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   BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08   

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BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 (https://dejure.org/2009,2162)
BAG, Entscheidung vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 (https://dejure.org/2009,2162)
BAG, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 (https://dejure.org/2009,2162)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung - Auslegung einer Gesamtzusage - Unternehmensweite Gleichbehandlung bei Arbeitgeberleistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung; Begriff und Auslegung einer Gesamtzusage; Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unternehmensweite Gleichbehandlung bei ...

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung - kein automatischer Anspruch auf Versorgungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung; Begriff und Auslegung einer Gesamtzusage; Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unternehmensweite Gleichbehandlung bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Merkmale für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrund einer Gesamtzusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1608
  • DB 2010, 1074
  • NZA-RR 2010, 541
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 81/91

    Versorgungsschaden wegen verspäteter Anmeldung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Die in der Satzung einer Versorgungseinrichtung statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung anzumelden, begründet für den betroffenen Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine der Satzung entsprechende Versorgungszusage (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 81/91 - zu 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 34 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 58).

    Erst wenn der Arbeitgeber seinen Beitritt zu einer Versorgungseinrichtung im Betrieb verlautbart, erwächst für den einzelnen Arbeitnehmer ein vertraglicher Anspruch darauf, dass ihn der Arbeitgeber, sofern die Satzung der Versorgungseinrichtung dies zulässt, zu der Versorgungseinrichtung anmeldet (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 81/91 - aaO).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Ist der Zusage zufolge die Versorgung über einen externen Versorgungsträger durchzuführen, folgt aus der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen oder zumindest gleichwertige Leistungen gegebenenfalls selbst zu erbringen hat, wenn der Versorgungsträger die betriebsrentenrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllt (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82).

    Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen des Versorgungsträgers - wie im Streitfall wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht nachversichert werden kann (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 191/06 - Rn. 24, BAGE 125, 1; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO).

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06

    Änderung einer Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht die Bezeichnung einer Verlautbarung als "Information" - hierauf weist der Kläger in der Revisionsbegründung zu Recht hin - nicht gegen die Annahme einer Gesamtzusage (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 6 bis 8, AP BGB § 151 Nr. 4: "Informationsschreiben"; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 5, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22: "Informationen H GmbH"; 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151: "Personalinformation").

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07

    Ballungsraumzulage - Gesamtzusage - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 24, AP BGB § 151 Nr. 4).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht die Bezeichnung einer Verlautbarung als "Information" - hierauf weist der Kläger in der Revisionsbegründung zu Recht hin - nicht gegen die Annahme einer Gesamtzusage (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 6 bis 8, AP BGB § 151 Nr. 4: "Informationsschreiben"; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 5, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22: "Informationen H GmbH"; 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151: "Personalinformation").

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung (BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - BAGE 114, 179, 183).
  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 74/08

    Überbetriebliche Gleichbehandlung - Lohnerhöhung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht (vgl. BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - Rn. 16, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 584/05

    Gleichbehandlung - Einigungsstellenspruch

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfender Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 584/05 - Rn. 16, BAGE 118, 268).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05

    Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an die die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3).
  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 354/05

    Gleichbehandlung bei Vergütung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung (BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 354/05 - Rn. 40, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 203 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 11, unter Hinweis auf BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 165).
  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 5/06

    Arbeitszeit von Lehrkräften - Bandbreitenregelung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrieben ist nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 21, BAGE 120, 97, zu Dienststellen im Geschäftsbereich eines Ministeriums).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 43/04

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 24/07

    Übertarifliche Ausgleichszahlung - Gleichbehandlung

  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 61/07

    Korrekturklausel in einer Dynamisierungsvereinbarung

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 486/08

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 463/04

    Betriebsrentenanpassung - Haftung im Konzern

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 170/07

    Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen

  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 69/99

    Versorgungsschaden durch Verletzung der Hinweispflicht

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 191/06

    Ablösung einer tarifvertraglichen Altersversorgung durch eine nach einem

  • LAG München, 19.12.2007 - 9 Sa 473/07

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

  • BAG, 12.07.1968 - 3 AZR 218/67

    Pensionskasse - Ruhegehalt

  • BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02

    Jubiläumszuwendung

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 667/97
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 45 mwN) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 46, BAGE 165, 168; 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 26, BAGE 161, 305; 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13; 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14 f.; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 22; vgl. auch 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C der Gründe, BAGE 53, 42) .
  • ArbG Düsseldorf, 04.09.2013 - 8 Ca 7883/12

    Termin mit Hund

    a.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 97/11, zitiert nach Juris Rz. 44; BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 39).

    Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, zitiert nach Juris Rz. 62; BAG, Urteil vom 27.06.2012 - 5 AZR 317/11, zitiert nach Juris Rz. 17; BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 97/11, zitiert nach Juris Rz. 44; BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 40; BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 664/08, zitiert nach Juris Rz. 24).

    Billigenswert sind dabei Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 45).

    Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber sich tatsächlich verhielt und ob es dafür tragfähige Gründe gab (vgl. BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 45).

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