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   BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08   

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https://dejure.org/2010,1539
BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08 (https://dejure.org/2010,1539)
BAG, Entscheidung vom 23.09.2010 - 8 AZR 897/08 (https://dejure.org/2010,1539)
BAG, Entscheidung vom 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 (https://dejure.org/2010,1539)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • openjur.de

    Vertragsstrafe; Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Bundesarbeitsgericht

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB
    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Übersicherung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen wirksam?

  • bag-urteil.com

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rabüro.de

    Zur Angemessenheit eines Vertragsstrafeversprechens

  • hensche.de

    Kündigungsfrist, AGB-Kontrolle

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag - Übersicherung des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Übersicherung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unangemessene Höhe einer Vertragsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt bei Kündigung in der Probezeit ist unwirksam

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn die Vertragsstrafenklausel unangemessen ist, gibt"s gar keine Strafe!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Androhung einer unangemessenen Vertragsstrafe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag bei vertragswidriger Beendigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrags

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe wegen Eigenkündigung in der Probezeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 408
  • NZA 2011, 89
  • BB 2011, 1023
  • BB 2011, 114
  • DB 2011, 181
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Abreden (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .

    Eine Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO) .

    a) Der Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .

    Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .

    Eine unangemessene Benachteiligung kann aber aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .

    Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO) .

    Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO) .

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28) .

    Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28) .

    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - aaO) .

    Im Übrigen stellt die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers generell keinen Ausnahmefall für eine zwingend gebotene Abweichung vom Prinzip des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion dar (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28) .

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Anderenfalls liefen insbesondere Benachteiligungsverbot und Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend ins Leere (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) .

    Die Gerichte sind jedoch nicht grundsätzlich berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unwirksamen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) .

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Würde in derartigen Fällen immer eine ergänzende Vertragsauslegung eingreifen, läge das Risiko der Vorformulierung unwirksamer Klauseln entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr beim Verwender (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - mwN, BAGE 129, 121 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12) .

    Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - BAGE 129, 121 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12) .

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGH 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104) .
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören insbesondere persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB Überrumpelung, Belehrung sowie untypische Sonderinteressen des Vertragspartners (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 = AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6) .
  • BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Der Bundesgerichtshof wendet das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch bei Dauerschuldverhältnissen mit besonderen Kündigungsregelungen (konkret: Wohnraummietverträgen) an (10. September 1997 - VIII ARZ 1/97 - BGHZ 136, 314) .
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Ob die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung aus Vertrauensgesichtspunkten bei "Altverträgen" ggf. anders zu bewerten ist (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Änderungsvorbehalts in einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Formulararbeitsvertrag: BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 = AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1) , kann offenbleiben, weil der Arbeitsvertrag am 20. Februar 2006 und somit nach Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB am 1. Januar 2002 geschlossen worden ist.
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08

    Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Die Teilbarkeit einer Klausel ist demnach mittels der Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - mwN, AP BGB § 307 Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 44) .
  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08
    Damit stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in § 4 des Arbeitsvertrages für den Fall, dass die Beklagte "das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet", eine die Rechtsvorschriften ergänzende Regelung dar (vgl. Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - AP BGB § 309 Nr. 4) .
  • BAG, 21.04.2005 - 8 AZR 425/04

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

  • LAG Baden-Württemberg, 13.06.2008 - 9 Sa 12/08

    Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel - unangemessene Benachteiligung in der

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    (1) Für die Prüfung der Transparenz einer in einem Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gestellten oder als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 22; BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - Rn. 38, BGHZ 201, 363; 30. März 2010 - XI ZR 200/09 - Rn. 30, BGHZ 185, 133; 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15) .
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Nur in solchen Fällen ist eine Streichung des unwirksamen Teils möglich, ohne gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) zu verstoßen (vgl. dazu BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 37 f., AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB § 309 Nr. 6) .
  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 280/12

    Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -

    Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 6) , finden § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27) .

    bb) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen (vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 52; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) .

    Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - aaO; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, aaO) .

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2013 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 8) .

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Eine nach ihrem Wortlaut eindeutig einheitliche Regelung darf nicht in mehrere selbstständige Regelungen zerlegt werden (vgl. BAG, 13. April 2010, 9 AZR 113/09, NZA 2010, 457 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ).

    aa) Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens, d. h. alle dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 ; 14. August 2007, 9 AZR 18/07, NZA 2008, 1194 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ; 23. September 2010, 3 AZR 557/08, NZA 2011, 206 ).

    Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (vgl. BAG, 23. Oktober 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ).

    - einheitliche Vertragsstrafenregelung für die vertragswidrige vorzeitige Vertragsbeendigung bei unterschiedlichen Kündigungsfristen (BAG, 23. Oktober 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ), - jederzeit möglicher Entzug der Privatnutzung eines Dienstwagens ohne Grund (BAG, 19. Dezember 2006, 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809 ; ähnlich BAG, 13. April 2010, 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457), - Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, 23. Januar 2007, 9 AZR 482/06, NZA 2007, 748 ), - Teilbarkeit:.

    Dazu gehört das aus § 306 Abs. 2 BGB abzuleitende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (so im Grundsatz auch BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 ; vgl. ebenso BAG, 30.Juli 2008, 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173 ; 13. April 2010, 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ).

    Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung sprachlich und inhaltlich nicht teilbar, unterliegt sie sowohl inhaltlich (vgl. BAG, 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ) als auch hinsichtlich der Folgen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG, 31. August 2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ).

    Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens, d. h. alle dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 ; 14. August 2007, 9 AZR 18/07, NZA 2008, 1194 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ; 23. September 2010, 3 AZR 557/08, NZA 2011, 206 ).

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27) .
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

    Für die Prüfung der Transparenz einer als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 22; BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - Rn. 38, BGHZ 201, 363; 30. März 2010 - XI ZR 200/09 - Rn. 30, BGHZ 185, 133; 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2014 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der unwirksamen außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 8) .
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Für die Prüfung der Transparenz einer als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 22; BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - Rn. 38, BGHZ 201, 363; 30. März 2010 - XI ZR 200/09 - Rn. 30, BGHZ 185, 133; 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15) .
  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 939/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf

    Dazu gehört das aus § 306 Abs. 2 BGB abzuleitende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (so im Grundsatz auch BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 ; vgl. ebenso BAG, 30. Juli 2008, 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173 ; 13. April 2010, 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ).

    Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung sprachlich und inhaltlich nicht teilbar, unterliegt sie sowohl inhaltlich (vgl. BAG, 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ) als auch hinsichtlich der Folgen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

    Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (vgl. BAG, 23. Oktober 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ).

    Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens, d. h. alle dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 ; 14. August 2007, 9 AZR 18/07, NZA 2008, 1194 ; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89 ; 23. September 2010, 3 AZR 557/08, NZA 2011, 206 ).

  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 804/11

    Arbeitsvertrag - Weisungsrecht - Verpflichtung des Arbeitnehmers, die

  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanspruch für Arbeit auf Abruf

  • ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 4 Ca 3038/18

    Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in

  • LAG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 11 Sa 31/14

    Auslegung einer Vertragsstrafenregelung im Formulararbeitsvertrag -

  • LAG Düsseldorf, 06.09.2016 - 9 Sa 1385/15

    Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Regelungen

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 965/11

    Vertragsauslegung - Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags durch den

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2013 - 12 Sa 904/12

    Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel und Auskunftsverpflichtung im

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17

    Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung - Übersicherung

  • LAG Niedersachsen, 15.09.2011 - 7 Sa 1908/10

    Bei einer frei ausgehandelten Vertragsstrafe kann die verwirkte Strafe auf Antrag

  • LAG Saarland, 07.09.2016 - 2 Sa 104/15

    Benachteiligung - sachlich nicht begründbare Übersicherung - offene Formulierung

  • LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12

    Formulararbeitsvertrag - Kündigungsfrist während der Probezeit;

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2011 - 16 Sa 607/11

    Unwirksame Arbeitsvertragsklausel zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bei

  • ArbG Rheine, 28.09.2011 - 3 Ca 787/11

    Wirksamkeit einer Klausel in einem Arbeitsvertrag auf Rückszahlung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2013 - 6 Sa 426/12

    Auslegung eines befristeten Formulararbeitsvertrags - Vereinbarung der

  • ArbG Rheine, 27.06.2022 - 2 Ca 201/22
  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 509/11

    Internationale Zuständigkeit nach Art 18 VollstrZustÜbk 2007 -

  • LAG Hessen, 31.05.2011 - 12 Sa 941/10

    Inhaltskontrolle bei unwirksamer Vereinbarung einer zu kurzen Kündigungsfrist

  • ArbG Hamburg, 03.02.2016 - 27 Ca 594/14

    Ende des Sonderurlaubs als Grund für die Kündigung eines abgestellten

  • ArbG Wiesbaden, 28.03.2017 - 12 Ca 678/16

    Solo-Selbständige sind keine Arbeitgeber im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 TVG.

  • ArbG Köln, 25.08.2021 - 18 Ca 6855/20

    Unwirksame Abrufarbeitsabrede - monatliche Arbeitsverpflichtung

  • ArbG Düsseldorf, 14.12.2022 - 3 Ca 3267/22
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1309
BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09 (https://dejure.org/2010,1309)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2010 - 8 C 40.09 (https://dejure.org/2010,1309)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 (https://dejure.org/2010,1309)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 ... Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 4 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3; EStG § 3 Nr. 63, § 4d Abs. 1 Nr. 1, § 6a Abs. 3
    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • openjur.de

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Abgabe; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage; Beitragspflicht; Direktzusage; Gleichbehandlung; Insolvenzsicherung; Insolvenzsicherungspflicht; Insolvenzverwalter; Pfandrecht; Rückdeckung; Rückkaufswert; Sicherung; Ungleichbehandlung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auf durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesicherter unmittelbarer Versorgungszusagen ...

  • Betriebs-Berater

    Beitragspflicht für rückgedeckte Versorgungen höchstrichterlich bestätigt

  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; Betr-AVG § 1 Abs. 1; Betr-AVG § 1 b Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 3
    Zulässigkeit der Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen

  • rechtsportal.de

    Erstreckung der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auf durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesicherter unmittelbarer Versorgungszusagen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzsicherung für rückgedeckte Pensionszusagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beitragspflicht für rückgedeckte Versorgungen höchstrichterlich bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2363
  • VersR 2011, 94
  • BB 2010, 2956
  • DB 2011, 181
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

    Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 ) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6).

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 m.w.N.).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 5 BV 08.118

    BayVGH bestätigt Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    - Bayerischer VGH München - 20.07.2009 - AZ: VGH 5 BV 08.118.

    Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar.

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 ).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 ).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.1992 - 5 L 379/91

    Rechtsnatur der Beiträge einer Sparkasse zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

    Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 46).

    Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zumutbarkeit der Beitragserhebung auch daraus ergibt, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 36).

    Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 32).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. [Pflichtbeitragszeit] - juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 20. Juli 2009, 5 BV 08.118 - juris, Rn. 35; HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - juris, Rn. 30).

    Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).

    Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]).

    Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung - PFKapAV - bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] - VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

    Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 28).

    All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 791/04 Ge - nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

    Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf den durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erhobenen Insolvenzsicherungs beitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 33) übertragen werden können.

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 34, m. w. N.).

    Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 37).

    Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen - wie bereits ausgeführt - dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.).

    Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

    Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 - juris, Rn. 34).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 36).

    Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 32).

    Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 35).

    Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]).

    Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 -8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung - PFKapAV - bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] - VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

    Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 28).

    All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 791/04 Ge -nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

    Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck - nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens - dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht.

    Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 37).

    Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

    Das Gesetz stellt allein auf die Form der Zusage ab und differenziert nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25.8.2010, 8 C 40/09 und 8 C 23/09, juris).

    Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und - soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind - hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O.).

    Daher können sie seine Leistungspflicht im Insolvenzfall nicht entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 23).

    Die Vorschrift soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 26; Urteil vom 10.12.1981, Urteil vom 23.1.2008, 6 C 19.07, NVwZ-RR 2008, 480 Rn. 28; Urteil vom 14.11.1985, 3 C 44.83, juris Rn. 39; Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, juris Rn. 23).

    a.) Die Beitragspflicht berührt nicht den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 8.4.1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 m.w.N.).

    Die Beitragsregelungen haben keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, denn sie regeln weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betreffen sie nur bestimmte Berufe oder belasten bestimmte Berufsgruppen besonders (vgl. Urteile des BVerwG vom 15.9.2010, 8 C 35/09, Rn. 48, juris; vom 25.8.2010, a.a.O, Rn. 32; vom 23.1.2008, 6 C 19/07, Rn. 33, juris).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O., Rn. 32 m. w. N.).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.2.1987, 1 BvR 1667/84, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 34).

    Bei dieser Beitragshöhe lässt sich ein Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O.).

    Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 37).

    Auch liegt über den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit kein Eingriff in spezielle Freiheitsrechte vor, der einen strengeren Maßstab bedingen würde (vgl. oben a) und b); so auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 39).

    Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 41).

    Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 44).

    Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 47).

    Dies ist jedoch nur eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 49).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

    Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und - soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind - hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris).

    Die Verpfändung hindert nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter, sondern vermittelt nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (BVerwG, Urt v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris unter Hinweis auf BGH, Urt.v. 7.4.2005, NJW 2005, 2231).

    bb) Neben der rechtlichen Ausgestaltung des Primäranspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris), der sich das Gericht anschließt, die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versorgungsträgers vom Arbeitgeber als maßgebliches Differenzierungskriterium heranzuziehen.

    Nach der - für die Kammer überzeugenden - insbesondere neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris) beziehen sich beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges, die der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz berücksichtigt hat, lediglich auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Verfügungen des Arbeitgebers.

    Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Arbeitgeber soll gewährleisten, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480; Urt. v. 13.7.1999, DVBl. 1999, 1727; Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. August 2010 (8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris) ausgeführt:.

    Als Berufsausübungsregelung wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, 6 C 19/07, NVwZ-RR 2008, 480; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; offen noch in Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212).

    Insoweit bleibt es im Ergebnis bei dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem ein rechtlich bedenkliches Missverhältnis dann nicht vorliegt und die Beitragserhebung zumutbar ist, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich bewegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; im Ergebnis teilt das Gericht daher auch nicht die in der Literatur vertretenen verfassungsrechtlichen Zweifel, etwa Joussen in BB 2010, 1469).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen jüngsten Entscheidungen ausgeführt (Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris):.

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris).

    Für das abstrakte Insolvenzrisiko ist insoweit von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, weil seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09, juris).

    Ein derartiger Systemwechsel lässt sich nicht feststellen und ist auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris m. w. N.).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2590/12

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 390/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11

    Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung durch die Beitragserhebung

  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

  • VG Würzburg, 02.11.2011 - W 3 K 10.1144

    Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung; ...-Verein;

  • VG Magdeburg, 13.09.2011 - 4 A 38/11

    Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10

    Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.603

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

  • VG Darmstadt, 08.02.2012 - 5 K 1862/10

    Beitragsbescheid 2009 für Insolvenzsicherung

  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.604

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

  • VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12

    Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 1110/09

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2387/13

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Eröffnung des

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 1 K 61.11

    Rechtmäßigkeit des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

  • BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16

    Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach;

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.2664

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 12 K 2277/12

    Insolvenzsicherung; Beitrag; Ortskrankenkasse; Teilwertberechnung

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 282.10

    Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz

  • VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12

    Heranziehung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu Beiträgen gegenüber dem

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 263.10

    Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids zur

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 12.1031

    Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung; Beitrag für 2011

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.759

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

  • LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18
  • VG Köln, 25.02.2015 - 26 K 6747/13

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkend erhöhten Heranziehung zu Beiträgen der

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 3 K 11.310

    Kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Arbeitgebers auf Inanspruchnahme

  • VG Arnsberg, 09.08.2011 - 5 K 3660/10

    Gleichbehandlung i.R.v. Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung aus einer

  • VG Düsseldorf, 06.04.2011 - 16 K 518/11

    Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb beitragspflichtiger Arbeitgeber -

  • VG Düsseldorf, 06.04.2011 - 16 K 368/11

    Fehlende Binnendifferenzierung innerhalb beitragspflichtiger Arbeitgeber - etwa

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 2 K 256/11

    Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.615

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.602

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009; Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung

  • VG Aachen, 08.04.2014 - 2 K 1082/11

    Unverfallbare Versorgungsanwartschaft; Mitteilungspflicht; Meldebescheid

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