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   BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82   

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BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82 (https://dejure.org/1984,804)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1984 - 1 AZR 574/82 (https://dejure.org/1984,804)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 (https://dejure.org/1984,804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Sozialplans - Zulässigkeit der Differenzierung aufgrund des Alters der Arbeitnehmer - Vermeidung von Nachteilen durch Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegelds - Billigkeitskontrolle von Beriebsvereinbarungen - Beurteilung einer Gruppenbildung - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1000
  • NZA 1984, 201
  • DB 1984, 1527
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Einer solchen Billigkeitskontrolle hat der Senat bislang auch von den Betriebspartnern abgeschlossene Sozialpläne unterworfen (BAG 35, 80 = AP Nr. 11 zu§ 112 BetrVG 1972; BAG 35, 160 = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972).

    Es könne nur darum gehen, ob die vereinbarte Regelung in sich der Billigkeit entspreche oder ob einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen in unbilliger Weise benachteiligt würden (BAG 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Es komme darauf an, ob das Regelungsziel und die Mittel, mit denen es erreicht werden soll, die Grundsätze der Billigkeit beachten (BAG 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (BAG 22, 252 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 11 und 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit).
  • BAG, 24.03.1981 - 1 AZR 805/78

    Änderung des Sozialplans durch Betriebsvereinbarung - Sozialplan anlässlich

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Einer solchen Billigkeitskontrolle hat der Senat bislang auch von den Betriebspartnern abgeschlossene Sozialpläne unterworfen (BAG 35, 80 = AP Nr. 11 zu§ 112 BetrVG 1972; BAG 35, 160 = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (BAG 22, 252 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 11 und 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit).
  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß der allgemeine Gleichheitssatz, wie er in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskräftig niedergelegt ist (vgl. Entscheidung des Senats vom 19. April 1983 - 1 AZR 498/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht verletzt ist.
  • BAG, 11.06.1975 - 5 AZR 217/74

    Betriebsvereinbarungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Als Maßstab dieser Überprüfung hat er die Verpflichtung der Betriebspartner angesehen, das Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und innerhalb dieser Verpflichtung einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Belegschaft und dem Betrieb sowie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen der Belegschaft selbst zu suchen (BAG 27, 187 = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen solche mit jeder Gruppenbildung und Stichtagsregelung unvermeidbar verbundenen Härten jedoch hingenommen werden, wenn die Gruppenbildung und die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Grenzziehung zwischen den Gruppen am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31, 38).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Gibt es tatsächliche Unterschiede, die für die jeweilige Regelung von Bedeutung sein können, bleibt eine Differenzierung zulässig (Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 1 a der Gründe).

    Jüngere Arbeitnehmer befinden sich häufig noch im Aufbau ihrer Existenz und haben für Familie und Kinder in der Ausbildung zu sorgen (vgl. für eine entsprechende Regelung in einem Sozialplan, der höhere Ausgleichsleistungen für jüngere Arbeitnehmer vorsah, BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 3 d der Gründe).

    Das macht die Gruppenbildung selbst nicht unzulässig, wenn sie sachlich vertretbar ist (BAG Urteil vom 14. Februar 1984, aaO, zu 3 e der Gründe).

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

    Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Betriebsrat bei Abschluß eines Sozialplans frei, darüber zu entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen werden sollen (BAG Urteile vom 8 . Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 -, vom 29° November 1978 - 5 AZR 553/77 - und vom 14, Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 3, 7 und 21 zu § 112 BetrVG 1972).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. Februar 1984 (aaO) aus geführt hat, bedeutet dies aber nicht, daß damit innerhalb einer betrieblichen Regelung jede Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig ist.

    Aus diesem Grunde hat der Senat in dem Urteil vom 14. Februar 1984 (aaO) entschieden, in einem Sozialplan könne vorgesehen werden, daß Arbeitnehmer, die das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, geringere Abfindungen erhielten (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl», § 75 Rz 20 und §§ 1 1 2, 112 a Rz 22 a; Hess/ Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3 Aufl., § 112 Rz 87).

    1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG werden Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen (BAGE 22, 252, 266 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B IV 3 b der Gründe; 23, 257, 275 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG, zu III 2 c der Gründe; 27, 187, 193 f. = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung, zu 2 der Gründe; BAGE 35, 80, 92 = AP Nr. 11 zu I 112 BetrVG 1972, zu II 2 c der Gründe; 35, 160, 170 = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe).

  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

    Dies bedeutet jedoch nicht (BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972), daß damit in einer betrieblichen Regelung jede unterschiedliche Behandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig wäre.

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Kontrolle dahin unterliegen, ob die getroffene Regelung diesen in § 75 BetrVG normierten Grundsätzen genügt (BAG Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 -, aaO; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 -, aaO; vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 -, n.v.).

  • BAG, 27.07.1988 - 5 AZR 244/87

    Feststellungsinteresse einer Klägerin, die eine höhere Vergütung auch für die

    Dieser Grundsatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, und er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen als willkürlich bezeichnet werden muß(BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 3 e der Gründe).
  • LAG Hamm, 03.06.1991 - 19 Sa 1579/90

    Sozialplan; Benachteiligungsverbot; Arbeitnehmer; Alter; Abfindung;

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  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Sie sind bei Abschluß eines Sozialplans grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen werden sollen (BAG Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 222/92

    Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

    Die Betriebspartner und die Einigungsstelle dürfen dabei nach der Schwere der möglichen Nachteile und deren Vermeidbarkeit differenzieren (BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 745/04

    Dienstwagengestellung aufgrund betrieblicher Fahrzeugrichtlinien

    Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt mithin dann vor, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (statt vieler BAG Urteile vom 14.02.1984, DB 84, 1527 und 25.04.1995, DB 95, 1868).Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, bei freiwilligen Leistungen die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt.

    Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nämlich (nur) dann vor, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (statt vieler BAG Urteile vom 14.02.1984, DB 84, 1527 und 25.04.1995, DB 95, 1868).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91

    Anspruch eines Außendienstmitarbeiters auf Abfindung aus einem Sozialplan -

    Wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Februar 1984 (- 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 1 a der Gründe) ausgeführt hat, bedeutet dies nicht, daß damit in einer betrieblichen Regelung jede unterschiedliche Behandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig wäre.

    Dabei ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP, aaO, zu 2 der Gründe).

    So hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 14. Februar 1984 (- 1 AZR 574/82 - AP, aaO, zu 3 d der Gründe) ausgeführt, es sei nicht willkürlich und sachwidrig, wenn die Betriebspartner die Sozialplanleistungen nicht durchgängig an den mit einiger Sicherheit tatsächlich zu erwartenden Nachteilen ausrichten, sondern für die Gruppe der jüngeren Arbeitnehmer die Nachteile für den Verlust des Arbeitsplatzes pauschal abgelten.

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 284/87

    Bemessung der Höhe einer Sozialplanabfindung - Ausgleich und Milderung der

    Mit dieser Vorschrift wird aber eine Differenzierung aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte nicht unzulässig (Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1984 (aaO, zu 3 d der Gründe) ausgeführt hat, befindet sich die Gruppe der jüngeren Arbeitnehmer vielfach noch im Aufbau ihrer wirtschaftlichen und familiären Existenz.

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84

    Ausnahme von tariflicher Unkündbarkeit bei Vorliegen eines Sozialplans

  • BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 19 Sa 1416/07

    Sozialplan; Diskriminierung rentennaher Arbeitnehmer durch Abfindungsregelung

  • BAG, 26.10.1988 - 5 AZR 649/87

    Vereinbarkeit von übertariflichen Gehaltszahlungen an einzelne Arbeitnehmer mit

  • BAG, 01.06.1988 - 5 AZR 371/87

    Abfindungen über den Sozialplan hinaus bei durch Personalabbau ausgeschiedenen

  • BAG, 10.08.1988 - 5 AZR 478/87

    Passivlegitimation des Konkursverwalters als Partei kraft Amtes - Richtiger

  • LAG Hessen, 21.01.1992 - 5 Sa 1605/90

    Anspruch eines Dozenten auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach Abschluss

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88

    Betriebseinschränkung: Begriff - Erheblichkeit der Personalreduzierung

  • BAG, 14.12.1999 - 1 AZR 268/99

    Abfindung aus einem Sozialplan - Allgemeiner betriebsverfassungsrechtlicher

  • BAG, 10.01.1990 - 5 AZR 522/88

    Begründung eines Anspruchs aus dem Haushaltsgesetz - Anspruch auf Handeln der

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 135/00

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Lufthansa

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2007 - 9 Sa 1373/06

    Reichweite des Gestaltungsspielraumes der Betriebspartner bei der Vereinbarung

  • LAG Berlin, 18.01.1999 - 9 Sa 107/98

    Abfindung: Verminderung wegen Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

  • LAG Hessen, 19.12.2002 - 9 Sa 642/02

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Anspruc auf areaübergreifende Einsatzplanung

  • BAG, 14.12.1999 - 1 AZR 267/99
  • BAG, 01.06.1984 - 1 AZN 207/84
  • ArbG Cottbus, 29.02.2012 - 2 Ca 1541/11

    Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit

  • ArbG Hamburg, 21.11.2002 - 1 Sa 27/02

    Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die

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