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   VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04   

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VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04 (https://dejure.org/2005,14983)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.10.2005 - DL 17 S 24/04 (https://dejure.org/2005,14983)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - DL 17 S 24/04 (https://dejure.org/2005,14983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gehaltskürzung; Schulleiter einer Sonderschule; Angabe überhöhter Schülerzahlen in amtlicher Schulstatistik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Wahrheitspflicht des Schulleiters durch Angabe erhöhter Schülerzahl; Fälschung der amtlichen Schulstatistik; Persönliche Bereicherung des Beamten als Kriterium für Disziplinarstrafe; Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe

  • Judicialis

    LBG § 73; ; LBG § 74; ; LDO § 9; ; SchulG § 41; ; SchulG § 115

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht (Beamter und Richter): Amtliche Schulstatistik, Schulleiter, Schülerzahlen, Unterrichtsorganisation, Wahrheitspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 127 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2002 - DL 17 S 15/02

    Verletzung der Wahrheitspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Dem entsprechend hat die Rechtsprechung bei (auch bedingt) vorsätzlicher (aber auch bei grob fahrlässiger) Missachtung der Wahrheitspflicht in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996 - BVerwG 1 D 34.95 - m.w.N.; Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 - Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.); lediglich bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine nicht förmliche Maßnahme für ausreichend angesehen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996, a. a. O., m. w. N.).

    Das dem Dienstvergehen im Einzelfall zukommende Gewicht hängt dabei auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -).

    Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, a. a. O.; Senat, Urt. v. 09.12.2002, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1997 - D 17 S 18/97

    Verstoß eines Polizeibeamten gegen die Wahrheitspflicht als Dienstvergehen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Erst recht bedurfte es - zumal im Hinblick auf seine bisherige tadelsfreie Führung und seine guten bzw. sehr guten dienstlichen Leistungen (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.1997 - D 17 S 18/97 -) - nicht der vom Vertreter der Einleitungsbehörde für erforderlich gehaltenen Degradierung, die nunmehr freilich schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr in Betracht käme (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO).

    Dem entsprechend hat die Rechtsprechung bei (auch bedingt) vorsätzlicher (aber auch bei grob fahrlässiger) Missachtung der Wahrheitspflicht in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996 - BVerwG 1 D 34.95 - m.w.N.; Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 - Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.); lediglich bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine nicht förmliche Maßnahme für ausreichend angesehen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996, a. a. O., m. w. N.).

    Danach erfordert das pflichtwidrige Verhalten des Beamten, das in besonderem Maße geeignet war, das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn empfindlich zu erschüttern, ersichtlich eine fortlaufend und nachhaltig auf ihn einwirkende Gehaltskürzung, um das Gewicht der Verfehlung zu verdeutlichen und so auf die Wiederherstellung des belasteten Vertrauensverhältnisses hinzuwirken (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Berücksichtigt man schließlich, dass das Bundesdisziplinargesetz inzwischen die im Schrifttum an der Höchstdauer einer Gehaltskürzung von fünf Jahren geübte Kritik, wonach eine Ausschöpfung des Maßnahmerahmens in ihren finanziellen Auswirkungen für den Beamten sogar nachteiliger als die strengere Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, BVerwGE 114, 88), aufgegriffen und die Laufzeit einer Gehaltskürzung auf höchstens drei Jahre verkürzt hat (vgl. § 8 BDG und die hierzu gegebene amtliche Begründung in BT-Drucks. 14/4659, S. 35), erscheint dem Senat nach alledem die Verhängung einer Gehaltskürzung auf eineinhalb Jahren als die angemessene Disziplinarmaßnahme.

    Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, a. a. O.; Senat, Urt. v. 09.12.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 19.03.1991 - 2 WD 50.90

    Bundeswehrfahrlehrer - Militärkraftfahrlehrer - Disziplinare Würdigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Das festgestellte Dienstvergehen, das im wesentlichen durch den bei der Unterstützung des Dienstherrn in der Schulverwaltung und Bildungsplanung begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen die spezialgesetzlich ausdrücklich normierte beamtenrechtliche Wahrheitspflicht in § 115 Abs. 2 SchulG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1991, BVerwGE 93, 52 zu § 13 Abs. 1 des Soldatengesetzes) wiegt auch nach Auffassung des Senats so schwer, dass nur eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme angemessen ist.
  • BVerwG, 27.03.1996 - 1 D 34.95

    Beamtenrecht: Diszziplinarmaßnahme bei Falschangaben hinsichtlich des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Dem entsprechend hat die Rechtsprechung bei (auch bedingt) vorsätzlicher (aber auch bei grob fahrlässiger) Missachtung der Wahrheitspflicht in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996 - BVerwG 1 D 34.95 - m.w.N.; Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 - Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.); lediglich bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine nicht förmliche Maßnahme für ausreichend angesehen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996, a. a. O., m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1992 - D 17 S 13/91

    Dienstentfernung eines Lehrers nach Veruntreuung eingesammelter Gelder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Das Verfahren war nicht etwa wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auszusetzen (vgl. § 85 Abs. 1, § 63 Abs. 4 Satz 1 LDO); zu Recht hat das Verwaltungsgericht die unterbliebene Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 1 LDO) als durch die später ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung und das anschließende disziplinargerichtliche Verfahren als geheilt angesehen (vgl. DH Bad.-Württ., Urt. v. 16.07.1990 - DH 6/89 - Senat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 44.97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - DL 17 S 24/04
    Sie ist unbeschränkt eingelegt, da sie sich gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens wendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6; Urt. v. 20.04.1999 - BVerwG 1 D 44.97 -).
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