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   BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14   

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BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 (https://dejure.org/2015,47606)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 (https://dejure.org/2015,47606)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 (https://dejure.org/2015,47606)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 275 Abs 3 BGB, § 612a BGB, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • IWW

    § 244 Abs. 1 ZPO, § ... 11 Abs. 4 ArbGG, § 244 Abs. 1, § 250 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 626 BGB, § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 MTV, § 626 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 275 Abs. 3 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 5 EFZG, § 278 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 275 BGB, § 326 Abs. 2 BGB, § 8 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV, § 626 Abs. 2 BGB, § 134 BGB, § 612a BGB, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • IWW

    § 244 Abs. 1 ZPO, § ... 11 Abs. 4 ArbGG, § 244 Abs. 1, § 250 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 626 BGB, § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 MTV, § 626 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 275 Abs. 3 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 5 EFZG, § 278 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 275 BGB, § 326 Abs. 2 BGB, § 8 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV, § 626 Abs. 2 BGB, § 134 BGB, § 612a BGB, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines IT-Spezialisten wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung aufgrund von Arbeitsverweigerung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche fristlose Kündigung; beharrliche Arbeitsverweigerung; Leistungsverweigerungsrecht; Zurückbehaltungsrecht; Rechtsirrtum; Interessenabwägung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ET-Spezialisten wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung bei unrechtmäßiger Berufung auf Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsirrtum über Leistungsverweigerungsrecht kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Arbeitsrecht: Kündigungsgrund beharrliche Arbeitsverweigerung

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf ich bei Schikanen meines Chefs die Arbeit verweigern?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung - und die Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung und die Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund auch bei Irrtum des Arbeitnehmers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche fristlose Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Leistungsverweigerungsrecht - Zurückbehaltungsrecht - Rechtsirrtum - Interessenabwägung

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung - Risikoeinschätzung des Arbeitnehmers und außerordentliche Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung wirksam

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum über Leistungsverweigerungsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beharrliche und unberechtigte Arbeitsverweigerung kann fristlose Kündigung nach sich ziehen - Leistungsverweigerungsrecht bei Unzumutbarkeit der Arbeitsausübung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 153, 111
  • NJW 2016, 1754
  • ZIP 2016, 1088
  • MDR 2016, 718
  • NZA 2016, 417
  • BB 2016, 691
  • DB 2016, 1022
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Das erfordert die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 16) .

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 19, BAGE 149, 355; 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 19) .

    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 29, 32) .

    Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 34; BGH 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - zu II 1 a aa der Gründe; 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 -) .

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Arbeiten aufgrund seiner Abwesenheit nicht erledigt wurden (vgl. dazu BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 43) .

    Damit hat sie einen Dauertatbestand geltend gemacht, der sich fortlaufend neu verwirklichte (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 45; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 1 der Gründe) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz aber daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42) .

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - aaO; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47, BAGE 149, 355) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz aber daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42) .

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Insoweit fehlt es an der eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 86, BAGE 122, 304) .

    Im Übrigen würde selbst dies nicht ausreichen, um eine Rechtsverletzung anzunehmen (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 76, BAGE 122, 304) .

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 19, BAGE 149, 355; 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 19) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47, BAGE 149, 355) .

  • BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05

    Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen;

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 34; BGH 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - zu II 1 a aa der Gründe; 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 -) .
  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88

    Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 34; BGH 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - zu II 1 a aa der Gründe; 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 -) .
  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Damit hat sie einen Dauertatbestand geltend gemacht, der sich fortlaufend neu verwirklichte (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 45; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 526/91

    Anspruch des Mitarbeiters einer Bundespartei auf Übertragung der Funktion des

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    Er hatte jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, gleichfalls befördert zu werden (vgl. zur "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers BAG 23. September 1992 - 5 AZR 526/91 - zu II 6 der Gründe) .
  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Verbot der Wiederholungskündigung

    Auszug aus BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
    wesentliches Motiv für sie eine zulässige Rechtsausübung gewesen wäre (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 45; 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 47) .
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 233/11

    Personenbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13

    Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug

  • BAG, 12.11.1992 - 8 AZR 503/91

    Schuldnerverzug - Entschuldbarer Rechtsirrtum

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

  • BFH, 10.02.1982 - I R 225/78

    Antrag auf Teilwertfeststellung - Ausschlußfrist - Bestimmtheit eines Grundstücks

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • BAG, 13.08.2010 - 1 AZR 173/09

    Freistellung von der Arbeitspflicht für gewerkschaftliche Betätigung

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

  • OLG Köln, 03.06.1993 - 12 W 19/93

    Rechtsschutz gegen den Widerruf der Anwaltszulassung

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

  • BAG, 13.05.1997 - 3 AZR 66/96

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Fleischbeschautierärzte

  • LAG München, 28.05.2014 - 10 Sa 770/13

    Fristlose Kündigung nach Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 153, 111) .
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24, BAGE 150, 109) .

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn - wie hier - die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29, BAGE 157, 84; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111) .
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