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   OLG Hamm, 04.04.1996 - 22 U 116/95   

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https://dejure.org/1996,23134
OLG Hamm, 04.04.1996 - 22 U 116/95 (https://dejure.org/1996,23134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.04.1996 - 22 U 116/95 (https://dejure.org/1996,23134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. April 1996 - 22 U 116/95 (https://dejure.org/1996,23134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotI-Report 1996, 164
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 12/87

    Formbedürftigkeit mit einem Grundstückskaufvertrag verbundener Verträge;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.1996 - 22 U 116/95
    Haben aber die Vertragsparteien ihren Vertragswillen in zwei getrennten Urkunden, wie hier, manifestiert, muß die Abhängigkeit der Teile des einheitlichen Geschäftes von einander urkundlich verlautbart werden (BGH NJW 1988, 1781, 1782).

    Dieser Auffassung des Senats steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1988, 1781 , nicht entgegen).

  • BGH, 29.09.1981 - VI ZR 21/80

    Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Kommanditgesellschaft und ihre

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.1996 - 22 U 116/95
    Diese endet erst, wenn die Gesellschaft liquidiert gelöscht und voll beendet ist (BGH NJW 1982, 238 ).
  • BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85

    Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.1996 - 22 U 116/95
    Die Vereinbarungen sollten nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern "miteinander stehen und fallen" (BGH NJW 1987, 1069).
  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 76/99

    Verpflichtung des Urkundsnotars zur Beurkundung des Parteiwillens

    Im Zeitpunkt der Beurkundungen neigte die Rechtsprechung eindeutig in die Richtung, daß es bei wechselseitiger Abhängigkeit von in verschiedenen Urkunden niedergelegten Verträgen genügt, den rechtlichen Zusammenhang in einer Urkunde - also nicht in sämtlichen - zum Ausdruck zu bringen (RG JW 1925, 2602 f; KG NJW-RR 1991, 688; ebenso BGHZ 104, 18, 23 "jedenfalls dann", wenn der eine Vertrag lediglich eine Ergänzung des ersten darstellt; zum heutigen Meinungsbild vgl. einerseits Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 313 Rn. 70; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl. § 311b Rn. 55 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 311b Rn. 32; Reithmann, in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 85; andererseits OLG Hamm DNotI-Report 1996, 164; Staudinger/Wufka, § 313 BGB Rn. 185; Korte, aaO Rn. 3, 207).
  • OLG Stuttgart, 09.06.2000 - 5 U 181/98

    Beurkundung des Verknüpfungswillens in allen Urkunden

    Da es in sämtlichen Verträgen an einem entsprechenden Querverweis fehlt, kann die Frage auf sich beruhen, ob der rechtliche Zusammenhang in sämtlichen Urkunden verlautbart sein muß (so OLG Hamm Urteil v. 04.07.1996 zu 22 U 116/95/Bl. 450), was naheliegt, oder ob die Klarstellung in nur einer der Urkunden genügt (so für einen Sonderfall BGH NJW 1988, 1781).
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