Rechtsprechung
   BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • DNotZ 1972, 500
  • WM 1972, 313



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80  

    Testamentsauslegung und Formvorschriften

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  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93  

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen will (BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BGHZ DNotZ 1972, 500).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01  

    Erbverzicht: Erstreckung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auf

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH DNotZ 1972, 500) ist, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d.h., dass die Beklagte nicht nur als gesetzliche Erbin ausscheiden wollte (§ 2346 BGB), sondern dass auch zu ihren Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB).

    Sofern nicht bereits durch den Erbverzichtvertrag auf eine eventuelle vorangegangene Erbeinsetzung verzichtet wäre, wäre jedenfalls durch diesen Vertrag von dem Erblasser die testamentarische Erbeinsetzung gemäß §§ 2521, 2232 BGB aufgehoben worden ( BGH DNotZ 1972, 500).

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