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   OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08   

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OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08 (https://dejure.org/2008,1935)
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2008 - 31 Wx 41/08 (https://dejure.org/2008,1935)
OLG München, Entscheidung vom 30. April 2008 - 31 Wx 41/08 (https://dejure.org/2008,1935)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 65

    § 25 Abs. 2 HGB
    Eintragung eines Haftungsausschlusses

  • openjur.de

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung durch den neuen Unternehmensträger

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 25 Abs. 2
    Eintragung eines Haftungsausschlusses

  • Judicialis

    HGB § 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 2
    Anmeldung und Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung wegen Fortführung der Firma eines übernommenen Handelsgeschäfts ? Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ins Handelsregister nur, wenn Haftung offensichtlich nicht in Betracht kommt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eine offensichtlich nicht in Betracht kommende Haftung eines neuen Unternehmensträgers als Kriterium der Ablehnbarkeit einer Haftungsausschlusseintragung durch das Registergericht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1823
  • DNotZ 2008, 955
  • FGPrax 2008, 169
  • DB 2008, 1091
  • Rpfleger 2008, 494
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 225/02

    Haftungsausschluss bei Firmenfortführung - Erledigung des Eintragungsantrages

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.

    Im Anschluss an die Entscheidung des BayObLG vom 15.1.2003 (NJW-RR 2003, 757) hält der Senat einen vereinbarten Haftungsausschluss nur dann für nicht eintragungsfähig, wenn eindeutig und zweifelsfrei schon keine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB in Betracht kommt (so auch Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon HGB 2. Aufl. § 25 Rn. 42 m.w.N.).

    Die Eintragung des Haftungsausschlusses erscheint jedoch auch jetzt noch nicht offensichtlich wirkungslos, sodass die Eintragung nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BayObLG vom 15.1.2003 a.a.O. und OLG München vom 6.2.2007 Rpfleger 2007, 328 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2003 - 3 Wx 108/03

    Zur Frage der Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Übernahme eines

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.

    Entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte "Firma" eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen "Firma" sieht (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233).

  • OLG Hamm, 13.08.1991 - 15 W 195/91
    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.
  • OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98

    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.
  • OLG Brandenburg, 27.05.1998 - 7 U 132/97

    Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags wegen Fortführung einer Firma; Haftung bei

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    BGH NJW 1987, 1633: Entscheidend sei, ob die Bezeichnung so geführt werde, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um eine vom Unternehmer gewählte Firma; BGH NJW 2001, 1352: Die unveränderte Weiterbenutzung der Geschäftsbezeichnung sei (im konkreten Fall) als Firmenfortführung gem. § 25 HGB zu werten; LG Berlin NJW-RR 1994, 609: Das Nichtvorliegen einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn schließe eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich aus; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315: Fortführung der Firma des früheren Unternehmensträgers als Geschäftsbezeichnung sei ausreichend für die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB; a.A.: OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 und OLG Hamm NJW-RR 1997, 733: Eine bloße Fortführung der Geschäftsbezeichnung begründe keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB; nicht eindeutig: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 965 ("Laterna"): Es sei darauf abzustellen, dass sich die Geschäftsbezeichnung von einer "Firma" dadurch unterscheide, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweise; wenn aber die Bezeichnung objektiv geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, gehe sie über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfalle dem Firmenrecht; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 ("Strandhotel Imperator"): Unterscheidungskriterium sei, ob die Bezeichnung nur als Etablissementbezeichnung oder auch als Fantasiefirma "denkbar" sei (dann sei § 25 Abs. 1 HGB anwendbar).
  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    b) Vorliegend kann die Annahme eines Erwerbs des Handelsgeschäfts unter Lebenden nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, denn es wurde (wenn auch unter bewusster Vermeidung einer direkten und kompletten rechtsgeschäftlichen Übertragung der Einzelhandelsgeschäfte des B.R.) durch einvernehmliche Maßnahmen deren Fortführung im wesentlichen Kern, insbesondere in deren alten Geschäftsräumen, mit derselben Geschäftsausstattung und zumindest einem Teil der Waren, unter teilweiser Fortführung der alten Lieferantenverträge und unter Ausnutzung der vorhandenen Kundendatei vereinbart (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1001).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 10 U 30/97

    Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    BGH NJW 1987, 1633: Entscheidend sei, ob die Bezeichnung so geführt werde, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um eine vom Unternehmer gewählte Firma; BGH NJW 2001, 1352: Die unveränderte Weiterbenutzung der Geschäftsbezeichnung sei (im konkreten Fall) als Firmenfortführung gem. § 25 HGB zu werten; LG Berlin NJW-RR 1994, 609: Das Nichtvorliegen einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn schließe eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich aus; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315: Fortführung der Firma des früheren Unternehmensträgers als Geschäftsbezeichnung sei ausreichend für die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB; a.A.: OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 und OLG Hamm NJW-RR 1997, 733: Eine bloße Fortführung der Geschäftsbezeichnung begründe keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB; nicht eindeutig: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 965 ("Laterna"): Es sei darauf abzustellen, dass sich die Geschäftsbezeichnung von einer "Firma" dadurch unterscheide, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweise; wenn aber die Bezeichnung objektiv geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, gehe sie über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfalle dem Firmenrecht; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 ("Strandhotel Imperator"): Unterscheidungskriterium sei, ob die Bezeichnung nur als Etablissementbezeichnung oder auch als Fantasiefirma "denkbar" sei (dann sei § 25 Abs. 1 HGB anwendbar).
  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    Dem Rechtspfleger am Registergericht, dem die Anmeldung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zur Entscheidung vorliegt, kann keine abschließende Beurteilung der Haftungsfrage, welche im Einzelfall umfangreiche tatsächliche Ermittlungen erfordern kann, auferlegt werden, zumal in Rechtsprechung und Literatur nicht nur über die dogmatische Begründung, sondern auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB erheblicher Streit besteht (vgl. BGH NJW 1992, 911 und 1996, 2866; MünchKomm HGB/Lieb 2. Aufl. § 25 Rn 9 ff.; Koller/Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 25 Rn. 2 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 7 U 35/96
    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    BGH NJW 1987, 1633: Entscheidend sei, ob die Bezeichnung so geführt werde, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um eine vom Unternehmer gewählte Firma; BGH NJW 2001, 1352: Die unveränderte Weiterbenutzung der Geschäftsbezeichnung sei (im konkreten Fall) als Firmenfortführung gem. § 25 HGB zu werten; LG Berlin NJW-RR 1994, 609: Das Nichtvorliegen einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn schließe eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich aus; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315: Fortführung der Firma des früheren Unternehmensträgers als Geschäftsbezeichnung sei ausreichend für die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB; a.A.: OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 und OLG Hamm NJW-RR 1997, 733: Eine bloße Fortführung der Geschäftsbezeichnung begründe keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB; nicht eindeutig: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 965 ("Laterna"): Es sei darauf abzustellen, dass sich die Geschäftsbezeichnung von einer "Firma" dadurch unterscheide, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweise; wenn aber die Bezeichnung objektiv geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, gehe sie über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfalle dem Firmenrecht; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 ("Strandhotel Imperator"): Unterscheidungskriterium sei, ob die Bezeichnung nur als Etablissementbezeichnung oder auch als Fantasiefirma "denkbar" sei (dann sei § 25 Abs. 1 HGB anwendbar).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08
    Dem Rechtspfleger am Registergericht, dem die Anmeldung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zur Entscheidung vorliegt, kann keine abschließende Beurteilung der Haftungsfrage, welche im Einzelfall umfangreiche tatsächliche Ermittlungen erfordern kann, auferlegt werden, zumal in Rechtsprechung und Literatur nicht nur über die dogmatische Begründung, sondern auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB erheblicher Streit besteht (vgl. BGH NJW 1992, 911 und 1996, 2866; MünchKomm HGB/Lieb 2. Aufl. § 25 Rn 9 ff.; Koller/Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 25 Rn. 2 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05

    Handelsregister: Eintragung eines Haftungsausschlusses

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines

  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 303/85

    Haftung des Geschäftserwerbers bei Firmenfortführung

  • OLG Köln, 08.02.2010 - 2 Wx 123/09

    Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses durch das Registergericht

    Ein Haftungsausschluss ist eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der hierzu entwickelten Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein könnten (BayObLG, NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 233; OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 225; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119; OLG Hamm, FGPrax 1999, 67; OLG München, FGPrax 2008, 169).

    Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit hat das Registergericht die tatsächlichen Angaben zugrunde zu legen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses - im Wege einer Gesamtschau - entnehmen lassen (OLG München, FGPrax 2008, 169).

    Vielmehr ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nur dann nicht einzutragen, wenn offensichtlich die Möglichkeit einer Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ausscheidet, wobei im Zweifel der Haftungsausschluss durch das Registergericht einzutragen ist (BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 211; OLG München, FGPrax 2008, 169; Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon, HGB, 3. Auflage 2008, § 25 Rn. 42; Wälzholz, DStR 2003, 1453).

    Sollte dies nicht der Fall sein, kommt nach der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung eine entsprechende Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB in Betracht (vgl. dazu OLG München, FGPrax 2008, 169 m.w.N.).

    So werden in der Rechtsprechung, wie das OLG München in seiner Entscheidung (FGPrax 2008, 169) anhand von konkreten Beispielen aufgezeigt hat, die Anforderungen an die Fortführung "der Firma" unterschiedlich streng gesehen.

    Würde man im Rahmen des § 25 Abs. 1 HGB auf die zulässige Verwendung der Firma abstellen, würde bei Unternehmen, die sich über die Vorgaben des Firmenrechts hinwegsetzen, eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB stets ausscheiden, während Firmen, die diese Vorgaben einhalten, haften würden (so OLG München, FGPrax 2008, 169).

    Inwieweit eine isolierte Anmeldung auch durch die Erwerberin allein in Betracht kommen kann (so OLG München, RNotZ 2008, 425 [427]; Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon, HGB, 3. Auflage 2008, § 25 Rn. 42; Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Auflage 2007, § 25 n. 8), bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

    Da die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorliegen, bedarf die Frage, ob die Eintragung des Haftungsausschlusses wegen Zeitablaufs offensichtlich wirkungslos und damit ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch BayObLG, NJW-RR 2003, 757; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119; FGPrax 1999, 67; OLG München, FGPrax 2008, 169; Krafka/Willer, aaO, Rn. 554, 558 m.w.N. zu dem maßgeblichen Zeitraum) keiner Entscheidung, sondern hier offen bleiben.

  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).
  • OLG München, 23.06.2010 - 31 Wx 105/10

    Handelsregister: Nachweispflicht bei Eintragung eines Haftungsausschlusses im

    Für den Eintrag eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bedarf es jedenfalls dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von den Geschäftsführern der übernommenen GmbH unterschrieben ist (im Anschluss an OLG München 30.4.2008, GmbHR 2008, 705).

    Zur Eintragung in das Handelsregister wurde unter Bezugnahme der Entscheidung des OLG München vom 30.4.2008, MittBayNot 2008, 401 angemeldet:.

    Ob eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB im konkreten Fall tatsächlich besteht, ist im Verfahren über die Eintragung eines Haftungsausschlusses nicht abschließend zu beurteilen (OLG München MittBayNot 2008, 401).

  • FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur

    Danach müsste bei Unternehmen, die sich über die Vorgaben des Firmenrechts hinwegsetzen würden, eine Haftung nach § 25 HGB zu verneinen sein, während Firmen, die diese Vorgaben einhalten würden, haften müssten (Hinweis auf Beschluss des OLG München vom 30.04.2008, 31 Wx 41/08 DB 2008, 1091).
  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

    Anknüpfungspunkte für die erkennbare Fortführung des Unternehmens sind zum Beispiel die Vornahme von Handlungen, die dem Geschäftsinhaber obliegen (BeckOK HGB/Bömeke, 29. Ed. 15.7.2020, HGB § 25 Rn. 33, 34 m.w.N.), die Entfaltung einer (im Wesentlichen) gleichen Geschäftstätigkeit, die Übernahme von im Rechtsverkehr für das Unternehmen auftretenden Mitarbeitern, vergleichbare Werbeaussagen, die Nutzung derselben Geschäftsräume und der Gebrauch desselben Fuhrparks sowie die unveränderte Nutzung von Telefonanschlüssen (BGH, Urteil vom 05. Juli 2012, NZG 2012, 916; OLG München, Beschluss vom 30. April 2008 - 31 Wx 41/08 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 1998 - 10 U 30/97 -, NJW-RR 1998, 965; OLG Bremen, Urteil vom 03. August 1988 - 3 U 111/87 -, NJW-RR 1989, 423; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 12 U 359/87 -, NJW-RR 1989, 424).
  • OLG Schleswig, 29.03.2010 - 2 W 30/10

    Eintragung einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Handelsregister

    Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Handelsregisterverfahren den verstrichenen Zeitraum von etwa drei Monaten zumindest nicht für so lang erachtet, dass ein nach außen wirksamer Haftungsausschluss offensichtlich nicht mehr hätte herbeigeführt werden können (NJW-RR 2003, S. 757 f.; so auch OLG München, GmbHR 2008, S. 705 ff.).

    Die Anmeldung kann jedoch entgegen der dargestellten Rechtsauffassung, die auch das Amtsgericht offensichtlich vertritt, allein durch den Übernehmer erfolgen (OLG München, GmbHR 2008, S. 705 ff., m. w. N.; Burgard in: Staub, HGB , 5. Auflage, § 25 Rn. 130).

  • OLG Köln, 02.12.2011 - 20 U 134/10

    Haftung des Übernehmers eines Handelsgeschäfts wegen Fortführung der bloßen

    Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht aus; dies entspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und in der neueren handelsrechtlichen Literatur (vgl. BGH, DB 1964, 1297 [Helios-Filmtheater], OLG Brandenburg, MDR 1998, 1299 [Strandhotel Imperial], OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965 [Laterna]; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Oktober 2011 - 2 S 1652/11 - [Gaststätte "Zum Viertele"]; s. ferner OLG München, ZIP 2008, 1823, 1824; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 25, Rn. 7, 8; Staub/ Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25, Rn. 64 und § 17, Rn. 24; MünchKomm/HGB-Thiessen, 3. Aufl., § 25, Rn. 60; Ammon/Ries in: Röhricht/ Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 25, Rn. 17; Ammon in: Heidel/Schall, HGB, § 25, Rn. 21; Vossler in: Oetker, HGB, 2. Aufl., § 25, Rn. 26).
  • FG Münster, 12.03.2009 - 8 K 2496/06

    Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abgabenordnung (AO)

    Auch aus dem Beschluss des OLG München vom 30.04.2008 31 Wx 41/08 DB 2008, 1091 ergibt sich kein anderes Ergebnis.
  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 8 W 99/10

    Eintragung des handelsrechtlichen Haftungsausschlusses durch das Registergericht

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).
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