Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 24.03.2006

Rechtsprechung
   FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15251
FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04 (https://dejure.org/2006,15251)
FG Sachsen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 K 1955/04 (https://dejure.org/2006,15251)
FG Sachsen, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 2 K 1955/04 (https://dejure.org/2006,15251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Einordnung von Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG 1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG 1997 § 24 Nr. 2; ; EStG 1997 § 2 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung; Arbeitslohn oder Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung - Arbeitslohn oder Schadensersatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als nicht steuerbarer Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1983
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Sachsen, 17.10.2001 - 9 Sa 35/01

    Invaliditäts-Entschädigungsansprüche auf Grund eines Unfalls außerhalb der

    Auszug aus FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04
    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sollte die Versicherungsleistung bezwecken, dass die mit Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, EFG 2005, 1864; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2002, 1381; Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 19 Rdnr. 443; offen: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az: 9 Sa 35/01 L, juris).
  • FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01

    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04
    Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen sich die Leistungen aus der Versicherung nicht als Arbeitslohn der verstorbenen Ehefrau des Klägers dar (a.A. FG Köln, EFG 2005, 1438).
  • FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3682/03

    An Arbeitnehmer gezahlte Versicherungsleistungen für Invaliditätsfälle aus einer

    Auszug aus FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04
    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sollte die Versicherungsleistung bezwecken, dass die mit Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, EFG 2005, 1864; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2002, 1381; Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 19 Rdnr. 443; offen: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az: 9 Sa 35/01 L, juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.06.2002 - I 1339/97

    Einkommensteuerliche Behandlung von Leistungen aus einer

    Auszug aus FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04
    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sollte die Versicherungsleistung bezwecken, dass die mit Tod der Ehefrau verbundenen Belastungen ausgeglichen bzw. gemildert werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, EFG 2005, 1864; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2002, 1381; Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 19 Rdnr. 443; offen: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az: 9 Sa 35/01 L, juris).
  • FG Köln, 15.11.2006 - 11 K 5028/04

    Ausgezahlte Versicherungsleistung als Arbeitslohn

    Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis tritt nicht deshalb in den Hintergrund, weil die Versicherungsleistung nicht dem Zweck diente, Einnahmeausfälle des Verstorbenen zu ersetzen, sondern vielmehr die Unbilden materieller und immaterieller Art ausgleichen sollten, die den Angehörigen des Verstorbenen durch dessen Unfalltod entstanden (a.A. FG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.6.2002 I 1339/97, EFG 2002, 1381, FG Hessen Urteil vom 21.9.2004 10 K 3682/03, EFG 2005, 1864, FG München Urteil vom 25.8.2005 2 K 2081/05, juris, Sächsisches FG Urteil vom 1.2.2006 2 K 1955/04, DB 2006, 1983).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8459
FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05 (https://dejure.org/2006,8459)
FG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 10 K 312/05 (https://dejure.org/2006,8459)
FG Köln, Entscheidung vom 24. März 2006 - 10 K 312/05 (https://dejure.org/2006,8459)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 § 63 Abs. 1
    Selbständigkeit der Familienkasse bei der Anrechnung eigener Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: - Selbständigkeit der Familienkasse bei der Anrechnung eigener Einkünfte

  • Der Betrieb

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung bei den Einkünften und Bezügen des Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswirkungen der im Einkommensteuerbescheid des Kindes angesetzten Werbungskosten auf die Festsetzung des Kindergeldes; Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer; Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen; Minderung der Summe der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1983
  • EFG 2006, 1256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    c) Eine weitere Minderung des danach verbleibenden Betrags von 7.698 EUR durch die angesetzten Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung: 1.129 EUR; Berufsunfähigkeitsversicherung: 609 EUR) ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten ebenfalls nicht möglich, weil es sich bei diesen Beträgen anders als in dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) zugrunde liegenden Fall nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt, sondern um freiwillige Beiträge.

    Dieser ist nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

    Durch die Einbeziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag würden deshalb unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern benachteiligt, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen, gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern, deren Kinder keine Einkünfte und Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben würde (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01

    Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    c) Eine weitere Minderung des danach verbleibenden Betrags von 7.698 EUR durch die angesetzten Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung: 1.129 EUR; Berufsunfähigkeitsversicherung: 609 EUR) ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten ebenfalls nicht möglich, weil es sich bei diesen Beträgen anders als in dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) zugrunde liegenden Fall nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt, sondern um freiwillige Beiträge.

    Dieser ist nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

    Durch die Einbeziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag würden deshalb unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern benachteiligt, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen, gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern, deren Kinder keine Einkünfte und Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben würde (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - 5 K 55/05

    Keine Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Beiträge zur

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Die Zahlungen erfolgen aus der dem Kind zugeflossenen Ausbildungsvergütung und damit aus Einkünften, die zur Bestreitung seines Unterhalts bestimmt und geeignet sind (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. November 2005 5 K 55/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch wenn der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für den durch die Beihilfe nicht gedeckten Teil der Krankheitskosten sinnvoll erscheint, so ändert dies nichts daran, dass die Anwärterbezüge dem Kind auch insoweit zur Bestreitung des Unterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen und deshalb bei der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag zu berücksichtigen sind (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. November 2005 5 K 55/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 2 K 477/04

    Antrag auf Festsetzung von Kindergeld; Minderung der Summe der zu

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Eine solche Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG befürwortet beispielsweise das FG Niedersachsen im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. November 2005 2 K 477/04.
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der Krankheitskosten des Beamten abdeckt, ist es zweckmäßig, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft, wenn er insoweit eine Kostenerstattung begehrt (vgl. BVerwGE 19, 10, 12 f.; 51, 193, 199 f.; 60, 212, 219 f.; 77, 345, 347 f.).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    bb) Die vom Kläger über den anerkannten Betrag von 5.005 EUR hinaus angesetzten pauschalen Werbungskosten des Kindes ohne Nachweis (beispielsweise Kontoführung) sind ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie die ohne weitere Begründung angesetzten Kosten für Berufskleidung/Sport (Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Der Beamte ist jedoch nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei; er entscheidet in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174, 176) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44, 51).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der Krankheitskosten des Beamten abdeckt, ist es zweckmäßig, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft, wenn er insoweit eine Kostenerstattung begehrt (vgl. BVerwGE 19, 10, 12 f.; 51, 193, 199 f.; 60, 212, 219 f.; 77, 345, 347 f.).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Der Beamte ist jedoch nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei; er entscheidet in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174, 176) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44, 51).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05
    Damit kommt der Dienstherr seiner Verpflichtung nach, dem Beamten - und seiner Familie - amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. insgesamt BVerfGE 83, 89, 98 ff.).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

  • BFH, 04.05.2005 - VI B 35/04

    Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

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