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   OLG Hamm, 09.10.1978 - 15 W 129/77   

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https://dejure.org/1978,7213
OLG Hamm, 09.10.1978 - 15 W 129/77 (https://dejure.org/1978,7213)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.1978 - 15 W 129/77 (https://dejure.org/1978,7213)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Oktober 1978 - 15 W 129/77 (https://dejure.org/1978,7213)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1979, 182
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2002 - 10 W 98/02

    Zur kostenmäßigen Bewertung der ideelen und wirtschaftlichen Interessen einer

    Ist das Interesse - wie hier - zugleich wirtschaftlicher und ideeller Art, mithin ein aus beiden Gesichtspunkten zusammengesetztes Interesse, so sind die Werte beider Interessen zu ermitteln und zusammenzurechnen; die Summe ergibt das Interesse des Berechtigten an der Erfüllung (OLG Hamm DNotZ 1979, 182, 183; Rohs/Wedewer, § 30 Rn. 14 c; Göttlich/Mümmler, "Bauverpflichtung", Anm. 1.21 mwN).

    Derartige Baukosten wird der Erwerber regelmäßig aus eigenem Interesse für sein Eigentum aufbringen, da das Bauwerk wirtschaftlich und rechtlich in seinem Vermögen bleibt (vgl. Senat Rpleger 1994, 520; OLG Hamm DNotZ 1979, 182, 184; OLG Schleswig DNotZ 1971, 612, 613; Göttlich/Mümmler aaO).

    Dieser Bruchteil ist nicht zu beanstanden; er hält sich im Rahmen der überwiegenden Meinung, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Bauverpflichtung - sofern dieses im Einzelfall bejaht wird - nach einem angemessenen Bruchteil von etwa 20 % bis 30 % der zu erwartenden Baukosten bemisst (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 427, 428; OLG Frankfurt DNotZ 1979, 182, 184 f).

  • BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 141/79

    Zur Kostenbewertung von Bauherrenmodellen

    Der Geschäftswert bestimmt sich nach einem Bruchteil dieses Aufwandes (vgl. z. B. OLG Frankfurt DNotZ 1968, 383 ; DNotZ 1977, 502 = JurBüro 1977, 1126 ; OLG Oldenburg DNotZ 1967, 698; KAL Rdnr. 17, Rohs/Wedewer Anm. I 1 8, Hartmann Anm. 1 D., je zu § 30 KostO; Göttlich/Mümm/er S. 125; Mümm/er JurBüro 1975, 1441 ff., 1582 ff. und JurBüro 1977, 1127 ; vgl. auch OLG Hamm DNotZ 1979, 182 = JurBüro 1979, 419 [- MittBayNot 1979, 38 - Leitsatz -]).
  • OLG Hamm, 03.03.1983 - 15 W 370/82

    Geschäftswert des Gesellschaftsvertrages einer Bauherrengemeinschaft

    Bauverpflichtung ist nach allgemein anerkannter Auffassung allein das Interesse des Verkäufers, dem gegenüber diese Pflicht übernommen worden ist, an der Errichtung des Bauwerkes maßgebend (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1978 - 15 W 129/77 - = DNotZ 1979, 182, 183 mit Nachweisen).
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