Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 08.06.2006

Rechtsprechung
   KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05   

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https://dejure.org/2007,4377
KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05 (https://dejure.org/2007,4377)
KG, Entscheidung vom 21.05.2007 - 23 U 87/05 (https://dejure.org/2007,4377)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 23 U 87/05 (https://dejure.org/2007,4377)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zur fristlosen Kündigung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Unterdeckung des Agenturkontos; Wirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung betreffend die sofortige Einzahlung der Tagesumsätze auf ein Agenturkonto; Unangemessene Benachteiligung des ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; fristlose Kündigung der Mineralölgesellschaft gegenüber dem Tankstellenpächter

  • Judicialis

    HGB §§ 84 ff; ; HGB § ... 89 b; ; HGB § 89 b Abs. 1; ; HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 1; ; HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 2; ; HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 3; ; HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; HGB § 89 b Abs. 2; ; HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 287; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; BGB § 249; ; BGB § 252; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 3; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 389; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung der Mineralölgesellschaft gegenüber einem Tankstellenpächter bei Negativsaldo des Agenturkontos - Verpflichtung des Tankstellenpächters, sämtliche Umsätze, die nicht mit zugelassenen Zahlungsmitteln erzielt werden, sofort abzuführen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Fristlose Kündigung wegen kreditierter Treibstoffverkäufe?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung der Mineralölgesellschaft gegenüber Tankstellenpächter ? Handelsvertreterausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung eines Tankstellenpachtvertrags wegen kreditierter Treibstoffverkäufe an Stationskunden? (IBR 2007, 1267)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1355
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Sie hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung (Senat, NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89B HGB Nr. 113, unter B I 2d sowie Urt. v. 6.8. 1997 - VIII ZR 91/96, unveröff. unter B I 2b; ebenso Senat, Urt. v. 8.7. 1998 - VIII ZR 142/97, unveröff. unter II 2).

    Eine derartige Schätzung der durch die Vertragsbeendigung entstehenden, ausgleichspflichtigen Provisionsverluste des Handelsvertreters ist vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 6.8.1997 gebilligt worden (NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113 unter B II 3 bzw. B I 3).

    Die der Prognose der Provisionsverluste vorangehende Frage, wie viele Stammkunden (Mehrfachkunden) nach Vertragsbeendigung jährlich abwandern, ist selbst Gegenstand einer Prognose und damit einer Schätzung (§ 287 II ZPO) zugänglich, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages auszurichten ist (Senat, NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 13 unter B I 3a).

    Dementsprechend ist auch in den Senatsurteilen vom 6.8.1997 (NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71= LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113) eine Abwanderungsquote von 20% nicht als unabänderlich festgeschrieben worden.

    Diese Quote selbst war damals nicht angegriffen (vgl. NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113 unter B I 3a a.E.).

    Verkehrskreisen in einer beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberechnungen zu Grunde gelegt (vgl. Senat, NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113).

    Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers oder Handelsvertreters einerseits und der "Sogwirkung" der Marke, die der Verkaufsförderung durch den Unternehmer selbst zuzurechnen ist, gehört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b 1 Nr. 3 HGB (Senat, NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71= LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113, unter C I 4 und NJW 1996, 2298 = LM H. 9/1996 § 89b HGB Nr. 108 unter B I 3).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Stammkunden sind nach der Rechtsprechung des BGH "Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden" (BGH in NJW 1998, Seite 66 und Seite 71).

    Stammkunden sind alle Mehrfachkunden, die in einem überschaubaren Zeitraum mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGHZ 141, 248, 252; Senat, NJW 1998, 66 ...).

    Eine derartige Schätzung der durch die Vertragsbeendigung entstehenden, ausgleichspflichtigen Provisionsverluste des Handelsvertreters ist vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 6.8.1997 gebilligt worden (NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113 unter B II 3 bzw. B I 3).

    Dementsprechend ist auch in den Senatsurteilen vom 6.8.1997 (NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71= LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113) eine Abwanderungsquote von 20% nicht als unabänderlich festgeschrieben worden.

    Verkehrskreisen in einer beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberechnungen zu Grunde gelegt (vgl. Senat, NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113).

    Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers oder Handelsvertreters einerseits und der "Sogwirkung" der Marke, die der Verkaufsförderung durch den Unternehmer selbst zuzurechnen ist, gehört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b 1 Nr. 3 HGB (Senat, NJW 1998, 66 = LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 114 und NJW 1998, 71= LM H. 3/1998 § 89b HGB Nr. 113, unter C I 4 und NJW 1996, 2298 = LM H. 9/1996 § 89b HGB Nr. 108 unter B I 3).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Gemäß der neuesten BGH-Rechtsprechnung ist zur Ermittlung des Stammkundenanteils an dem Umsatz einer Tankstelle eine Schätzung vorzunehmen, weil naturgemäß aufgrund des anonymen Massengeschäftes keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen (BGH vom 10.Juli 2002 zu VIII ZR 58/00, Seite 8).

    Hierbei ist zunächst nach der Rechtsprechung des BGH ein Anteil von 10 % auszuklammern, weil dieser für vermittlungsfremde, verwaltende Tätigkeiten anfällt, die der Kläger nun nach Vertragsbeendigung nicht mehr schuldet und naturgemäß ja auch nicht mehr erbringen kann (BGH vom 10.Juli 2002 zu VIII ZR 58/00).

    Hierfür ist ein Abschlag von 10 % angemessen, aber auch ausreichend, ohne dass hier im Einzelnen eine stundenmäßige Aufrechnung zu erfolgen hatte (BGH vom 10.Juli 2002 zu VIII ZR 58/00, Seite 18).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.Juli 2002 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 58/00 dazu folgendes ausgeführt, das der Senat sich zu Eigen macht:.

    Der BGH, dessen Ausführungen der Senat sich zu Eigen macht, hat hierzu in der Entscheidung vom vom 10.Juli 2002 zu VIII ZR 58/00 auf Blatt 27 ausgeführt:.

    Die Beklagte hat hiergegen nichts eingewandt, die klägerseits vorgenommene Höhe der Abzinsung entspricht nahezu der, die der BGH in seiner Entscheidung am 10.Juli 2002 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 58/00 mit insgesamt knapp 10 % vorgenommen hat.

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Das Wiederholungsintervall für Folgegeschäfte ("Nachbestellungen") ist bei häufig wiederkehrenden Verbrauchsgeschäften des täglichen Lebens kleiner zu bemessen als bei Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter (vgl. BGHZ 135, 14, 23 = NJW 1997, 1503 = LM H. 6/1997 § 89b HGB Nr. 112 zum Autokauf).

    Maßgebend für diese Schätzung sind vorrangig die konkreten Verhältnisse während der Vertragszeit (Senat, NJW 1997, 1503= LM H. 6/1997 § 89b HGB Nr. 12 unter C II 2, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 1135, 14).

    Lässt sich die Abwanderungsquote mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Kundenbewegungen während der Vertragszeit nicht konkret ermitteln, dann kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (Senat, NJW 1997, 1503 = LM H. 6/1997 § 89b HGB Nr. 112).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    (Bundesgerichtshof in NJOZ 2002, Seite 2481) .

    Anders als zum Beispiel in dem der Entscheidung des BGH vom gleichen Tage, veröffentlicht in NJOZ 2002, 2481ff, wo der ehemalige Pächter in unmittelbarer Nähe der ehemals von ihm betriebenen Tankstelle eine andere Tankstelle bewirtschaftete, liegen im Falle des Klägers keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Schätzung der Verlustprognose rechtfertigen könnten.

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 91/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Sie hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung (Senat, NJW 1998, 71 = LM H. 3/1998 § 89B HGB Nr. 113, unter B I 2d sowie Urt. v. 6.8. 1997 - VIII ZR 91/96, unveröff. unter B I 2b; ebenso Senat, Urt. v. 8.7. 1998 - VIII ZR 142/97, unveröff. unter II 2).

    Sie ist auch von der Bekl. selbst in einem früheren Verfahren nicht als erfahrungswidrig angegriffen worden (Senat, Urt. v. 6.8. 1997 - VIII ZR 91/96, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 08.11.2005 - KZR 18/04

    Vorfinanzierung

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Das ergibt sich aus der gerichtsbekannten Praxis der Mineralunternehmen, die Vergabe von Stationskrediten nicht nur zu billigen, sondern zu fördern (Umsetzung der Rechtsprechung des BGH vom 8.November 2005 zu KZR 18/04).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Tankstellenpächter die Tagesumsätze sofort auf ein Agenturkonto einzuzahlen und damit an die Verpächterin abzuführen hat, auch wenn er diese aufgrund erfolgter Kreditierung noch nicht vereinnahmt hat, unwirksam, weil sie den Pächter unangemessen benachteiligt (BGH vom 8.November 2005 zu KZR 18/04).

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56

    Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Grundlage für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruches sind nur die Provisionen, die der Kläger für seine Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit erhält (BGHZ 30, Seite 98, 101f), denn nur diese Tätigkeiten führen zur Schaffung eines Kundenstammes, von dem die Beklagte auch nach Vertragsbeendigung profitiert und nur für diesen Vorteil soll dem Kläger ein Ausgleich gezahlt werden (BGHZ 24, Seite 214, 221; BGHZ 24, Seite 223, 228; BGHZ 30, Seite 98, 101f).
  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Grundlage für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruches sind nur die Provisionen, die der Kläger für seine Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit erhält (BGHZ 30, Seite 98, 101f), denn nur diese Tätigkeiten führen zur Schaffung eines Kundenstammes, von dem die Beklagte auch nach Vertragsbeendigung profitiert und nur für diesen Vorteil soll dem Kläger ein Ausgleich gezahlt werden (BGHZ 24, Seite 214, 221; BGHZ 24, Seite 223, 228; BGHZ 30, Seite 98, 101f).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06
    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05
    Soweit die Beklagte mit dem Landgericht Frankfurt vom 13.März 2006 zu dem Aktenzeichen 3/15 O 22/04 (Anlage BB 13) und dem OLG Frankfurt in der Verfügung vom 10.Oktober 2006 zu dem Aktenzeichen 5 U 66/06 (Anlage BB 14) und dem Berufungsgericht, das der BGH oben zitiert hat, die Auffassung vertritt, dass Stammkunde nur ist, wer mindestens zwölf Mal im Jahr bei einer bestimmten Tankstelle tankt, so schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an.
  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 142/97

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 15.10.1964 - VII ZR 150/62

    Ausgleichsanspruch eines Tankstelleninhabers

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2005 - 15 O 22/04
  • BGH, 28.04.1999 - VIII ZR 354/97

    Ausgleichsanspruch eines im Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 19/57

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 15.09.1999 - VIII ZR 137/98

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei (erlaubter)

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

  • LG Berlin, 30.03.2005 - 101 O 20/04

    Rechtliche Ausgestaltung der Auflösung eines Tankstellenverwalter-Vertrags;

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass moderne Fahrzeuge mit geringerem Verbrauch und größeren Tanks nicht mehr so häufig betankt werden müssen (ebenso KG, Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05, juris, Tz. 73 und 74; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2002 - I-6 U 76/02, juris, Tz. 37; LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2004 - 420 O 121/01).
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 159/07

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Das Berufungsgericht (KG Berlin, DB 2007, 1355, nur Ls.) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • KG, 27.08.2009 - 23 U 52/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines

    Die Schätzung aufgrund der Berücksichtigung jedes Kartenkunden, der mindestens vier Mal bei der Tankstelle des Klägers mit ein und derselben Karte gezahlt hat, berücksichtigt die Interessen der Parteien angemessen (OLG Hamm, a.a.O; KG, Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05, DB 2007, 1355).

    Die Marke, die die Beklagte betreibt, gehört zu den deutschlandweit bekannten und vertretenen Kraftstoffmarken, die gegenüber den anonymen Tankstellen durch ihre Bekanntheit, ihre Werbung, ihre Präsenz in der Öffentlichkeit und den Umstand, dass die Kunden sich darauf verlassen können, einen bestimmten Ausstattungs- und Servicestandard auf jeder Tankstelle der Beklagten vorzufinden, eine Sogwirkung auf Kunden entfaltet (KG, Urteil vom 21. Mai 2007, a.a.O).

    Der erkennende Senat hat dagegen zuletzt ebenso wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 04. September 2007, 5 U 87/06) § 288 Abs. 2 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB nicht für anwendbar gehalten, da dieser seiner Rechtsnatur nach keine Entgeltforderung im Sinne des §§ 286 Abs. 2, § 288 Abs. 2 BGB darstelle (Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05; Urteil vom 06. November 2008, 23 U 50/08).

  • LG Hamburg, 16.06.2023 - 418 HKO 30/21
    Das KG Berlin hat im Übrigen zu dieser Fragestellung mit Urteil vom 21. Mai 2007 - 23 U 87/05 -, Rn. 77 - 82, juris, Folgendes festgestellt:.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - I-24 U 169/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5783
OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - I-24 U 169/05 (https://dejure.org/2006,5783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2006 - I-24 U 169/05 (https://dejure.org/2006,5783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - I-24 U 169/05 (https://dejure.org/2006,5783)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 543

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 535 § 543
    Leasing: Ermittlung des Kündigungsfolgeschadens - Abmeldekosten - Schätzung des erzielbaren Veräußerungserlöses

  • Der Betrieb

    Ermittlung des Schadens infolge der Kündigung des Leasingvertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1355
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts (vgl. dazu BGH MDR 1970, 834) darf der Leasinggeber bei der Schadensabrechnung nicht besser gestellt werden, als wenn der Leasingvertrag planmäßig erfüllt worden wäre (BGHZ 151, 188 = NJW 2002, 2713 = MDR 2002, 1246-1247; Senat NJW-RR 2003, 775 = ZMR 2003, 422).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 24 U 139/01

    Beendigung eines auf 15 Jahre abgeschlossenen Mietvertrages mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    Das konnte die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters nur als Wiederholung der Kündigung verstehen (vgl. Senat MDR 2002, 1429 sub Nr. 2a,aa m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte für ihren Standpunkt (kein Schadensersatz bei unwirksamer Kündigung und Entzug der Leasingsache) ohne Erfolg auf zwei Entscheide der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 2367 und 2000, 3133).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 24 U 13/02

    Anspruch des Leasingnehmers auf Zahlungen aus der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts (vgl. dazu BGH MDR 1970, 834) darf der Leasinggeber bei der Schadensabrechnung nicht besser gestellt werden, als wenn der Leasingvertrag planmäßig erfüllt worden wäre (BGHZ 151, 188 = NJW 2002, 2713 = MDR 2002, 1246-1247; Senat NJW-RR 2003, 775 = ZMR 2003, 422).
  • BGH, 12.06.1996 - VIII ZR 248/95

    Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Kündigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte für ihren Standpunkt (kein Schadensersatz bei unwirksamer Kündigung und Entzug der Leasingsache) ohne Erfolg auf zwei Entscheide der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 2367 und 2000, 3133).
  • OLG Celle, 05.01.1994 - 2 U 177/91

    Kfz-Leasingvertrag; Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schaden des Leasinggebers;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    Hatte, wie im Streitfall, der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen, gilt die vorschüssige Rentenbarwertformel (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 743, vgl. zur nachschüssigen Rentenbarwertformel OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 501):.
  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    für Verwertungskosten (vgl. BGH NJW 1991, 221), so dass der höhere Wert zugrunde zu legen ist (§ 287 ZPO).
  • OLG Stuttgart, 08.09.1987 - 6 U 7/87

    Pauschalierung des Schadensersatzes; Konkrete Berechnung des Schadensersatzes;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 169/05
    Hatte, wie im Streitfall, der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen, gilt die vorschüssige Rentenbarwertformel (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 743, vgl. zur nachschüssigen Rentenbarwertformel OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 501):.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 24 U 144/07

    Ersatzansprüche des Leasinggebers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bzgl. Kosten

    Vom Schadensbetrag sind jedoch ersparte Vertragskosten abzuziehen, die der Senat regelmäßig auf EUR 10,-- pro Monat schätzt (vgl. nur Senat DB 2007, 1355; siehe auch OLG Celle NJW-RR 1994, 743 (744); Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Kapitel J Rn. 77).

    Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts (vgl. BGH MDR 1970, 834) darf der Leasinggeber bei der Schadensberechnung nicht besser gestellt werden, als wenn der Leasingvertrag planmäßig erfüllt worden wäre (BGHZ 151, 188; Senat NJW-RR 2003, 775 = ZMR 2003, 422; Senat DB 2007, 1355).

    Da die Anmeldung eines Fahrzeugs unter Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht und davon auszugehen ist, dass dem Beklagten das Fahrzeug auch in angemeldetem Zustand übergeben wurde (dies gehört regelmäßig zum Service der Lieferanten), entspricht die Rücklieferung eines noch nicht abgemeldeten Fahrzeugs dessen Zustand im Zeitpunkt der Auslieferung (vgl. hierzu auch Senat DB 2007, 1355).

    Ein Dritter ist deshalb nicht in der Lage, den ermittelten Händlereinkaufswert ohne weiteres nachzuvollziehen (vgl. Senat DB 2007, 1355).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2011 - 24 U 138/10

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers bei Insolvenz des Leasingnehmers

    Hatte, wie im Streitfall, der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen (Ziffer 3.2. der AGB, vgl. auch die Leasing-Rechnung, Anlage K 2), gilt die vorschüssige Rentenbarwertformel (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2006, I-24 U 169/05, bei juris und BeckRS 2006, 10381 = DB 2007, 1355 (nur Leitsatz); OLG Celle NJW-RR 1994, 743):.

    Hinzu kommt, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts (vgl. dazu BGH MDR 1970, 834) der Leasinggeber bei der Schadensabrechnung nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Leasingvertrag planmäßig erfüllt worden wäre (BGHZ 151, 188; Senat aaO., BeckRS 2006, 10381 und bei juris; Senat, NJW-RR 2003, 775).

    Vom Schadensbetrag sind ersparte Vertragskosten abzuziehen, die der Senat regelmäßig auf 10, 00 EUR pro Monat schätzt (vgl. nur Senat, OLGR Düsseldorf 2008, 764; DB 2007, 1355; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1994, 743).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 17 U 95/08

    Mietkaufvertrag: Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages über einen

    Das kann aber auch hier dahinstehen, weil der Beklagte jedenfalls nur für solche Gutachterkosten haftet, die ihrerseits vertragsgemäß entstanden sind, also nicht für die Kosten der hier eingeholten Privatgutachten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2006 - 24 U 169/05, Rz 40 - dokumentiert unter Juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2007 - 24 U 100/07

    Leasingvertrag über eine Fernsehanlage

    Vielmehr schätzt der Senat diese Kosten regelmäßig und auch in diesem Fall auf 10 EUR/Monat, so dass für die restliche Vertragslaufzeit von 37 Monaten 370 EUR von den ausgefallenen Leasingraten abzuziehen sind (vgl. auch Senat, OLGR 2006, 781 f. = DB 2007, 1355 (nur Leitsatz)).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 24 U 73/10

    Leasingvertrag vorzeitig beendet - höherer Pkw-Wert wird berücksichtigt!

    Der Senat schätzt diese Kosten, soweit konkrete Darlegungen fehlen, gemäß § 287 ZPO regelmäßig auf 10, 00 EUR/Mon (vgl. Senat DB 2007, 1355 und OLGR Düsseldorf 2008, 764; siehe auch OLG Celle NJW-RR 1994, 743, 744; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. J Rn 77).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2011 - 24 U 45/11

    Leasingrecht - Beweislastverteilung nach Überlassung des Leasingobjekts

    Vom Schadensbetrag sind allerdings ersparte Vertragskosten abzuziehen, die der Senat regelmäßig auf 10, 00 EUR pro Monat schätzt (vgl. nur Senat, OLGR Düsseldorf 2008, 764; DB 2007, 1355; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1994, 743).
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