soweit die begehrte Miete unter Hinzurechnung der früheren Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379, unter II 2 b und Urteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, unter II 2 a, b).

    Inhaltliche Fehler des Mieterhöhungsbegehrens führen demgegenüber nicht zu dessen formeller Unwirksamkeit und zur Unzulässigkeit einer vom Vermieter daraufhin erhobenen Zustimmungsklage, sondern sind im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 12. November 2003, aaO, unter II 2 b, c, zur Überschreitung der Mietspiegelspanne im Mieterhöhungsverlangen sowie vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, unter II 2 a, b, zur Erhöhung einer der Heizkostenverordnung widersprechenden Bruttowarmmiete).

  • BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 113/17

    Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten

    bb) Die Sichtweise des Berufungsgerichts ist insbesondere mit dem Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (Senatsurteile vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NZM 2015, 205 Rn. 21; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NZM 2015, 589 Rn. 29; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, aaO Rn. 16 f.), nicht zu vereinbaren.

    Des Weiteren ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf beschränkt, eine Änderung des Verteilungsschlüssels erst mit Beginn des nächsten vertraglich geregelten Abrechnungszeitraums zu verlangen, denn die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV; siehe dazu BGH, Urteile vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, aaO Rn. 13; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 92/08, NJW 2009, 667 Rn. 11; vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,380
BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05 (https://dejure.org/2006,380)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2006 - V ZR 252/05 (https://dejure.org/2006,380)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05 (https://dejure.org/2006,380)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 497, 503 a.F. ; 456, 462 n.F.
    Ausübung eines Wiederkaufsrechtes bei verbilligtem Grundstücksverkauf durch Gemeinde nach mehr als 30 Jahren ist ermessensfehlerhaft und damit unzulässig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Löschungsanspruch der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs aus einem Wiederkauf; Wiederkaufsrecht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Vereinbarkeit eines Wiederkaufsrechts bei geringem Wiederkaufspreis auf die Dauer von 90 ...

  • Judicialis

    BGB § 497; ; BGB § 503 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 497 § 503 (a.F.)
    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum Zwecke der Ansiedlung von Familien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verwirkung des Wiederkaufsrechts

  • Der Betrieb

    Wiederkaufsrecht für Grundstück

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wiederkaufsrechte der öffentlichen Hand

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 497, 503 a.F. ; 456, 462 n.F.
    Ausübung eines Wiederkaufsrechtes bei verbilligtem Grundstücksverkauf durch Gemeinde nach mehr als 30 Jahren ist ermessensfehlerhaft und damit unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederkaufsrechte der öffentlichen Hand

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Dauer eines Wiederkaufsrechts

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wiederkaufsrecht für Grundstück der "öffentlichen Hand"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach über 30 Jahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückkaufsrecht der öffentlichen Hand an einem Grundstück erlischt nach 30 Jahren - Längere Fristen sind unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rückkaufsrecht für geförderte Grundstücke endet nach 30 Jahren // Fristenregelungen der öffentlichen Hand begrenzt[14.8.2006]

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung noch ausgeübt werden? (IMR 2006, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 508 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1452
  • MDR 2006, 1340 (Ls.)
  • DNotZ 2006, 910
  • WM 2006, 2046
  • DB 2006, 1953
  • DÖV 2007, 172
  • Rpfleger 2006, 600
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Der Beklagte ist daher verpflichtet, vor der Ausübung eines ihm aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zustehenden Rechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit das Recht geltend gemacht werden soll (Senat, aaO, S. 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 301).

    Dient das in einem Grundstückskaufvertrag mit der öffentlichen Hand vereinbarte Wiederkaufsrecht der vertraglichen Absicherung von mit dem Verkauf verbundenen Zielen im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik, müssen die Bindungen, denen der Käufer und seine Rechtsnachfolger hierdurch unterworfen werden, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 302; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 102 ff.).

    Spätestens nachdem seine Familie das Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt hatte, war das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel, einer Familie zu einem Eigenheim und damit zu einer Lebensgrundlage zu verhelfen, erreicht (vgl. auch Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 302).

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Er hat nicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern insbesondere auch die Einhaltung des Übermaßverbots zu beachten (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 106).

    Dient das in einem Grundstückskaufvertrag mit der öffentlichen Hand vereinbarte Wiederkaufsrecht der vertraglichen Absicherung von mit dem Verkauf verbundenen Zielen im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik, müssen die Bindungen, denen der Käufer und seine Rechtsnachfolger hierdurch unterworfen werden, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 302; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 102 ff.).

  • BVerfG, 02.10.1995 - 1 BvR 1357/94

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Die - dem vereinbarten Wiederkaufsrecht vergleichbaren - unbefristeten Ausgeberbefugnisse nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 RHeimstG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) sind nämlich mit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes im Jahr 1993 (BGBl. I, S. 912) ersatzlos weggefallen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1996, 584).
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Dahinstehen kann, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die vereinbarte Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht sei nach den bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 1930 herrschenden Wertvorstellungen sittenwidrig und schon aus diesem Grund auf das zulässige Maß zu reduzieren (vgl. zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit: BGHZ 146, 37, 47).
  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17

    Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

    Die Beschränkungen müssen vielmehr geeignet und erforderlich sein, um den mit der Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046 Rn. 12).
  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem Subventionsempfänger auferlegt, halten der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand und entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Aufgaben die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962, 964 Rdn. 19; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 301).

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Reduzierung des Zuzahlungsbetrages die Verpflichtung der Beklagten unberührt lässt, im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die Ausübung ihres Rechts, also die Geltendmachung des Zuzahlungsbetrages (nunmehr 134, 98 EUR), verhältnismäßig ist (vgl. oben II. 2.c. sowie Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047).

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 16).

    (b) Bei preissubventionierten Grundstücksverkäufen durch Gemeinden, die Gegenstand der bisherigen Entscheidungen des Senats waren, bedarf es allerdings einer Befristung der durch Nachzahlungsansprüche (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505) oder durch Rückerwerbsrechte (Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298; Urteil vom 21. Januar 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452) abgesicherten Verpflichtung der Käufer, das Grundstück selbst zu Wohnzwecken zu nutzen.

    Das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel, einer Familie zu einem Eigenheim und damit zu einer Lebensgrundlage zu verhelfen, ist als erreicht anzusehen, wenn das veräußerte Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt worden ist (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer dient vor dem Hintergrund, dass heute kaum ein Eigenheim über 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem gegenüber dem Erwerber nicht mehr gerechtfertigten Zweck, durch an die Nichteinhaltung der Selbstnutzungspflicht anknüpfende Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte die Subvention sowie zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerungen von dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, aaO, Rn. 16).

    Der Vorteil aus einer Steigerung des Bodenwerts verbleibt bei der Bestellung eines Erbbaurechts stets dem Grundstückseigentümer; dieser gebührt ihm unabhängig davon, ob der Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück zweckentsprechend verwendet oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 21).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/06, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 22) ausgeführt hat, dass in Erbbaurechtsverträgen vereinbarte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen ebenso wie die mehr als 70 Jahre nach ihrer Begründung ausgeübten Wiederkaufsrechte, keinen Bestand hätten, hält er daran nicht fest.

    Diese Pflicht der Klägerin beruht allerdings nicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem auch Private unterworfen sind, sondern auf ihrer Bindung als öffentliche Körperschaft an die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 19; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 18; Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 16).

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21

    Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem

    In einem anderen von dem Berufungsgericht zitierten Fall konnte das Wiederkaufsrecht innerhalb von 90 Jahren unter anderem dann ausgeübt werden, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger das Wohnhaus seit mehr als drei Jahren nicht selbst bewohnt oder bewirtschaftet, das Grundstück ganz oder teilweise veräußert oder wenn über das Vermögen des Eigentümers das Konkursverfahren eröffnet wird (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452).
  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006- V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 14).

    (2) Eine über zwanzig Jahre hinausgehende Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde, ist auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von (planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 14 ff.).

  • OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09

    Anspruch eines Erwerbers von Wohneigentum auf Rückzahlung eines geleisteten

    Am 21. Juli 2006 verkündete der BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 252/05 ein Urteil, dessen Leitsatz lautet:.

    Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10; Urteil vom 29. November 2002, V ZR 105/02, BGHZ 153, 93 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27), wonach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei ihrem fiskalischen Handeln grundsätzlich weitergehenden Bindungen unterworfen ist als eine Privatperson.

    Die mit dem Wiederkaufsrecht verbundenen Beschränkungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den - zulässigerweise verfolgten - Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., zitiert nach juris, Rdn. 12).

    In dem vom BGH entschiedenen Fall lag der Zweck darin, die mit dem verbilligten Verkauf von Bauland verfolgten Ziele im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- und Familienpolitik sicherzustellen bzw. einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 21, zur Wirksamkeit einer Rückkaufverpflichtung nach DDR-Recht mit der Maßgabe einer Bindungsfrist von 30 Jahren).

    Im Unterschied zu dem mit Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05) entschiedenen Fall ist vorliegend aber ein anderer Zweck in die Abwägung einzustellen.

    Soweit die Kläger meinen, der Zweck der Abschöpfung einer zwischenzeitlichen Steigerungen des Bodenwerts könne die Ausübung des Wiederkaufsrechts nach mehr als 30 Jahren nicht rechtfertigen, berufen sie sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 16), wo es heißt: "Die 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer dient in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischenzeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechtsnachfolgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen.

    Der Hinweis in dem Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 21), wonach die öffentliche Hand die Bodenwertsteigerung des dort in Rede stehenden, unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts veräußerten Grundstücks durch ein Erbbaurecht hätte realisieren können, das sie aber nicht gewählt habe, ist entgegen der Meinung der Kläger (S. 11 der Klagschrift, Bl. 11 d.A.) nicht so zu verstehen, dass die Sicherung von Bodenwertsteigerungen für die Allgemeinheit nur mit dem Instrument des Erbbaurechts möglich sei.

    Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, weicht der Senat zwar nicht von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05) ab, weil diese eine andere als die hier in Rede stehende Fallgestaltung betrifft, so dass eine Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich ist.

  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des begünstigten Dritten

    An das Übermaßverbot musste sich die Stadt halten, weil der Vertrag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung städtebauliche Ziele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat, BGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag.
  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 48/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 90

    Besteht ein solches Wiederkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand, ist diese auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehindert, das Recht nach 90 Jahren auszuüben (Abgrenzung zu Senat, 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Ein solches Wiederkaufsrecht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten.

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 63/09

    Zulässigkeit eines Rückgriffs auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 S. 2 und 48

    Das ändert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen der vorliegenden Art die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen (vgl. Senat, a.a.O.), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ 91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, a.a.O., S. 2103) und deshalb u.a. auch das Übermaßverbot zu beachten ist (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453).

    Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, 381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., 1453; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 47/10

    Vereinbarung eines Wiederkaufrechts in einem Grundstückskaufvertrag;

    Nach der Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05), in dem die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand für die Dauer von 90 Jahren vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr als 30 Jahre nach dessen Begründung für unzulässig erachtet worden war, erklärte die Klägerin die Anfechtung der Ablösevereinbarung mit der Begründung, sie habe sich irrtümlich vorgestellt, dass die Beklagte über ein durchsetzbares Wiederkaufsrecht verfüge.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Ein solches Wiederkaufsrecht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten.

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99

  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06

    Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

  • OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20

    Angemessenheit einer Rückübertragungsverpflichtung bei Verstoß gegen

  • OLG Schleswig, 05.06.2014 - 2 U 2/14

    Wohnungsnot auf Sylt - Rückruf eines Erbbaurechts aus sozialen Gründen

  • BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17

    Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Frist über 30 Jahre hinaus zur Ausübung des

  • FG Münster, 02.07.2009 - 10 K 1549/08

    Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 23 U 108/11

    Gerichtliche Inhaltskontrolle der Verpflichtung zur Leistung einer

  • OLG Stuttgart, 18.08.2008 - 10 U 4/06

    Architektenvertrag: Aufklärungspflichten des planenden Architekten über Blend-

  • LG Flensburg, 30.01.2014 - 7 O 98/12

    Wohnungserbbaurecht: Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie

  • OLG Braunschweig, 08.12.2022 - 8 U 149/21

    Berufung des Landkreises Goslar bleibt ohne Erfolg

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 13 U 115/10

    Verwirkung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag

  • LG Hamburg, 27.03.2009 - 303 O 295/08

    Ansprüche auf Rückzahlung eines Abfindungsbetrages zur Ablösung eines

  • VG Berlin, 17.12.2009 - 20 A 26.04

    (keine) unbegrenzte Zweckbindung im Bergwesen; Begriff "Abschluss des Vorhabens";

  • BGH, 22.07.2015 - V ZR 144/14
  • LG Hamburg, 27.03.2009 - 303 O 204/07

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung eines zur Ablösung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1536
BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04 (https://dejure.org/2006,1536)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - X ZR 167/04 (https://dejure.org/2006,1536)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - X ZR 167/04 (https://dejure.org/2006,1536)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen für den Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung erbrachten mangelhaften Teilleistung nach Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer ; Haftung des Werkunternehmers für vor der Kündigung des Werkvertrags entstandene Schäden ; ...

  • Judicialis

    BGB § 249 Hd; ; BGB § 643; ; BGB a.F. § 633; ; BGB a.F. § 635

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 643; BGB § 633 a. F.; BGB § 635 a. F.
    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs des Bestellers wegen Kündigung des Werkvertrags durch den Unternehmer

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 - X ZR 167/04 -.

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 § 643; BGB (a.F.) § 633 § 635
    Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages im Hinblick auf bis dahin entstandenen Gewährleistungsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kündigung und Forderung nach entgangenem Gewinn

  • Der Betrieb

    Kündigungsrecht des Unternehmers ? Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen mangelhaften Teilleistungen unberühert

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzumfang bei einer vor Kündigung erbrachten Teilleistung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mangel bei fehlerhaftem Konstruktionsentwurf? (IBR 2006, 507)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1309
  • MDR 2007, 20
  • NZBau 2006, 638
  • VersR 2007, 260
  • WM 2006, 1925
  • DB 2006, 1953
  • BauR 2006, 1488
  • ZfBR 2007, 33
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

    Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Sind solche Aufwendungen indes tatsächlich entstanden, kann der Gläubiger sie zusätzlich - als weitere Schadensposition - neben dem entgangenen Gewinn verlangen; andernfalls stünde er schlechter als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde (BGHZ 143, 41, 49 f.; BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 146/00, GuT 2004, 54).

    Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn es darf angenommen werden, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig einschätzen mit der Folge, dass die Aufwendungen durch die Vorteile der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; 143, 41, 48).

    Die Rentabilitätsvermutung beschränkt sich jedoch auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schuldig geblieben ist; eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr werde sich rentieren und Aufwendungen des Gläubigers für Folgegeschäfte würden durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden, besteht nicht (BGHZ 114, 193, 200; 143, 41, 48 f.).

  • BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90

    Erstattung von Aufwendungen des Käufers im Rahmen des Schadensersatzes wegen

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn es darf angenommen werden, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig einschätzen mit der Folge, dass die Aufwendungen durch die Vorteile der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; 143, 41, 48).

    Die Rentabilitätsvermutung beschränkt sich jedoch auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schuldig geblieben ist; eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr werde sich rentieren und Aufwendungen des Gläubigers für Folgegeschäfte würden durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden, besteht nicht (BGHZ 114, 193, 200; 143, 41, 48 f.).

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn es darf angenommen werden, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig einschätzen mit der Folge, dass die Aufwendungen durch die Vorteile der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; 143, 41, 48).
  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn es darf angenommen werden, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig einschätzen mit der Folge, dass die Aufwendungen durch die Vorteile der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; 143, 41, 48).
  • BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95

    Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Sollten Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weder ausgesprochen worden noch entbehrlich gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass der Unternehmer für einen durch Nachfristsetzung nicht mehr auszugleichenden Verspätungsschaden oder für einen der Nachbesserung nicht zugänglichen Schaden auch ohne Nachfristsetzung einstehen muss (BGHZ 88, 46, 49; 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622; Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020).
  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 86/83

    Werkmängel: Schadensersatzanspruch des Bestellers

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Sollten Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weder ausgesprochen worden noch entbehrlich gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass der Unternehmer für einen durch Nachfristsetzung nicht mehr auszugleichenden Verspätungsschaden oder für einen der Nachbesserung nicht zugänglichen Schaden auch ohne Nachfristsetzung einstehen muss (BGHZ 88, 46, 49; 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622; Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020).
  • BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98

    Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Ersatz von Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Sollten Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weder ausgesprochen worden noch entbehrlich gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass der Unternehmer für einen durch Nachfristsetzung nicht mehr auszugleichenden Verspätungsschaden oder für einen der Nachbesserung nicht zugänglichen Schaden auch ohne Nachfristsetzung einstehen muss (BGHZ 88, 46, 49; 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622; Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020).
  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 27/01

    Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Hierbei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu bedenken haben, dass der Umstand, dass ein Werkunternehmer, der eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln hat, hierbei zunächst Wege beschreitet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen, nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, insoweit erbrachte Teilleistungen seien fehlerhaft (vgl. hierzu auch BGHZ 151, 330).
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 146/00

    Berechnung des entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Sind solche Aufwendungen indes tatsächlich entstanden, kann der Gläubiger sie zusätzlich - als weitere Schadensposition - neben dem entgangenen Gewinn verlangen; andernfalls stünde er schlechter als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde (BGHZ 143, 41, 49 f.; BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 146/00, GuT 2004, 54).
  • BGH, 19.02.1998 - VII ZR 207/96

    Formularmäßige Vereinbarung der Höhe ersparter Aufwendungen in einem

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04
    Mangels eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Unternehmer ein Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 643 BGB oder aus wichtigem Grund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar ist (BGH, Urt. v. 19.2.1998 - VII ZR 207/96, NJW-RR 1998, 1391; Bamberger/Roth/Voit, BGB, Akt. August 2004, § 643 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 643 Rdn. 20).
  • BGH, 24.06.1983 - V ZR 113/82

    Anspruch auf Verzugsschaden nach Rücktritt vom Vertrag

  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Das betreffende Fehlverhalten muss allerdings von einigem - regelmäßig erheblichem - Gewicht sein (BGH NJW-RR 2006, 1309 Rn. 22), so etwa bei der Verweigerung angemessener Abschlagszahlungen, einer unzulässigen Teilkündigung oder der Verleitung zur Schwarzarbeit (Staudinger/ Peters / Jacoby a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13

    Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von

    Der Einwand der Anschlussrevision, es bestehe weder die Vermutung, dass Kaufleute immer den marktgerechten Preis vereinbarten, noch gebe es im Rahmen von Bereicherungsansprüchen eine allgemeine Rentabilitätsvermutung (s. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 167/04, NJW-RR 2006, 1309 Rn. 24), lässt einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 23 U 20/11

    Voraussetzungen der Kündigung des Bauträgervertrages aus wichtigem Grund durch

    Ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber der vertragsuntreuen Partei eines Bauträgervertrages lässt sich auch weiterhin aus einer analogen Anwendung von § 314 BGB auf den - regelmäßig auf eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit angelegten - Bauträgervertrag ableiten (vgl. Pause, a.a.O. Rn 754 mwN in Fn 2064; Basty, a.a.O., Rn 1133 ff. mwN; Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, § 643, Rn 1; 649, Rn 13; § 675, Rn 18; Kniffka, ibr-online-Kommentar 2011, § § 649, Rn 7 ff. mwN; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2000, 24 U 240/98, CR 2001, 503; BGH, Urteil vom 13.06.2006, X ZR 167/04, NJW-RR 2006, 1309; vgl. auch zum Projektsteuerungsvertrag: BGH, Urteil vom 09.09.1999, VII ZR 225/98, NJW 2000, 202; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2005, 17 U 217/04, NZBau 2006, 2881).
  • OLG Köln, 11.04.2018 - 16 U 192/14

    Schadensersatz statt der Leistung

    Kosten, die dem Erwerber erst durch eine weitere rechtsgeschäftliche Entscheidung treffen, gehören jedenfalls grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen (Anschluss an BGH Urt. v. 19.04.1991 - V ZR 22/90 = BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277; BGH Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 167/04 = NJW-RR 2006, 1309).

    Auch besteht keine allgemeine (Rentabilitäts-)Vermutung, dass die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr sich rentieren und Aufwendungen für Folgegeschäfte durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden (s. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 167/04 = NJW-RR 2006, 1309 Rz. 24; v. 19.04.1991, a.a.O. Rz. 15).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2007 - 8 U 164/06

    Thermoselect S.A. gegen EnBW Energie Baden-Württemberg AG

    Der Senat folgt dieser Auffassung nicht; sie lässt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BGHZ 133, 44; 143, 89; BauR 2006, 1488) herleiten.
  • OLG Stuttgart, 06.09.2010 - 5 U 114/09

    Schadensersatz: Umfang des positiven Interesses bei Rückabwicklung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Rentabilitätsvermutung für Zukunftsschäden wie den entgangenen Gewinn gerade nicht (z.B. BGH, U. v. 13.06.2006, Az. X ZR 167/04, NJW-RR 2006, 1309, Tz. 23 u. 24).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08

    Bauvertrag: Fälligkeit einer Werklohnforderung ohne Abnahme eines mangelhaften

    Zwar war ihm ein vertragliches Kündigungsrecht nicht eingeräumt; allerdings bleibt auch in solchen Fällen das Recht zur Kündigung gem. § 643 BGB bzw. aus wichtigem Grund unberührt (BGH NJW-RR 2006, S. 1309).
  • OLG Bamberg, 29.07.2009 - 8 U 98/09

    Sicherheitsleistung des Bestellers: Anforderungen an die Kündigungsandrohung für

    Denn auch eine zu Unrecht erfolgte Kündigung kann eine Erfüllungsverweigerung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2006 - X ZR 167/04 - Rdnr. 21).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2390
BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 (https://dejure.org/2006,2390)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 (https://dejure.org/2006,2390)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04 (https://dejure.org/2006,2390)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansehung einer "Verwaltungsprovision" als Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen; Vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision; Bezug des Kapitalwerts einer auf den Ausgleichsanspruch ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters; Abgrenzung von Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen

  • Judicialis

    HGB § 89b

  • VersR (via Owlit)

    HGB § 89 b
    Einfluss der Vereinbarung einer Verwaltungsprovision auf den Ausgleichs-anspruch nach § 89 b HGB

  • rechtsportal.de

    HGB § 89b
    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zur Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages

  • Der Betrieb

    Provisionsvereinbarung in Versicherungsvertretervertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verwaltungsprovision statt Vermittlungsprovision

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsprovision statt Vermittlungsprovision

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Westfälische Provinzial 5 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision, Verwaltungsprovision, Darlegungs- und Beweislast

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision kann nicht vollständig abbedungen und durch eine Verwaltungsprovision ersetzt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)
  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen - Auch Verwaltungsprovisionen können ausgleichsfähig sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1542
  • VersR 2006, 1256
  • WM 2006, 1788
  • DB 2006, 1953
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).

    Daraus ergibt sich zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist (zu einer vergleichbaren Vertragsgestaltung siehe bereits das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 aaO unter II 6 c aa).

    Damit diese Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 aaO) - nachgeholt werden können, ist die Sache daher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthalten sind (vgl. BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    b) Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242).

    Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision wäre mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242 unter B II 2 a).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; Dauer des

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04, WRP 2006, 759, unter B; BGH, Urteil vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, unter B II 1; jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthalten sind (vgl. BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).
  • BGH, 14.03.2006 - X ZR 46/04

    Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm im Rahmen des Mitverschuldens

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04, WRP 2006, 759, unter B; BGH, Urteil vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, unter B II 1; jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kapitalwert einer auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Altersversorgung auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu beziehen (BGHZ 45, 268, 276 f.; so auch Küstner aaO, Rdnr. 1215 ff. unter Hinweis darauf, dass auch der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB zu diesem Zeitpunkt entsteht und fällig wird).
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, [...]; in diesem Sinn schon für das alte Recht BGHZ 148, 156, 159 ; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat , Urt. v. 26. Januar 2001, V ZR 462/99, Rdn. 28, [...] m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weitergehend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von BGHZ 155, 189, 192 ; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542, 1543).
  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 282/12

    Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird.
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 133/04

    Testfotos III

    Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision jedoch auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328 Tz 17; Urt. v. 14.6.2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Tz 20, jeweils m.w.N.; vgl. auch Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz, BT-Drucks. 14/4722, S. 108).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06

    Unzulässige Benachteiligung des Tankstellenhalters

    Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651, unter II 1) und - bei beschränkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, VersR 2006, 1256, unter B. II 1 m.w.N.).
  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R

    Krankenversicherung - Kapitalleistungen einer Direktversicherung -

    Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die einem Handels- oder Versicherungsvertreter gewährte Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit sie aus Mitteln des Unternehmens finanziert wird, auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn das nach den gesamten Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (BGH Urteil vom 14.6.2006 - VIII ZR 261/04 - NJW-RR 2006, 1542; BGH Urteil vom 23.5.1966 - VII ZR 268/64 - BGHZ 45, 268) .
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre; dies ist wegen der "funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung" dann bejaht worden, wenn die Altersversorgung dem Handelsvertreter gewährt wird, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit ausscheidet (BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 = NJW 1982, 1814 unter A I 2 c; BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01 -, juris Rn 24; BGH, Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 - OLG München, Urteil vom 05.08.2009 - 7 U 2055/09 - juris; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Auflage Bd. 1, Kap.IX C Rdnr.60; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 3. Aufl., § 89b HGB Rn 135).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 KR 2653/19

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vom

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung des Handelsvertreters im Einzelfall die Entstehung und Höhe des Ausgleichs hindern, weil zwischen dem Ausgleichsanspruch und einem Anspruch auf Altersversorgung eine funktionelle Verwandtschaft besteht und - würde man die Billigkeitsgesichtspunkte außer Acht lassen - eine nicht zu rechtfertigende Doppelbelastung des Unternehmers einträte (BGH 23.05.1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268; BGH 14.06.2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542).
  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Während des zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 -, NJW-RR 2006, 1542; VersR 2006, 1256; WM 2006, 1788 erneut über einen Sachverhalt befunden, dem inhaltsgleiche Provisionsregelungen zugrunde lagen.

    cc) In seinem weiteren Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 -, NJW-RR 2006, 1542; VersR 2006, 1256; WM 2006, 1788, das sich ebenfalls mit inhaltsgleiche Bestimmungen des hier betroffenen Versicherungsunternehmens befasst, ist der Bundesgerichtshof zwar von Unklarheiten bei der Zuordnung von Provisionen ausgegangen.

  • OLG Köln, 30.01.2009 - 19 U 95/08

    Anspruch eines selbstständigen Handelsvertreters auf Zahlung eines

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  • OLG Köln, 20.10.2014 - 19 U 67/14

    Anrechnung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts auf den Ausgleichsanspruch

    Die ungekürzte Gewährung des Ausgleichsanspruches kann dann zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbelastung des Unternehmers führen (vgl. BGH, NJW 1966, 1962; BGH, NJW 1982, 1814; BGH, NJW-RR 2006, 1542; vgl. auch Senat, Urt. vom 01.08.2003 - 19 U 39/02 - BeckRS 2010, 12407; OLG München, NJOZ 2007, 3872; OLG München, BeckRS 2009, 22694; OLG München, BeckRS 2010, 29115; OLG Celle, NJOZ 2005, 2588).
  • LG Heidelberg, 17.12.2009 - 7 O 76/09

    - MLP 27 -, AA des HV, Ausschlussfrist, Anerkenntnis des U, vom U eingeräumtes

  • OLG Köln, 14.08.2014 - 19 U 67/14

    Anrechnung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts auf den Ausgleichsanspruch

  • LG Hamburg, 28.11.2014 - 412 HKO 70/09

    Schadensersatzklage des Versicherungsvertreters nach fristloser Kündigung:

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