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   BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15   

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BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15 (https://dejure.org/2017,2022)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2017 - VIII ZR 263/15 (https://dejure.org/2017,2022)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15 (https://dejure.org/2017,2022)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 BGB, § 269 Abs 1 BGB, § 269 Abs 2 BGB, § 293 BGB, § 295 BGB
    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • IWW

    § 546a BGB, § ... 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 546 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 293 BGB, § 546a Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 546 Abs. 1, § 269 Abs. 1 BGB, § 269 Abs. 1, 2 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 315 BGB, § 306 Abs. 1, §§ 293, 295 Satz 1 BGB, § 559 ZPO, § 302 BGB, § 241 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in ...

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Rückgabeklausel in formularmäßigen Leasingbedingungen

  • rewis.io

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in ...

  • datenbank.nwb.de

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Inhaltskontrolle einer Rückgabeklausel in Leasing-AGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit einer Rückgabeklausel in Leasingbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Darf der Rückgabeort des Leasingobjektes zu Lasten des Leasingnehmers einseitig vom Leasinggeber festgelegt werden?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Leasinggeber darf Rückgabeort nicht frei bestimmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Rückgabeklausel in formularmäßigen Leasingbedingungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksame Rückgabeklausel in formularmäßigen Leasingbedingungen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückgabeklausel in Leasingverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 213, 302
  • NJW 2017, 1301
  • ZIP 2017, 681
  • MDR 2017, 324
  • NZM 2017, 412
  • ZMR 2017, 11
  • ZMR 2017, 354
  • WM 2017, 919
  • BB 2017, 322
  • DB 2017, 655
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005, VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. mwN).

    In jedem Fall müssen aber die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. mwN).

    Darüber hinaus enthält die Klausel keine Maßstäbe, die es einem Leasingnehmer in der bei der gebotenen Rücksichtnahme erforderlichen Weise ermöglicht hätten, schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken einigermaßen realistisch einzuschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 27; vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 29 f.).

  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Dem Leasingnehmer, der eine Sicherheit geleistet hat, steht deshalb ein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nicht nur erst nach zusätzlichem Ablauf einer angemessenen, im Streitfall allerdings längst verstrichenen Prüfungsfrist zu, die es dem Leasinggeber gestattet, sich über noch offene Forderungen aus dem Leasingverhältnis und das daraus resultierende (Fort-)Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses klar zu werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, WuM 2016, 620 Rn. 12; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 513; jeweils mwN).

    Der Rückzahlungsanspruch setzt vielmehr auch voraus, dass das sich aus der Sicherungsabrede ergebende Sicherungsbedürfnis der Sache nach erledigt hat, dem Leasinggeber also keine Forderungen mehr aus dem Leasingverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, aaO; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, aaO).

    d) Der Klägerin steht nach alledem ein fälliger Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Kautionsbetrages zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Dieses Verständnis, das gängiger Sichtweise entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8, 12 mwN) und auch von der Revision hingenommen wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

    a) Insoweit entspricht es bei Mietverhältnissen allgemeiner Auffassung, dass eine geleistete Kaution ihrem Zweck gemäß nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben ist, sofern und soweit der Vermieter sie zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt (Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, aaO Rn. 8).

    b) Hiervon ausgehend wird - vergleichbar mit der Rechtslage im Mietverhältnis - der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Anspruch eines Leasingnehmers auf Rückzahlung der Kaution zwar erst fällig und besteht auch nur insoweit, als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr zustehen, für die die Kaution haftet (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8).

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; jeweils mwN).

    Eine Beschränkung der Rückgabeklausel auf einzelne Rückgabealternativen würde deshalb ungeachtet der auch in diesem Fall fehlenden Regelungen im Detail das von der Beklagten konzipierte, in erster Linie auf eine Berücksichtigung nur ihrer (Verwertungs-)Interessen abgestellte Rückgabemodell inhaltlich im Sinne einer am Maßstab des § 306 Abs. 1, 2 BGB nicht mehr zulässigen geltungserhaltenden Reduktion umgestalten (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, aaO Rn. 18 f.; vom 6. April 2016 - XII ZR 29/15, NZM 2016, 585 Rn. 20).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Durch die Verwendung dieser Klausel versucht die Beklagte, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, WM 2016, 668 Rn. 33; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27; jeweils mwN).

    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; jeweils mwN).

  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 124/97

    Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    b) Hiervon ausgehend wird - vergleichbar mit der Rechtslage im Mietverhältnis - der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Anspruch eines Leasingnehmers auf Rückzahlung der Kaution zwar erst fällig und besteht auch nur insoweit, als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr zustehen, für die die Kaution haftet (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8).

    Der Rückzahlungsanspruch setzt vielmehr auch voraus, dass das sich aus der Sicherungsabrede ergebende Sicherungsbedürfnis der Sache nach erledigt hat, dem Leasinggeber also keine Forderungen mehr aus dem Leasingverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, aaO; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, aaO).

  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Ohnehin ist die von der Revision allein auf die Transportkostenrelationen im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel bei Leasinggeschäften dieser Art in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den typischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    (a) Das beginnt bereits damit, dass ungeregelt geblieben ist, ob die Beklagte zumindest vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB die ihr eingeräumten Weisungsalternativen nach freiem Belieben oder freiem Ermessen hätte ausüben können oder ob sie dabei - was unabdingbar für eine AGB-rechtliche Zulässigkeit wäre (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 44 mwN) - an den Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) gebunden sein sollte.
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Dabei verkennt die Revision allerdings bereits, dass die Verkehrs- oder Branchenüblichkeit einer Klausel der Feststellung ihrer - vorstehend im Einzelnen dargelegten - Unangemessenheit nicht entgegenstehen, insbesondere eine langjährige Übung es noch nicht rechtfertigt, eine Billigung aller ihrer Bestimmungen durch die beteiligten Verkehrskreise als für beide Seiten sach- und interessengerecht zu unterstellen und sie darüber der Inhaltskontrolle zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, WM 1984, 1224 unter II 3 b cc; vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 172).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
    Ohnehin ist die von der Revision allein auf die Transportkostenrelationen im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel bei Leasinggeschäften dieser Art in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den typischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2016 - XII ZR 29/15

    Gewerberaumietvertrag: Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit

  • BGH, 01.07.1992 - IV ZR 191/91

    Beitragsanpassung und Rückerstattung in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04

    Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer

  • BGH, 23.02.1984 - VII ZR 274/82

    Inhaltskontrolle einzelner Klauseln der "Einheitsbedingungen für

  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZR 377/03

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens des Leasinggebers nach einer

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

  • BGH, 01.03.2000 - VIII ZR 177/99

    Verjährung von Ansprüchen des Leasinggebers nach planmäßigem Vertragsablauf

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

  • BGH, 30.03.1988 - I ARZ 192/88

    Erfüllungsort beim Mietvertrag oder Leasingvertrag - Bestimmung der zuständigen

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 343/98

    Bildagentur; Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden hinsichtlich

  • BGH, 21.01.2014 - VIII ZR 48/13

    Wohnraummiete: Vorrangige Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme des

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 55/07

    Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

  • BGH, 24.09.1998 - IX ZR 371/97

    Rückabwicklung der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht aus, um danach zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Umstände, die in besonderer Weise zu einer Lokalisierung des Ortes der Nacherfüllung entweder am Wohnsitz der Klägerin oder am Geschäftssitz der Beklagten Veranlassung gäben, nicht ersichtlich seien, so dass im Streitfall die genannte, auf eine Maßgeblichkeit des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners hinauslaufende gesetzliche Auslegungsregel zum Tragen komme (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 22 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
  • AG Dortmund, 13.03.2018 - 425 C 5350/17

    Keine Kautionsrückzahlung vor Abrechnung der Betriebskosten!

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder zum Leasingrecht noch einmal bestätigt (BGH NJW 2017, 1301 Rdn. 18).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 5 AGB, durch die sich die Beklagte bei den von ihr als Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) für die Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Sonderregelungen gegenüber den in § 6 AGB allgemein zu Preisänderungen getroffenen Bestimmungen ausbedungen hat und die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), nicht gerecht.
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