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   BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79   

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BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79 (https://dejure.org/1980,2115)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1980 - VI ZR 116/79 (https://dejure.org/1980,2115)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1980 - VI ZR 116/79 (https://dejure.org/1980,2115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notarielle Belehrungspflichten - Umfang und Entstehung - Notarielles Amtsgeschäft

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 133
  • DNotZ 1981, 311 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 06.12.1911 - V 208/11

    Nicht valutierte Grundschuld; Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es, obwohl die Grundschuld und eine etwa durch sie gesicherte Forderung voneinander unabhängig sind, seit Jahrzehnten durchaus üblich ist, von einer "nicht valutierenden Grundschuld" zu sprechen (vgl. schon RGZ 78, 60, 65).

    Dieser Sprachgebrauch besteht nicht nur, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt ist, überhaupt nicht oder noch nicht zur Entstehung gelangt ist, sondern auch dann, wenn nur eine "Teilvalutierung" vorgenommen wurde (RGZ 78, 60, 68).

    In Fällen solcher "Nicht-" oder "Teil-Valutierung" kann dem Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger aufgrund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vertrages oder gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld oder eines Teiles davon zustehen (RGZ 78, 60, 67; BGH, Urt. v. 26. Juni 1957 - V ZR 191/55 - JZ 1957, 623, 624 = LM § 1163 BGB Nr. 2), vor allem dann, wenn der Gläubiger eine sogenannte "Nureinmal-Valutierungserklärung" abgegeben hat (vgl. Kolbenschlag, DNotZ 1966, 475), wofür hier freilich kein Anhalt vorliegt.

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Der Senat geht seit langem davon aus, daß Belehrungspflichten eines Notars gegenüber einem Beteiligten bereits dann entstehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles annehmen muß, daß dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist, und ihm dadurch ein Schaden drohen kann (BGHZ 58, 343, 348 m.w.Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 96/79 = VersR 1980, 742 f.).

    Wenn sich die Belehrungspflicht des § 17 BeurkG auch rechtlich von der Amtspflicht gegenüber Personen unterscheidet, die nicht zu den unmittelbaren Vertragsbeteiligten gehören, so decken sich diese Pflichten doch häufig (so - schon für das frühere Recht - BGHZ 58, 343, 353).

  • BGH, 24.06.1975 - VI ZR 204/73

    Umfang der Belehrungspflicht - Beurkundung eines Bürgschaftsversprechens -

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Belehrungspflichten entstehen also bereits, wenn der Notar die Sorge haben muß, der Beteiligte habe die Gefahr nicht gekannt (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 204/73 - VersR 1975, 951, 952).
  • BGH, 20.09.1977 - VI ZR 180/76

    Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages - Verletzung von Notaramtspflichten -

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Eine solche Pflicht besteht nicht einmal gegenüber den unmittelbar Beteiligten eines notariellen Amtsgeschäfts, da die Amtstätigkeit des Notars sonst mit unangemessenen Risiken belastet würde (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1977 - VI ZR 180/76 = VersR 1978, 60, 61).
  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 171/77

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Zutreffend erkennt das Berufungsgericht auch, daß eine Haftung des Beklagten aus nur fahrlässigen Versäumnissen nur in Betracht kommen kann, wenn ihm dem Kläger gegenüber Amtspflichten oblagen, die er verletzt hat, und daß solche Amtspflichten nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger "kein Beteiligter" im Sinne des § 17 BeurkG war, sondern daß sie sich auch gegenüber Personen ergeben können, deren Interesse nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 171/77 = VersR 1979, 181, 182).
  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 222/72

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung auf Basis der

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Abtretungserklärungen dieser Art sind in der notariellen Praxis durchaus üblich (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 222/72 - VersR 1974, 782).
  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 2/72

    Notarpflicht - Anwaltspflicht - Amtspflicht - Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Der Kläger als Abtretungsempfänger war durch die vom Beklagten beurkundete Abtretungserklärung in seinem Interesse besonders berührt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 2/72 = VersR 1973, 443, 444 unter III 1).
  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 96/79

    Zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Der Senat geht seit langem davon aus, daß Belehrungspflichten eines Notars gegenüber einem Beteiligten bereits dann entstehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles annehmen muß, daß dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist, und ihm dadurch ein Schaden drohen kann (BGHZ 58, 343, 348 m.w.Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 96/79 = VersR 1980, 742 f.).
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 155/67

    Betreuende Belehrungspflicht eines Notars als Amtspflicht

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    Das Urteil des Senats vom 21. Januar 1969 (VI ZR 155/67 = VersR 1969, 374, 376) geht sogar davon aus, daß einem Notar Aufklärungspflichten gegenüber einer an einem notariellen Vertrag nichtbeteiligten Person erst in dem Zeitpunkt entstehen können, in dem er von der Abtretung einer in dem Vertrag begründeten Forderung erfährt und der Abtretungsempfänger mit ihm in Verbindung tritt.
  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 191/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79
    In Fällen solcher "Nicht-" oder "Teil-Valutierung" kann dem Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger aufgrund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vertrages oder gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld oder eines Teiles davon zustehen (RGZ 78, 60, 67; BGH, Urt. v. 26. Juni 1957 - V ZR 191/55 - JZ 1957, 623, 624 = LM § 1163 BGB Nr. 2), vor allem dann, wenn der Gläubiger eine sogenannte "Nureinmal-Valutierungserklärung" abgegeben hat (vgl. Kolbenschlag, DNotZ 1966, 475), wofür hier freilich kein Anhalt vorliegt.
  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

  • OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10

    Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung

    Insbesondere ist ein formell nicht beteiligter Darlehensgeber auch dann nicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG zu belehren, wenn erkennbar ist, dass seine rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Interessen nach der besonderen Art des Amtsgeschäfts berührt werden könnten (BGH; Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 32; Armbrüster, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 17 Rn. 44).

    Allerdings hat der Beklagte bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung gegen die ihm gegenüber dem Kläger als mittelbar Beteiligtem obliegende allgemeine Betreuungspflicht gemäß §§ 1, 14 Abs. 1 BNotO verstoßen, die sich häufig inhaltlich mit den sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Pflichten deckt (BGH, Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 40 mit Verweis auf BGHZ 58, 343, 353; Armbrüster, a.a.O., Rn. 45, 6, 7).

    Diese sog. Schadensverhinderungspflicht obliegt dem Notar gegenüber mittelbar Beteiligten, deren Interessen nach der besonderen Natur des beurkundeten Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (BGH, Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 32 mw.N.), sofern besondere Umstände darauf hindeuten, dass dem mittelbar Beteiligten ein Schaden im Sinne einer naheliegenden Möglichkeit droht, er sich dessen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bewusst ist und dass diese besonderen Umstände sich aus der rechtlichen Gestaltung des Vertragswerkes oder aus der Art ergeben, die für seine Abwicklung vorgesehen ist (Armbrüster, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 300/81

    Schadenersatzanspruch gegen einen Notar bei Amtspflichtverletzung -

    Im Rahmen eines Beurkundungsgeschäfts sind das die an der Beurkundung Beteiligten (§ 17 Abs. 1 BeurkG), unter bestimmten Umständen auch bloß mittelbar Beteiligte, und zwar dann, wenn sie aus Anlaß einer Beurkundung dem Notar eigene Belange anvertrauen (BGHZ 58, 343, 353 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; BGH Urteile vom 23. September 1980, VI ZR 116/79, LM BNotO § 19 Nr. 14 = DNotZ 1981, 311 und vom 30. Juni 1981, VI ZR 197/79, NJW 1981, 2705 [BGH 30.06.1981 - VI ZR 197/79] m.w.N.).
  • OLG Celle, 22.07.1981 - 3 U 7/81
    Der Kläger übernahm mit der Vollmachterteilung an den Makler kein solches Risiko, daß dies schon für sich bei dem Beklagten die Sorge hervorrufen mußte, der Kläger habe die hierin liegende Gefahr nicht erkannt (vgl. dazu BGH DNotZ 1981, 311, 314), denn es ist in der notariellen Praxis keineswegs unüblich, daß Dritten derartige Vollmachten erteilt werden, wie zum Beispiel die unter Randnummer 144 in dem "Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit« von Kersten/ Bühling/Appell vorgeschlagene Formulierung einer beurkundeten Grundstücksverfügungsvollmacht zeigt.

    Der Beklagte hat auch nicht seiner allgemeinen Betreuungspflicht zuwidergehandelt, die auch gegenüber Personen bestehen kann, die an der Beurkundung zwar nicht beteiligt sind, deren Interessen aber durch das Amtsgeschäft wegen seiner besonderen Natur berührt werden (BGH DNotZ 1958, 545; 1981, 311), was für den Kläger als Verkäufer unbedenklich zutrifft, denn unstreitig hat der Makler vor der Beurkundung der notariellen Verträge auf ausdrückliches Befragen des Notars erklärt, die darin enthaltene Abwicklung der Kaufpreiszahlung sei so mit dem Kläger abgesprochen worden.

  • OLG Braunschweig, 30.12.2002 - 3 U 109/01

    Amtspflichtverletzung eines Notars im Rahmen einer Treuhandauflage; Verletzung

    Bei Sicherungsgeschäften muss der Notar den Sicherungsnehmer belehren, wenn der zur Sicherung bestimmte Gegenstand aus Rechtsgründen nicht die erwartete Sicherheit bietet und dem Sicherungsnehmer dadurch Schaden droht (vgl. BGH DNotZ 1981, 311; Arndt-Lerch-Sankühler, § 14 BNotO Rn. 223).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 4/82

    Schadensersatzanspruch einer Bank wegen Amtspflichtverletzung eines Notars -

    Das gilt auch dann, wenn sich eine daran nicht unmittelbar beteiligte, aber durch das Beurkundungsgeschäft begünstigte Person - wie vorliegend die Klägerin aufgrund Abtretung - an den Notar wendet und ihm eigene Belange anvertraut (vgl. BGHZ 58, 343, 353 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; BGH Urteile vom 25. Februar 1969, VI ZR 225/67, WM 1969, 621 = DNotZ 1969, 507; vom 23. September 1980, VI ZR 116/79, LM BNotO § 19 Nr. 14 = DNotZ 1981, 311; vom 30. Juni 1981, VI ZR 197/79, NJW 1981, 2705 [BGH 30.06.1981 - VI ZR 197/79]; vom 29. September 1981, VI ZR 2/80, DNotZ 1982, 384 und vom 11. Februar 1983 aaO).
  • OLG Naumburg, 19.02.1998 - 3 U 1102/97

    Keine Belehrungspflicht über Möglichkeit einer Rangbestätigung

    Zwar muß der Notar in diesem Zusammenhang auch der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsgeschäfts für die Beteiligten sein Augenmerk zuwenden, jedoch ist er nicht verpflichtet, die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Lage eines Beteiligten zu erforschen und zu prüfen, ob daraus den Beteiligten Gefahren entstehen können (BGH BB 1967, 59; DNotZ 1981, 311 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 29.01.1998 - 3 U 185/96

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Verletzung der Pflichten eines

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  • LG Köln, 06.10.2020 - 5 O 30/20
    Denn "andere" i.S. des § 19 Abs. 1 BNotO, gegenüber denen der Notar Amtspflichten zu erfüllen hat, sind alle Personen, deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden (BGH, Urteil vom 23. September 1980 - VI ZR 116/79 -, Rn. 32 m.w.N., juris).
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