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   BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80   

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https://dejure.org/1981,3324
BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80 (https://dejure.org/1981,3324)
BayObLG, Entscheidung vom 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80 (https://dejure.org/1981,3324)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - BReg. 2 Z 85/80 (https://dejure.org/1981,3324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 44 (Ls.)
  • VersR 1981, 1056
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.01.1967 - V ZB 28/66

    Inhalt des Grundbuchvermerks

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Für den Eintragungsvermerk selbst reicht daher die Angabe des (ursprünglichen) Darlehenskapitals und des (regelmäßigen) Zinssatzes sowie die Angabe einer bedingten (vgl. § 1113 Abs. 2 BGB ; Schwab Das Recht der Hypothekenzinsen Diss. 1968 S. 23, 25) Nebenleistung nach ihrem Höchstbetrag ("unter Umständen ein Säumniszuschlag bis zu 1 % im Jahr") aus ( BGHZ 47, 41 /44 ff.; BayObLG Rpfleger 1974, 189 ; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNrn. 832a, 833a m.Nachw.; vgl. ferner Soergel BGB 11. Aufl. RdNrn. 19, 21, BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 18, Staudinger BGB 11. Aufl. RdNr. 25e, je zu § 1115).

    Für die Annahme, die erhöhte Verzinsung beziehe sich - unabhängig von der inzwischen erfolgten (teilweisen) Darlehenstilgung - auf den ursprünglichen Darlehensbetrag (vgl. den in BGHZ 47, 41 ff. entschiedenen Fall), fehlt jeder Anhaltspunkt.

  • BayObLG, 18.12.1979 - BReg. 2 Z 11/79

    Zur Inhaltskontrolle des Grundbuchamts nach dem AGBG

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    c) Auch die vom Grundbuchamt im Hinblick auf das AGB-Gesetz geltend gemachten Bedenken gegen Abschnitt 14 der notariellen Urkunde greifen nicht durch, auch wenn es sich bei der weitgehend vorgefertigten Regelung der Darlehensbedingungen um von der Beteiligten zu 3) gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (hierzu näher BayObLGZ 1979.434/439 = MittBayNot 1980, 9 f. m.Nachw.) und das AGB-Gesetz auch im übrigen anwendbar ist.

    Auch bedarf die bereits in BayObLGZ 1979, 4341441 (= MittBayNot 1980, 9 ) offen gelassene Frage, ob unter Berücksichtigung der aus der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit im Grundbucheintragungsverfahren folgenden eingeschränkten Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in diesem Verfahren der Grundbuchrechtspfleger einen Eintragungsantrag unter Berufung auf ein sich angeblich aus § 9 AGBG ergebendes Verbot ablehnen darf, keiner Entscheidung.

  • BGH, 09.05.1972 - V ZB 19/71

    Bezugnahme in Eintragungsbewilligungen

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Das kann in der Form geschehen, daß auf die beigefügte Flurkarte und die darauf erfolgte Einzeichnung Bezug genommen wird (vgl. auch BGHZ 59, 11 ff).
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Der Senat (BGHZ a.a.O.) hat auch schon für die Rechtslage vor Erlaß des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl 1, 157) betont, daß in der Bewilligung auf die Skizze Bezug genommen werden müsse, und dies in anderem Zusammenhang für den Fall der Beurkundung wiederholt (BGHZ 74, 346).
  • KG, 06.10.1972 - 1 W 1232/72
    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung überlassen, ist dieses Eintragungserfordernis nicht gegeben (vgl. BGH NJW 1969, 502, 503; KG NJW 1973, 1128 ff m.w.N.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1023 RdNr. 1).
  • BGH, 17.01.1969 - V ZR 162/65

    Notweg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des rückwärtigen Gartens -

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung überlassen, ist dieses Eintragungserfordernis nicht gegeben (vgl. BGH NJW 1969, 502, 503; KG NJW 1973, 1128 ff m.w.N.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1023 RdNr. 1).
  • BayObLG, 23.08.1979 - BReg. 2 Z 30/79

    Zur Eintragungsfähigkeit der Benutzungsregelung für eine als Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Bei rückist die Frage der Auslegungsfähigkeit einer Grundbucherklärung eine im Rechtsbeschwerdeverfahren voll der Nachprüfung zugängliche Rechtsfrage ( BayObLGZ 1979, 12115 ).
  • BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 19/75
    Auszug aus BayObLG, 12.02.1981 - BReg. 2 Z 85/80
    Denn nur dann ist sowohl dem materiellen Bestimmtheitsgebot des § 1113 BGB als auch dem das gesamte Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Genüge getan ( BayObLGZ 1975, 126 /128 ff. m.Nachw.).
  • LG Aachen, 24.04.1996 - 3 T 316/94

    Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Eintragung einer Hpyothek

    Diese Klausel stellt eine pauschalierte Schadensersatzregelung i.S.v. § 11 Nr. 5 AGBG dar (vgl. auch BayObLG 1981, 1418 = DNotZ 1983, 44 ).

    Daß vorliegend unter Beachtung des üblichen Durchschnittsschadens beim Verzug bei einem Realkredit eine Zinserhöhungspauschale von 1 % generell unangemessen ist, kann jedenfalls ohne weitere Ermittlungen nicht gesagt werden (vgl. auch BGH NJW 1983, 1542 ), wo ein vor dem Inkrafttreten des AGBG vereinbarter Zinsaufschlag von 1 % als Verzugsschadenpauschale bei Kündigung des Restdarlehens als wirksam angesehen wurde; offen gelassen für Ratenkredit in BGH NJW 1986, 376, 377 (vgl. auch OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603, 606 für 4 %; vgl. auch BayObLG BB 1981, 1418 = DNotZ 1983, 44 zu Zinserhöhungsklausel mit Pauschalierung des Verzugsschadens mit 1 /2 % des Restkapitals).

  • BayObLG, 02.06.1981 - BReg. 2 Z 46/80

    Rechte eines Wohnungseigentümers einer Wohnanlage; Unterlassen des Abstellens von

    Gegen diese Auslegung durch das Landgericht bestehen im Rahmen der dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit nur zustehenden beschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. BayObLGZ 1978, 194/196; Senatsbeschluß vom 12.2.1981 BReg. 2 Z 85/80, je mit Nachw.) keine rechtlichen Bedenken.
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