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   OLG Düsseldorf, 18.03.1982 - 18 U 248/81   

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https://dejure.org/1982,5444
OLG Düsseldorf, 18.03.1982 - 18 U 248/81 (https://dejure.org/1982,5444)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.1982 - 18 U 248/81 (https://dejure.org/1982,5444)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. März 1982 - 18 U 248/81 (https://dejure.org/1982,5444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 55 (Ls.)
  • VersR 1982, 1170
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 27.03.2003 - 1 U 671/01

    Zur Haftung des Notars wegen Verletzung von Aufklärungs- und Belehrungspflichten

    Diese betreuende Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, dass die Vertragsparteien die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen; bereits Zweifel des Notars, ob dies der Fall ist, geben Anlass zu der erforderlichen Belehrung (OLG Düsseldorf DNotZ 1983, 55).

    Freiwillige Leistungen Dritter, wie sie der Beklagte vorliegend behauptet, lassen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich unberührt, da sie in der Regel nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zu Gute kommen sollen (DNotZ 1983, 55, 58).

  • OLG Saarbrücken, 27.03.2002 - 1 U 671/01

    Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar; Ausschluß von

    Diese betreuende Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, dass die Vertragsparteien die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen; bereits Zweifel des Notars, ob dies der Fall ist, geben Anlass zu der erforderlichen Belehrung (OLG Düsseldorf DNotZ 1983, 55).

    Freiwillige Leistungen Dritter, wie sie der Beklagte vorliegend behauptet, lassen den Schadensersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich unberührt, da sie in der Regel nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zu Gute kommen sollen (DNotZ 1983, 55, 58).

  • OLG Düsseldorf, 07.03.1996 - 18 U 149/95

    Verzögerung der Eintragung einer Vormerkung infolge Überlastung des

    für richtig erachtete Fälligkeitsabrede - wie gezeigt - die Erwerberin der Gefahr ungesicherter Vorleistungen ausgesetzt hätte, deren sie sich möglicherweise nicht bewußt gewesen wäre; der Notar hätte sich durch eingehende Befragung und Belehrung der Erwerberin erst Gewißheit darüber verschaffen müssen, daß ihr diese Gefahr bewußt war und sie sich auf sie dennoch einlassen wollte (vgl. Heft Nr. 11 âEUR¢ hiltttRhNotK âEUR¢ November 1996 OLG Düsseldorf VersR 1982, 1170, 1171 = DNotZ 1983, 55 ).
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