Rechtsprechung
LG Hannover, 25.07.2017 - 55 T 43/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- IWW
§ 802b ZPO
Gerichtsvollziehervollstreckung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hameln, 29.06.2017 - 24 M 45598/17
- LG Hannover, 25.07.2017 - 55 T 43/17
Papierfundstellen
- DGVZ 2017, 178
Wird zitiert von ... (2)
- AG Strausberg, 12.08.2019 - 11 M 3057/19 Zwar kann der Gläubiger einer gütlichen Einigung widersprechen und diese als "Herr des Verfahrens" auch von vorneherein ausschließen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 55 T 43/17 -, Rn. 7, juris).
- LG Frankfurt/Oder, 05.02.2021 - 19 T 214/19
Weigerung eines Obergerichtsvollziehers zur Überprüfung der Vermögensauskunft des …
Die von der Gläubigerin in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 25.07.2017 - 55 T 43/17 - ist hier nicht einschlägig.
Rechtsprechung
AG Heidelberg, 05.07.2017 - 1 M 27/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DGVZ 2017, 178
Wird zitiert von ... (2)
- AG Augsburg, 27.09.2017 - 1 M 6275/17
Angebot einer gütlichen Einigung im Rahmen der Ladung zur Vermögensauskunft durch …
Sobald also die Gerichtsvollzieherin, wie hier, der Schuldnerin gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat, egal ob mündlich oder schriftlich, ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da sie alles Notwendige und ihr Mögliche dafür getan hat, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. AG Heidelberg, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 1 M 27/17; Richter/Zuhn DGVZ2017, 29, 30). - AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung
Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19 -, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 1 M 27/17 -, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 M 81/17 -, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 9 M 1405/18 -, juris).