Weitere Entscheidungen unten: BSG, 24.06.2010 | BAG, 04.05.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08   

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https://dejure.org/2010,420
BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 (https://dejure.org/2010,420)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 (https://dejure.org/2010,420)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 (https://dejure.org/2010,420)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 BetrAVG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 226 Abs 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Gleichbehandlung von Rentenversicherten mit eigenständig erbrachten Versichertenbeiträgen und Versicherten mit durch deren Arbeitgebern erbrachten Beiträgen; Anspruch auf schonende Übergangsregelungen bzw. Einräumung einer ausreichenden Zeit zur ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3
    Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung für Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitnehmer fortgeführten betrieblichen Direktversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Gleichbehandlung von Rentenversicherten mit eigenständig erbrachten Versichertenbeiträgen und Versicherten mit durch deren Arbeitgebern erbrachten Beiträgen; Anspruch auf schonende Übergangsregelungen bzw. Einräumung einer ausreichenden Zeit zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Krankenversicherungspflicht für anteilige Kapitalleistung aus eigenfinanzierter ehemaliger betrieblicher Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteil des BSG zur Beitragserhebung von Kranken- und Pflegeversicherung kassiert

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Krankenkassenbeiträge auf private Lebensversicherung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Krankenversicherungsabgaben auf privat fortgeführte Betriebsrenten

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Beitragspflicht für Betriebsrenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.10.2010)

    Verfassungsrichter bestätigen GKV-Beiträge auf Direktversicherungen

  • heldt-zuelch.de (Kurzinformation)

    Beitragspflicht eines privat fortgeführten Direktversicherungsvertrages

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Direktversicherung Beiträge Krankenkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beiträge zu KV und PflV auf Leistungen aus der selbst fortgeführten Direktversicherung: verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung und Beiträge zur Krankenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Beitragspflicht für Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG zur Beitragspflicht von Rentnern für Kapitallebensversicherungen trotz teilweiser Prämienzahlung durch Arbeitnehmer - Arbeitnehmer darf bei privater Fortführung der Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden ...

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    KV/PV-Freiheit der betrieblichen Direktversicherung für Rentner

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kapitalleistung aus betrieblicher Direktversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht bestätigt Krankenbeiträge auf Direktversicherung // Ausnahme bei kompletter Übernahme des Vertrags durch Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechung gekippt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 99
  • NZA 2010, 1400
  • NZS 2011, 539
  • VersR 2011, 417
  • DVBl 2010, 1502
  • BB 2011, 447
  • DB 2010, 2343
  • DÖV 2010, 1027
 
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Wird zitiert von ... (456)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an.

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2006 - S 13 KR 520/04 -, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 - L 16 KR 143/06 - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07 R - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07 R - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. die Parallelentscheidung vom heutigen Tag - 1 BvR 739/08 -).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - L 16 KR 143/06

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Unter Verweisung auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 (BVerfGK 18, 99 ff.) führen die Beschwerdeführer aus, dass gleichfalls eine unzulässige Typisierung in der Qualifizierung der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigenfinanzierten Zahlungen als betriebliche Altersversorgung vorliege, da diese mit den Zahlungen aus einer fortgeführten Direktversicherung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einrücken des früheren Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers vergleichbar seien.

    Dies widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts (vgl. BVerfGK 18, 99 ).

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    Die zu den Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) und des BSG (Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12) komme nicht zur Anwendung, weil keine Direktversicherung im Streit stehe und diese Rechtsprechung auch bei Annahme einer Pensionskasse nicht relevant sei.

    An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - fest; der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) hat daran nichts geändert (vgl insoweit schon BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 und BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr 11) .

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung unterliegen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11).

    a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343) .

    aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe.

    Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f) .

    Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14) .

    Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff) .

    Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f) .

    Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat.

    a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist.

    c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss.

    Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen") .

    Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen.

    Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16) .

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Rechtsprechung
   BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R   

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BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R (https://dejure.org/2010,4800)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R (https://dejure.org/2010,4800)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - B 10 EG 12/09 R (https://dejure.org/2010,4800)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Ausstrahlung - Entsendung - Kindererziehungszeiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 BErzGG vom 12.10.2000, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BErzGG vom 12.10.2000, § 1 Abs 2 S 2 BErzGG vom 12.10.2000, § 4 Abs 1 SGB 4, § 56 SGB 6
    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt

  • rewis.io

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten

  • ra.de
  • rewis.io

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten

  • rechtsportal.de

    BErzGG § 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB VI § 56
    Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Erziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt ? Kein Anspruch trotz fortbestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses im Inland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1900
  • DB 2010, 2343
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R
    Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr. 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 9).

    In diesem Zusammenhang seien zwei Entscheidungen des 4. Senats des BSG (Urteile vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92) zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB IV wichtig.

    Der 4. Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) dieser Vorschrift ein Normprogramm entnommen, mit dem durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen solle.

    Kindererziehungszeiten sollten möglichst allen Erziehenden zugute kommen, die Gefahr liefen, trotz der für die deutsche Rentenversicherung besonders bedeutsamen Erziehungsleistung keine oder nur geringe Rentenanwartschaften zu erwerben (BSGE 71, 227, 230 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 f).

    Für die Anrechnung von iS des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "gleichstehenden" Kindererziehungszeiten reiche es deshalb aus, dass die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben stünden, dass die Grundwertung des Gesetzes Platz greifen könne, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 15 f).

    Dies treffe nicht nur zu, wenn der im Ausland beschäftigte Ehegatte - wie in den Fällen der sog Ausstrahlung iS des § 4 SGB IV - weiterhin der Beitragspflicht zur deutschen Rentenversicherung unterliege (BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16) , sondern auch bei anderen, in § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht erschöpfend geregelten Fallgestaltungen, etwa in Fällen, in denen während der Auslandstätigkeit im Inland zumindest ein sog "Rumpfarbeitsverhältnis" mit einem inländischen Arbeitgeber fortbestehe, aus dem während dieser Zeit wechselseitige Rechte und Pflichten erwüchsen und das bei Beendigung des von vornherein durch Vertrag zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts auch mit den Hauptpflichten wieder auflebe (BSGE 71, 227, 233 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 f).

    An diesen Normzweck hat die rentenrechtliche Rechtsprechung des BSG angeknüpft und bei Auslandserziehung - wie bereits aufgezeigt - eine erweiternde Auslegung des § 56 SGB VI unter Einbeziehung weiterer Fallgruppen, etwa des "Rumpfarbeitsverhältnisses", vorgenommen (grundlegend Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 230 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 ff).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R
    Mit dieser (zeitlich beschränkten) finanziellen Hilfe wird die Erziehungsleistung junger Familien anerkannt (zum Zweck des BErzg: BT-Drucks 10/3792, S 1, 13; Hambüchen, Kindergeld/Erziehungsgeld/Elternzeit, BErzGG, Einführung S 3, Stand Juni 2003; BVerfGE 111, 176, 178 ff, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 2 ff, 30; aus der neueren Rechtsprechung des BSG: BSGE 93, 194 RdNr 37= SozR 4-7833 § 1 Nr. 6, RdNr 46; BSG SozR 4-7833 § 1 Nr. 7 RdNr 21; BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, RdNr 20).

    Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl BVerfGE 99, 165, 178 f = FamRZ 1999, 357; BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr. 4 S 13; BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26).

    Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr. 4 S 14; BVerfGE 111, 160, 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 46; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 26; BSG, Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 42; BSG, Vorlagebeschlüsse vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R - RdNr 98, - B 10 EG 6/08 R - RdNr 93 und - B 10 EG 7/08 R - RdNr 94).

    Sinn und Zweck der zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung von BErzg an Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist es, diese Leistung des Familienlastenausgleichs, mit der vor allem die Betreuung und Erziehung von Kindern in der ersten Lebensphase durch die Mutter oder den Vater finanziell gefördert werden soll (vgl BT-Drucks 10/3792 , S 1, 13; BVerfGE 111, 176, 178 ff, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 2 ff, 30), bei Auslandserziehung ua auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt, haben.

    Durch eine finanzielle Hilfe - das BErzg - soll es Müttern oder Vätern ermöglicht oder erleichtert werden, im Anschluss an die Mutterschutzfrist ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichten zu können (vgl BT-Drucks 10/3792, S 1, 13; BVerfGE 111, 176, 178 ff, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 2 ff, 30).

  • BSG, 22.06.1989 - 4 REg 4/88

    Entsendung iS. von § 1 Abs. 2 BErzGG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BKGG

    Auszug aus BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R
    Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr. 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 9).

    Das LSG hat zutreffend erkannt, dass nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BErzGG (idF vom 12.10.2000) die Rechtsprechung des früher für das BErzGG zuständigen 4. Senats des BSG zum "Rumpfarbeitsverhältnis" (Urteil vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 - SozR 7833 § 1 Nr. 6) nicht zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden kann (ebenso Buchner/Becker, MuSchG - BErzGG, 7. Aufl 2003, § 1 BErzGG RdNr 18).

    Der 4. Senat hat jedoch in seiner Entscheidung vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 - (BSG, SozR 7833 § 1 Nr. 6) ausdrücklich klargestellt, dass im Zusammenhang mit der von ihm auszulegenden Vorschrift des BErzGG § 4 SGB IV nicht anwendbar ist (aaO S 14), auf den die hier anzuwendende gesetzliche Bestimmung ausdrücklich Bezug nimmt.

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Die in dieser Zeit verbliebene "Restbindung" an den deutschen Arbeitgeber beschränkte sich vielmehr auf ein sog Rumpfarbeitsverhältnis, welches nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Elterngeld zu begründen (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 19 ff) .

    Ein der Ausstrahlung entgegenstehendes inländisches Rumpfarbeitsverhältnis ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass für die Beschäftigung im Ausland ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet wird, dass die Hauptpflichten aus dem mit dem deutschen Arbeitgeber geschlossenen Vertrag ruhen, dass dieser Vertrag erst nach der Rückkehr nach Deutschland wieder seine volle Wirksamkeit entfalten soll und dass während des Zeitraums der befristeten Beschäftigung im Ausland die Arbeitgeberfunktion, insbesondere das Weisungsrecht, auf den ausländischen Arbeitgeber übergeht (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18; BSG Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 1, RdNr 21; BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 234 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 18 f) .

    Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 33 mwN auch auf die Rspr des BVerfG) .

    Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich auf eine Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland beschränkt, sodass der Gesetzgeber während eines längeren Auslandsaufenthalts verfassungskonform eine Lösung vom Lebensmittelpunkt in Deutschland annehmen darf (vgl Senatsurteile vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 27 RdNr 21 f und vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 24).

    Damit in Einklang steht, diese Leistung bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

    Im Hinblick auf die gerade bei einem Auslandsaufenthalt - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) - besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen ist demnach auch die sich aus dieser Anknüpfung ergebende Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

    Das inländische Beschäftigungsverhältnis muss in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend intensiv sein (BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 87/89 - BSGE 68, 24, 27 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11, S 26; vgl für den Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV: BSG vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, S 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, IV/14, § 4 RdNr 4b; vgl auch zum Elterngeld BSG vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 31), was jedenfalls der Freistellungsvereinbarung nicht entnommen werden kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 285/14
    Mit dem Elterngeld solle auch die Erziehungsleistung junger Familien im Ausland anerkannt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie nach einem von vornherein befristeten Aufenthalt noch einen hinreichenden Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt hätten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R).

    Auch das BSG habe bestätigt (B 10 EG 12/09 R), dass es sich bei der Anknüpfung an ein in Deutschland sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Ausstrahlungswirkung des § 4 SGB IV um ein sachgerechtes Differenzierungskriterium handele.

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über

    Die während des Auslandsaufenthalts verbliebene (Rest-)Bindung an seinen deutschen Arbeitgeber umfasste nicht mehr den Schwerpunkt der typischen tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses, sondern beschränkte sich auf ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis, das keine Ausstrahlungswirkung hat und daher keinen Anspruch auf Elterngeld begründen kann (zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 49; Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18 f; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 2 RdNr 19) .

    Mit diesem auf eine hinreichende Anbindung ans Inland abzielenden Regelungskonzept steht es in Einklang, Elterngeld bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 272/14

    Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - Versetzung in

    Mit dem Elterngeld solle auch die Erziehungsleistung junger Familien im Ausland anerkannt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie nach einem von vornherein befristeten Aufenthalt noch einen hinreichenden Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt hätten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht 26.06.2010, B 10 EG 12/09 R).

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 EG 4476/18

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - keine Bindung der

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 13/16

    Anspruch auf Elterngeld

    Das inländische Beschäftigungsverhältnis muss in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend intensiv sein (BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 87/89 - BSGE 68, 24, 27 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11, S. 26; vgl. für den Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV: BSG vom 07.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, S. 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, IV/14, § 4 Rn. 4b; vgl. auch zum Elterngeld BSG vom 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 Rn. 31), was jedenfalls der Freistellungsvereinbarung nicht entnommen werden kann.

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl. zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15

    Anspruch auf Elterngeld - Forschungsstipendium in den USA - Wohnsitz im Inland -

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 2929/10

    Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Familienwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 11 EG 4650/12
  • LSG Bayern, 08.03.2018 - L 9 EG 24/16

    Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 3335/12

    Anspruch auf Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 10/09

    Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII von 100.000,00 EUR jährlich bezieht

  • LSG Bayern, 29.06.2021 - L 9 EG 41/18

    Elterngeld: Kein Anspruch auf Elterngeld bei Tätigkeit als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - L 16 R 259/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 EG 4/11

    Anspruch auf Elterngeld bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt; Anspruch auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - L 13 EG 16/10

    Nachgezahltes Arbeitseinkommen mindert nicht das Elterngeld von Selbstständigen

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - L 11 EG 4286/16

    Elterngeldanspruch - Auslandsentsendung - Ausstrahlungswirkung - hinreichender

  • LSG Hessen, 22.02.2019 - L 5 EG 4/16
  • SG Bayreuth, 26.02.2016 - S 14 EG 25/14

    Kein Anspruch auf Elterngeld mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen

  • BSG, 11.04.2018 - B 5 R 12/17 BH

    Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und

  • LSG Bayern, 09.08.2012 - L 8 SO 220/09

    Eingliederungshilfe, Überseztungskosten für Gehörlosen

  • SG Bayreuth, 19.09.2018 - S 9 EG 15/17

    Ablehnung von Elterngeld

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 EG 4734/11
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Rechtsprechung
   BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2697
BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09 (https://dejure.org/2010,2697)
BAG, Entscheidung vom 04.05.2010 - 9 AZR 181/09 (https://dejure.org/2010,2697)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 (https://dejure.org/2010,2697)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • openjur.de

    Altersteilzeit; Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01

  • Bundesarbeitsgericht

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 9 TVG, § 134 BGB
    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit einer Tarifnorm wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Anrechnung von Erschwerniszuschlägen auf Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt)

  • bag-urteil.com

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01

  • Betriebs-Berater

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen Gleichheitssatz

  • Betriebs-Berater

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • rewis.io

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01

  • ra.de
  • rewis.io

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01

  • rechtsportal.de

    Nichtigkeit einer Tarifnorm wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz [Anrechnung von Erschwerniszuschlägen auf Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Verstoß einer Tarifnorm zur Altersteilzeit gegen allgemeinen Gleichheitssatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen Gleichheitssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2498
  • BB 2011, 320
  • DB 2010, 2343
  • NZA-RR 2011, 112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 623/05

    Altersteilzeit - Höhe des Aufstockungsbetrages

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    Der Senat entschied mit Urteil vom 21. November 2006 (- 9 AZR 623/05 - Rn. 16 ff.), dass Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit unregelmäßige Entgeltbestandteile iSv. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ aF seien.

    Es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gewollt hätten (- 9 AZR 623/05 - Rn. 19).

    b) Angesichts der eindeutigen Formulierung in § 5 Abs. 3 TV ATZ und der Tarifgeschichte des vorangegangenen Senatsurteils vom 21. November 2006 (- 9 AZR 623/05 - Rn. 13 ff.) kommt eine andere Auslegung der Anrechnungsbestimmung nicht in Betracht.

    Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, die während der Arbeitsphase Anspruch auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem ETV-DP AG haben, werden durch die Anrechnung der Zuschlagszahlungen auf die Aufstockungsbeträge mit der Gruppe von Altersteilzeitarbeitnehmern gleichbehandelt, die keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten versehen (vgl. Senat 21. November 2006 - 9 AZR 623/05 - Rn. 19).

    Die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV ATZ ist willkürlich (vgl. zu § 5 Abs. 3 TV ATZ aF Senat 21. November 2006 - 9 AZR 623/05 - Rn. 19).

    bb) Die Tarifvertragsparteien vereinbarten die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV ATZ erst nach der Senatsentscheidung vom 21. November 2006 (- 9 AZR 623/05 -).

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    a) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind oder sie dessen Grundsätze nur mittelbar beachten müssen (für eine lediglich mittelbare Grundrechtsbindung durch die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte zB BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26; offengelassen von der st. Senatsrspr., vgl. nur 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 43 mwN).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (vgl. für die st. Rspr. Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 44; BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, jeweils mwN).

    Dieser Umstand ist für die Tarifvertragsparteien typisiert betrachtet erkennbar und in der zuschlagsberechtigten Arbeitnehmergruppe nicht auf besondere Fälle beschränkt (vgl. zu der zulässigen typisierenden und generalisierenden Gruppenbildung durch die Tarifvertragsparteien BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für gleichheitswidrige Tarifverträge (vgl. 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 25, 42 f.; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 19, 35 f., AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

    aa) Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43 mwN).

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    a) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind oder sie dessen Grundsätze nur mittelbar beachten müssen (für eine lediglich mittelbare Grundrechtsbindung durch die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte zB BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26; offengelassen von der st. Senatsrspr., vgl. nur 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 43 mwN).

    Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung bedeutungslos (vgl. Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - aaO mwN).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (vgl. für die st. Rspr. Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 44; BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, jeweils mwN).

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 378/04

    Übergangsversorgung - Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normgebung tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34; Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103).

    Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103).

    Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - aaO mwN).

  • BAG, 15.07.2004 - 6 AZR 25/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    Auf den Leistungszweck kann mithilfe der Anspruchsvoraussetzungen, der Ausschluss- oder Kürzungstatbestände geschlossen werden (vgl. nur BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 21; 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 - zu II 6 a der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien dürfen ihre Verhandlungspositionen nicht erweitern, indem sie Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BAG 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 - zu II 6 c bb der Gründe).

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für gleichheitswidrige Tarifverträge (vgl. 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 25, 42 f.; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 19, 35 f., AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

    Soweit den tariflichen Normgebern ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen ihn zu respektieren (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, aaO).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zu der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - [Pendlerpauschale] Rn. 56, BVerfGE 122, 210; 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 23, BVerfGE 115, 381).

    Eine Unvereinbarkeitserklärung setzt regelmäßig voraus, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 33, BVerfGE 115, 381).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zu der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - [Pendlerpauschale] Rn. 56, BVerfGE 122, 210; 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 23, BVerfGE 115, 381).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der festgestellten Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - [Pendlerpauschale] Rn. 88, BVerfGE 122, 210).

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07

    Versorgungs-TV - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normgebung tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34; Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103).

    bb) Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 71, 39; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25 mwN, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34).

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06

    Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst - Tarifablösung -

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09
    Es gelten die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aus Art. 20 Abs. 3 GG ableitet (vgl. nur Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 1089/06 - Rn. 24 mwN, EzTöD 600 TV-V § 14 Zusatzurlaub Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 1; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 678/02 - zu A II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31).
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 678/02

    Übergangsversorgung für Bordpersonal

  • BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 996/06

    Tarifvertrag - Stellvertretung - Teilnichtigkeit

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 634/08

    Ausschluss einer Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte wegen Absenkung einer

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2009 - 26 Sa 1729/08
  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - aaO; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 23.07.2019 - 9 AZR 372/18

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

    Verstößt eine Tarifnorm gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, ist sie nichtig (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 35) .
  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - aaO; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110) .
  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

    Das gilt auch bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; vorrangig haben die Gerichte jedoch den tariflichen Regelungsspielraum zu respektieren (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 34 f. mwN).
  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1173/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Hausbrandkohlen; Umstellung der

    Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    So haben etwa für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen nur dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf

    Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    So haben etwa für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen nur dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

  • LAG Hamm, 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

    Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    So haben etwa für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen nur dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 9 Sa 497/17

    Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf

    Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39Rn. 21 ).

    So haben für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2013 - 16 Sa 622/13

    Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb

    Verstößt eine Tarifnorm gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Norm nichtig (BAG v. 04.05.2010, 9 AZR 181/09, juris).

    Ausnahmsweise kann die Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften auch die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags bedeuten (vgl. z. B. BAG v. 04.05.2010, 9 AZR 181/09, juris; BAG v. 12.12.2007, 4 AZR 996/06, Rn. 21 mwN, BAGE 125, 169).

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1144/17

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; Ablösungsprinzip bei zwei

    Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    So haben etwa für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen nur dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

  • BSG, 17.04.2012 - B 13 R 73/11 R

    Rentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 9 Sa 656/17

    Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1449/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 514/10

    Auslegung eines Firmentarifvertrages

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10

    AGG-Verstoß bei nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüchen im Tarifvertrag

  • LAG Hamm, 25.09.2018 - 9 Sa 559/17

    Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden Tarifverträgen

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 757/09

    Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach TV-Charité - neu eingestellter

  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 686/09

    Abgeltung von Reisezeiten im Außendienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

  • LAG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 9a Sa 12/17

    Sonderzuwendung - Rückzahlung - Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 2/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Hamm, 27.08.2019 - 9 Sa 1154/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Arbeiter; Energiebeihilfe; Umstellung der

  • ArbG München, 05.12.2011 - 31 Ca 16064/10

    Überleitung in den TVöD, Bewährungsaufstieg, Höhergruppierungsgewinn,

  • LAG Hamm, 21.05.2019 - 9 Sa 586/17

    Ruhrbergbau, Hausbrandleistungen, Energiebeihilfe, Arbeiter, Abfindung

  • LAG Hamm, 07.05.2019 - 9 Sa 936/17

    Saarbergbau; Hausbrandleistungen; Energiebeihilfe; Abfindung; Saarbergbau

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 442/09

    Tarifliches Wegegeld - Besitzstand - Gleichheitssatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2016 - 3 Sa 137/16

    Tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Anspruch eines gleichgestellten

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 745/10

    Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1057/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 2026/19

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 241/16

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag für soziale Sicherung

  • LAG Hessen, 31.01.2019 - 11 Sa 870/18

    Gleichheitsgrundsatz verlangt Berücksichtigung der Lebensverhältnisse

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 489/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 129/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

  • LAG Hessen, 29.10.2018 - 17 Sa 671/17

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1058/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 2 Sa 128/20

    Nachtzuschlag; Nachtschichtarbeit; Differenzierung zwischen regelmäßiger und

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1056/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1059/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2013 - 3 Sa 1060/12

    Lebensalterstufen im BAT - unzulässige Altersdiskriminierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 201/20

    Nachtzuschläge - Schichtarbeit - Wechselschichtarbeit

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2629/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 490/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 9/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 6/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 7/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 274/20

    Ausgleichsregelung für Nachtarbeit - allgemeiner Gleichheitssatz

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 4/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2020 - 5 Sa 8/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

  • LAG Nürnberg, 07.11.2019 - 5 Sa 174/19

    Altersfreizeit - Staffelung nach Wochenarbeitszeit - Diskriminierung

  • ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12

    Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines

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