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   LG Landau/Pfalz, 16.02.1987 - 4 T 4/87   

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LG Landau/Pfalz, 16.02.1987 - 4 T 4/87 (https://dejure.org/1987,7722)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 16.02.1987 - 4 T 4/87 (https://dejure.org/1987,7722)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 1987 - 4 T 4/87 (https://dejure.org/1987,7722)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DGVZ 1988, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 54/17

    Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen;

    Durch die teilweise Erfüllung der titulierten Forderung während des Vollstreckungsverfahrens kann die vom Beschwerdeführer mit seinem in Rede stehenden Rechtsmittel angestrebte Aufhebung des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO auch dann nicht erreicht werden, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teil der titulierten Forderung beschränkt und der Schuldner eine Teilleistung in entsprechender Höhe bewirkt hat (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.).

    Dementsprechend kann eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläubiger - unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, NJW 2007, 3645 Rn. 12) - vorgenommenen Beschränkung des Vollstreckungsauftrags nicht zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels führen, wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat, sondern allenfalls dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wird (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.; Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 20; Fleck in BeckOK.ZPO aaO § 802g Rn. 26; Würdinger in Stein/Jonas aaO § 802g Rn. 43; Paulus in Wieczorek/Schütze aaO § 802g Rn. 14).

    Die Einschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teil der titulierten Forderung durch den Gläubiger richtet sich an den Gerichtsvollzieher und wird aus dessen maßgeblicher Sicht regelmäßig nicht den Erklärungswert haben, dass nicht nur der Vollzug, sondern sogar der Bestand des Haftbefehls von der Erbringung einer Teilleistung abhängen soll (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29).

  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2000 - 13 T 136/00
    Zwar ist darin bestimmt, dass die Verhaftung des Schuldners nur dann unterbleiben darf, wenn er die volle Leistung bewirkt, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt, ohne dass der Gerichtsvollzieher bei Bewirkung einer Teilleistung von einer Verhaftung absehen darf, doch wahrt die Norm allein das Interesse des Gläubigers vor einseitiger Ratenbewilligung durch den Gerichtsvollzieher, ohne dass hiervon der Fall der Teilzahlungsbewilligung durch den Gläubiger erfasst ist (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28 ff. zu § 186 Nr. 4 GVGA a. F.).
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