Weitere Entscheidungen unten: BAG, 02.07.2009 | BAG, 23.06.2009

Rechtsprechung
   BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08   

Volltextveröffentlichungen (11)

mehr
  • Betriebs-Berater

    KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • Bundesarbeitsgericht

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Entscheidung über spätere Kündigung vor der Entscheidung über früheren Auflösungsantrag nach § 9 KSchG

  • NWB SteuerXpert START

    KSchG § 9 Abs. 1 S. 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigungsrecht: Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungsreihenfolge bei Auflösungsantrag und späterer Kündigung; Gewichtung der Auflösungsgründe und der Bestimmung der Abfindungshöhe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 28.05.2009, Az.: 2 AZR 282/08 (Auflösungsantrag und spätere Kündigung)" von Dr. Michael Kuhnke, original erschienen in: BB 2009, 2486 - 2488.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 2973
  • BB 2009, 2486
  • DB 2009, 1939
  • NZA 2009, 966



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Wird zitiert von ... (5)  

  • LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09  

    Auflösungsantrag - Abfindungshöhe - Vergütungshöhe nach Statusprozess -

    berechtigter Auflösungsantrag des Arbeitgebers (nach Zurückverweisung durch BAG Urt. vom 28.05.09 - 2 AZR 282/08 -): Auflösung nach nur 11 Monate dauerndem Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung, dass dieses wegen späterer Kündigung ohnehin nach weiteren 2, 5 Monaten geendet hätte; Höhe der Vergütung nach Statusprozess: Honorar des freien Mitarbeiters ist auch als Bruttovergütung geschuldet, da keine unterschiedlichen Vergütungssysteme für freie Mitarbeiter einerseits und Steuerberater und Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis andererseits bei dem Arbeitgeber existierten und Einzelvereinbarung getroffen wurde; erfolglose Widerklage des AG wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer: Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur nach Maßgabe der §§ 28 g, 28 o SGB IV zulässig, Lohnsteuer wurde tatsächlich nicht entrichtet.

    Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nunmehr, nachdem das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten zu 1) das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 - 18/10 Sa 1600/05 - durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) zurückverwiesen hat, noch um die Wirksamkeit mehrer Kündigungen durch die Beklagte zu 1), einen Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) und, da nur ein Teil-Urteil ergangen war, darüber hinaus um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sowie eine von der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren erhobene Widerklage.

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - festgestellt, dass das Landesarbeitsgericht zunächst über den Auflösungsantrag zum 31. August 2004 und erst danach über die Wirksamkeit der zeitlich nachgelagerten Kündigung vom 13. Oktober 2004 hätte entscheiden dürfen.

    Nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 im Verfahren der Parteien - 2 AZR 282/08 - (Bl. 825 - 830 d.A.) ist daher zu prüfen, ob wegen des Auflösungsantrags der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 2004 geendet hat.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 282/08 -, Bl. 826 - 830 d.A.), durch welche dieser Rechtstreit zurückverwiesen wurde, ist bei der Bestimmung der Abfindungshöhe neben der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses auch der wahrscheinliche Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden Beendigungstatbestand im Rahmen einer vorausschauenden Würdigung zu berücksichtigen (s. auch: BAG Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - NZA 2007, 229 ) .

    Besteht zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (BAG Urteil 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - NZA 2001, 210; BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - s. Bl. 826 - 830 d.A).

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11  

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

    Es kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen seines Ermessens beachtet oder stattdessen den Rechtsbegriff der angemessenen Entschädigung verkannt, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen hat (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 60 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 56).

    Zwar kann auch die voraussichtliche weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Höhe der Abfindung von Bedeutung sein (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 60 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 56).

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - 6 Sa 97/09  

    Kündigung, außerordentlich, Daten, Datenlöschung, Pflichtverletzung,

    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH 06.06.2000 - VI ZR 172/99 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Auslegung 3; BAG 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 - zitiert nach JURIS).
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  • LAG Sachsen, 28.04.2011 - 1 Sa 749/10  
    53 Die Klage war abzuweisen, weil zum Kündigungszeitpunkt, dem 31. Dezember 2010, aufgrund der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand (BAG vom 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - BAGE 95, 324; BAG vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - AP Nr. 60 Zu § 9 KSchG 1969 jeweils m. w. N.).
  • LAG Nürnberg, 05.10.2011 - 2 Sa 765/10  

    Betriebsübergang, nachträglicher Widerspruch, Kündigungsschutzklage, fehlende

    Besteht zum Kündigungszeitpunkt, gleich aus welchem Grund, kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG vom 28.05.2009 - NZA 2009, 966; ErfK/Kiel, 11. Aufl., 2011, § 4 KSchG Rdnr. 32).

Rechtsprechung
   BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit

  • openjur.de

    Auslegung einer Versorgungszusage; vertragliche Unverfallbarkeit; Darlegungslast

  • Bundesarbeitsgericht

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit - Darlegungslast

mehr
  • DER BETRIEB

    Vertragliche Unverfallbarkeit: Auslegung der entsprechenden Versorgungszusage - Maßgeblichkeit des wirklichen Willens der Vertragsschließenden - Anforderungen an die Darlegungslast

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 133, § 157

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer Versorgungszusage nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien; Verhältnis zum Wortlaut der Vereinbarung; Anforderungen an die Darlegungslast; Vertragliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen

  • Judicialis

    Auslegung einer Versorgungszusage; vertragliche Unverfallbarkeit

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2009, 1939
  • NZA-RR 2010, 205



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08  

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 19 mwN, AP BetrAVG § 1b Nr. 9).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2009 - 3 Sa 450/09  

    Verfall einer Ruhegeldanwartschaft; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem

    Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2009 - am 2.7.2009 verkündete Revisionsurteil - 3 AZR 501/07 -, Bezug genommen ( = Bl. 231 ff. d.A.).

    Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG in der bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung (aF) sind nicht erfüllt (vgl. Revisionsurteil vom 21.4./2.7.2009 - - 3 AZR 501/07 - dort S. 9 f. ).

    Bei der Ermittlung dieses Auslegungsergebnisses wurden die im Revisionsurteil vom 21.4./2.7.2009 - 3 AZR 501/07 - dort S. 10 ff. - dargestellten Auslegungsgrundsätze beachtet.

    Dies folgt nach den überzeugenden Ausführungen im Revisionsurteil vom 21.4./2.7.2009 ( - 3 AZR 501/07 - ) nicht nur aus der Stellung der Anrechnungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage, der die anrechnungsfähige Dienstzeit und nicht die Betriebszugehörigkeitszeit betrifft.

    Das tatsächliche Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten vereinbarten Unverfallbarkeit ist schlüssig (vgl. BAG vom 21.4./2.7.2009 - 3 AZR 501/07 - dort S. 13 ff.).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09  

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 1b Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 38, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).
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Rechtsprechung
   BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 30/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Einstellung - Weiterbeschäftigung - Zuweisung von Beamten an privaten Arbeitgeber

  • openjur.de

    Mitbestimmung bei Einstellung; Weiterbeschäftigung; Zuweisung von Beamten an privaten Arbeitgeber

  • Bundesarbeitsgericht

    Mitbestimmung bei Einstellung - Weiterbeschäftigung - Zuweisung von Beamten an privaten Arbeitgeber

mehr
  • DER BETRIEB

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung erfasst auch Verlängerung befristeten Arbeitsverhältnisses - Beschäftigung von zugewiesenen Beamten in privatem Betrieb stellt grundsätzlich Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar

  • NWB SteuerXpert START

    BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BRRG § 123a Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Begriff der mitbestimmungsbedürftigen Einstellung bei Weiterbeschäftigung eines im Angestelltenverhältnis befristet beschäftigten Beamten über das Fristende hinaus

  • Judicialis

    Mitbestimmung bei Einstellung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2009, 1939
  • NZA 2009, 1162



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 132/10  

    Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des

    Wo aber für die R GmbH nichts zu entscheiden war, gab es für den bei ihr gewählten Betriebsrat auch nichts mitzubestimmen (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 Einstellung § 99 Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Mitbestimmung Nr. 5).

    Im Übrigen begründet die Fiktion in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wo der Betriebsinhaber weder materiell noch formell etwas zu entscheiden hat (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Mitbestimmung Nr. 5).

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 3/10  

    Versetzung zugewiesener Beschäftigter - Mitbestimmung

    So können zB auf dem einen Arbeitsplatz Störungen des Betriebsfriedens iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG zu besorgen sein, die auf einem anderen Arbeitsplatz wegen des dortigen Umfelds nicht zu erwarten sind (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 31, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

    (a) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Personalrat bei Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG oder aus § 75 Abs. 1 Nr. 4a und § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG zustehen (vgl. zum Zuweisungsbegriff des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09  

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten

    Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus eine erneut nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung ist (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 32, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).
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  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 1/09  

    Mitbestimmung bei Einstellung - Vereinsmitglied

    Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den betreffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehmen (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).
  • LAG Hamm, 26.11.2010 - 10 TaBV 67/10  

    Einstellung eines Arbeitnehmers ohne Zustimmung des Betriebsrats;

    Der betroffene Mitarbeiter Z1, um dessen Einstellung die Beteiligten streiten, war im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen (BAG 27.05.1982 - 6 ABR 105/79 - AP ArbGG § 80 Nr. 3; zuletzt: BAG 02.10.2007 - 1 ABR 60/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 54; BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl. 1999 Rn. 288 und § 101 Rn. 6; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.).

    Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den betreffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehmen (BAG 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 50; BAG 20.10.2007 - 1 ABR 60/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 54; BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59, Rn. 19; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 63 f.; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rn. 8; ErfK/Kania, 11. Aufl., § 99 Rn. 4, 9 m.w.N.).

  • LAG Hamm, 03.09.2009 - 17 Sa 678/09  

    Befristetes Arbeitsverhältnis bei der Bahn-Betriebskrankenkasse

    Unter Einstellung ist jedoch nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages zu verstehen, sondern die tatsächliche Beschäftigung, die Eingliederung der Person in den Betrieb (vgl. BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08; 02.10.2007 - 1 ABR 60/06, BAGE 124, 182).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 1 Sa 11/12  

    Mitbestimmung des Personalrats bei Befristungen nach dem LPVG Baden-Württemberg;

    Abgesehen davon, dass sich die Beteiligung des Personalrats nach der damaligen Gesetzeslage nur auf die Einstellung der Klägerin bezog, ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nur beim erstmaligen Abschluss eines befristeten Vertrags zu beachten, sondern auch bei der befristeten Verlängerung (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl., Rn. 689; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, LPVG BW 2. Aufl., § 75 Rn. 22; BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - NZA 2009, 1162; BVerwG 1. Februar 1989 - 6 P 2/86 - AP BPersVG § 75 Nr. 28).
  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 41/10  

    Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem

    Da die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus eine erneute Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist (BAG 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62; BAG 07.08.1999 - 1 ABR 68/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 82; BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59 Rn. 32; BAG 27.10.2010 - 7 ABR 86/09 - DB 2011, 771, Rn. 22; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 38 m.w.N.), war die Umwandlung des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses mit Herrn J1 O1 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 15.12.2009 erneut zustimmungspflichtig.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 26 TaBV 1954/09  

    Uneingeschränkte Verpflichtung zur internen Stellenausschreibung nach

    Diese sind berührt, wenn ein Arbeitnehmer über den zunächst mit Zustimmung des Betriebsrats vorgesehenen Zeitpunkt hinaus im Betrieb verbleibt (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - NZA 2009, 1162 = ZTR 2009, 669, B III 2 c der Gründe, mwN.).(2) Im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt des beabsichtigten Abschlusses neuer befristeter Arbeitsverträge, sind die Stellen nicht ausgeschrieben worden.cc) Unabhängig davon sind die Stellen auch zu keinem anderen Zeitpunkt - insbesondere nicht im Februar 2008 - in einer den Anforderungen des § 93 BetrVG genügenden Art und Weise ausgeschrieben worden.
  • LAG Hamm, 30.04.2010 - 10 TaBV 72/09  

    Mitbestimmungswidrige Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer

    Der betroffene Mitarbeiter R1, um dessen Status als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG die Beteiligten streiten, war im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen (BAG 27.05.1982 - 6 ABR 105/79 - AP ArbGG § 80 Nr. 3; zuletzt: BAG 02.10.2007 - 1 ABR 60/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 54; BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 99 Rn. 288 und § 101 Rn. 6; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.).
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