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BGH, 17.12.1962 - NotSt (B) 1/62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anfechtung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer in Notarsachen über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung im Wege der Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof
Papierfundstellen
- DNotZ 1963, 360
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 11.07.2005 - NotSt (B) 2/05
Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
Dies gilt jedoch nur für Sachentscheidungen, die den eventuellen Disziplinaranspruch rechtlich abschließend erledigen (vgl. Senat, Beschl. vom 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62 = DNotZ 1963, 360), nicht dagegen für reine Prozeßentscheidungen, die zwar das laufende Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses beenden, eine künftige disziplinarrechtliche Ahndung des dem Notar angelasteten Verstoßes dagegen aus Rechtsgründen nicht ausschließen. - BGH, 29.11.1999 - NotSt (B) 4/99
Sachentscheiung - Oberlandesgericht - Disziplinarverfügung - Aufsichtsbehörde - …
Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (…Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rdn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Fall in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62, DNotZ 1963, 360). - BGH, 14.03.2005 - NotSt (B) 4/04
Unanfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinar- und …
Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (…Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Fall in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62 - DNotZ 1963, 360).
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 16/99
Disziplinarverfügung gegen einen Notar
Anderes würde nur bei Versagung von Justizgewährung gelten, wenn also das Kammergericht etwa seine Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen hätte (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62, DNotZ 1963, 360;… Senatsbeschluß vom 29. November 1999 aaO m.w.Nachw.). - BGH, 22.03.1999 - NotZ 32/98
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in …
Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (…Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rdn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Falle in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1962, NotSt(B) 1/62, DNotZ 1963, 360). - OLG Köln, 23.10.1980 - 2 X (Not.) 3/80
Anfechtung von Maßnahmen der Notarkammer nach § 75 BNotO/ Zulässigkeit von …
Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO sind indessen Entscheidungen des Bundesdisziplinergerichts über die Rechtsmittel gegen eine Disziplinarverfügung unanfechtbar (vgl. BGH DNotZ 1963, 360 ;… DNOtZ 1973, 180 und DNotZ 1975, 52 sowie Seyboki/Hornig, a.a.O., § 99 Rd.Nr. 6 und § 105 BNotO Rd.-Nr. 5).