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   BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09   

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https://dejure.org/2009,3064
BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09 (https://dejure.org/2009,3064)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - VII ZB 31/09 (https://dejure.org/2009,3064)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 (https://dejure.org/2009,3064)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens anhand der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen

  • BRAK-Mitteilungen

    Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2
    Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens anhand der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe: Rechtsanwalt in Zwangsvollstreckung nötig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKH in der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 286
  • FamRZ 2010, 288
  • Rpfleger 2010, 272
  • DGVZ 2010, 59
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Koblenz, 22.02.2002 - 2 T 66/02

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren auf

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzgerichte (z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

    Ein Teil der Instanzgerichte (z. B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie Teile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne.

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 124/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136 = JurBüro 2004, 42).

    Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).

  • LG Koblenz, 31.03.2004 - 2 T 231/04

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzgerichte (z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

    Ein Teil der Instanzgerichte (z. B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie Teile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne.

  • LAG Köln, 19.01.1988 - 7 Ta 236/87

    Regelgebühr; Rechtsanwalt; Kosten; Gebühren; Ratenzahlung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.).

    Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso Frank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des § 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts).

  • LG Regensburg, 29.06.2000 - 2 T 144/00

    Teilweise Unberücksichtigung eines Kindes bei der Berechnung des pfändbaren Teils

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzgerichte (z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
  • OLG Frankfurt, 16.03.1998 - 20 W 101/98

    Unbeschränkte Beschwerde gegen Zwangshypothek

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Ein Teil der Instanzgerichte (z. B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie Teile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne.
  • Drs-Bund, 07.02.1995 - BT-Drs 13/391
    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.).
  • LG Deggendorf, 24.09.2002 - 1 T 132/02

    Regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts nur bei Unterhaltsvollstreckung durch

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzgerichte (z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
  • BGH, 25.09.2003 - IXa ZB 192/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • LG Koblenz, 25.11.2004 - 2 T 884/04

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 31/09
    Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzgerichte (z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
  • LG Düsseldorf, 13.07.1992 - 25 T 542/92
  • LG Berlin, 20.10.2004 - 70 Js 923/04

    Pflichtverteidigerbeiordnung nach dem 1. 7. 2004

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 175/07

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im

    Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; v. 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09, Rn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2012 - 6 WF 405/12

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt

    Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, FamRZ 2012, 1637; FamRZ 2010, 288; NJW 2003, 3136).
  • OLG Schleswig, 14.04.2010 - 2 W 52/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über die Eintragung einer

    Ob dies bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand einer Prüfung des konkreten Einzelfalls festzustellen; die Notwendigkeit der Beiordnung hängt einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (BGH, NJW 2003, S. 3136 ; FamRZ 2003, S. 1921; FamRZ 2006, S. 481 ff.; FamRZ 2010, S. 288 - jeweils zu der entsprechenden Regelung in § 121 ZPO ).
  • KG, 07.06.2012 - 1 W 94/12

    Verfahrenskostenhilfe im Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung

    Dabei kommt es auf die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme an (BGH, FamRZ 2010, 288).
  • OLG Hamm, 17.06.2011 - 15 W 650/10

    Anwaltsbeiordnung bei Verfahrenskostenhilfe für Zwangshypothek

    Ob dies bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand einer Prüfung des konkreten Einzelfalls festzustellen; die Notwendigkeit der Beiordnung hängt einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (BGH FamRZ 2010, 288; NJW 2003, 3136; OLG Schleswig Rpfleger 2010, 492).
  • LG Dessau-Roßlau, 01.04.2014 - 1 T 318/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Berücksichtigung besonderer

    Die großzügigere frühere Rechtsprechung, wonach bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltsbeiordnung die Regel sein sollte, ist überholt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, VII ZB 31/09).
  • LG Heilbronn, 07.09.2010 - 1 T 260/10
    Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschluss vom 18.7.2003, Az. IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136 ; BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 31/09, FamRZ 2010, 288 , Rpfleger 2010, 272 ).
  • OLG Naumburg, 11.02.2021 - 12 Wx 3/21

    Grundbuchverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts für das grundbuchliche

    Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII ZB 31/09, zitiert nach Juris).
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