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   BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63   

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https://dejure.org/1964,34
BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63 (https://dejure.org/1964,34)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63 (https://dejure.org/1964,34)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 (https://dejure.org/1964,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Verdachtskündigung - Strafbare Handlung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verdachtskündigung, Suspendierung, Novation, keine Beseitigung oder Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt während der Freistellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 72
  • NJW 1964, 1918
  • BB 1964, 1045
  • DB 1964, 1229
  • DB 1964, 1266
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63
    Der Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein kann (BAG 2, 1 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 2, 207 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 2, 333 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB; 11, 6 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; AP Nr. 3 zu § 626 BGB; AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 77/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63
    Der Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein kann (BAG 2, 1 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 2, 207 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 2, 333 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB; 11, 6 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; AP Nr. 3 zu § 626 BGB; AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Auflösung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72; 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 - zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3).

    Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (vgl. BAG schon 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72; zuletzt 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mwN).

    Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - aaO und 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - aaO).

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen einer Verdachtskündigung auch alle entlastenden Umstände zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstberechtigten im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (BAGE 16, 72, 81 f; 78, 18, 28 f; BAG NZA 2004, 919, 921).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Soweit der Arbeitnehmer zu seiner Entlastung Tatsachen vorträgt, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, sind diese unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (im Anschluß an BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).

    Die abweichende Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 16, 72, 81) [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] sei nicht mit dem Grundsatz vereinbar, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wirksamkeit einer Kündigung sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt eine Verdachtskündigung dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; Senatsurteile vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18, aaO und vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23, aaO).

    Die ständige Senatsrechtsprechung (vgl. BAGE 16, 72, 81 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972), wonach für die rechtliche Beurteilung der Kündigung der Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist, grundsätzlich also auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist, ist keine Besonderheit der Verdachtskündigung.

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