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   LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97   

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https://dejure.org/1997,756
LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97 (https://dejure.org/1997,756)
LAG Köln, Entscheidung vom 01.08.1997 - 11 Sa 355/97 (https://dejure.org/1997,756)
LAG Köln, Entscheidung vom 01. August 1997 - 11 Sa 355/97 (https://dejure.org/1997,756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislast des Arbeitnehmers für das Nichtvorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen einer Kündigung; Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wegen Betriebsänderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 und 3
    Betriebsbedingte Kündigung: Gesetzliche Vermutung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl bei namentlicher Nennung der betroffenen Arbeitnehmer im Sozialplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1997, 2176
  • DB 1997, 2181
  • NZA-RR 1998, 160
  • NZA-RR 1998, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • ArbG Berlin, 11.08.2004 - 7 Ca 6272/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Abschluss eines

    Im Fall des § 1 V 1 KSchG sollen für den Arbeitnehmer die gleichen Substantiierungslasten wie für den Arbeitgeber nach § 1 II 4 KSchG gelten (so ArbG Wesel [28.05.1997], zitiert nach Schiefer, DB 1997, 2176 (2177) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ).

    Auch nach § 1 V 1 KSchG gestalten die Betriebspartner nicht die Rechtslage (Zwanziger, DB 1997, 2178 (2179) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ).

    Dass prozessrechtliche sekundäre Darlegungslasten von materiellrechtlichen Auskunftspflichten unabhängig sind (vgl. auch Zwanziger, DB 1997, 2178 (2179) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ), zeigt die Rechtsprechung zu § 1 II 4 KSchG .

    Auch wird im Fall der betriebsbedingten Kündigung trotz der primären Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dem Arbeitnehmer die sekundäre Darlegungslast auferlegt, konkret vorzutragen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (vgl. auch Zwanziger, DB 1997, 2178 (2179) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ).

    Es wird angenommen, dass die Annahme einer sekundären Darlegungslast den Gesetzgeber zensiere (Schiefer, DB 1997, 2176 (2178) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ) und die mit § 1 V 1 KSchG beabsichtigten Wirkungen weitgehend revidiere (Schiefer, NZA 1997, 915 (916); KPK/Schiefer/Meisel, 3. Aufl. [2004], § 1 KSchG Rn. 1348), da sie zur (alten) Unberechenbarkeit eines Kündigungsschutzprozesses führe (Schiefer, NZA 1997, 915 (916); Hohenstatt, NZA 98, 846 (851)).

    Dies ist keine Zensur des Gesetzgebers (Schiefer, DB 1997, 2176 (2178) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ), sondern nur eine Rechtsanwendung (Zwanziger, DB 1997, 2174), bei der Rechtspolitik nicht zu einer unbegrenzten Auslegung führt.

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 355/97 -.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG aF kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8; LAG Köln 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - LAGE KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 1).
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