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   OLG Hamm, 05.05.1983 - 28 W 13/83   

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https://dejure.org/1983,4280
OLG Hamm, 05.05.1983 - 28 W 13/83 (https://dejure.org/1983,4280)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.1983 - 28 W 13/83 (https://dejure.org/1983,4280)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 28 W 13/83 (https://dejure.org/1983,4280)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 702 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Er könne lediglich die weisungsgemäße Abwicklung der übernommenen Verwahrung als sonstiges vermögenswertes Recht geltend machen (OLG Hamm DNotZ 1983, 61; 1983, 702; Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 23 Rdnr. 137; Kersten/Bühling/Zimmermann, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit 20. Aufl. § 11 S. 84; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notare 7. Aufl. Rdnr. 147 ff).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87

    Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung

    Das ist Teil seiner Amtspflicht (BGH DNotZ 1960, 265 ; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).

    Die Weigerung des Notars, den hinterlegten Kaufpreis an die Verkäufer auszuzahlen, wäre nämlich nur berechtigt, wenn sich ernsthafte Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts ergäben (OLG Hamm DNotZ 1983, 702 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Zimmermann, a.a.O.; Haug, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85

    Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag nicht

    Diese Auffassung entnimmt der Senat auch einer Entscheidung des 28. ZS des hiesigen OLG vom 5.5.1983 (DNotZ 1983, 702).
  • LG Köln, 10.04.1987 - 87 T 9/87

    Abkürzung des Vornamens in Nachfolgevermerk zulässig

    Das ist Teil seiner Amtspflicht (BGH DNotZ 1960, 265 ; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).
  • KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84

    Einseitiger Widerruf einer dem Notar erteilten Weisung

    Dem steht die wohl im Vordringen begriffene Meinung gegenüber, der Notar sei berechtigt und verpflichtet, ein nachträgliches einseitiges Ansuchen, von einer Auszahlung abzusehen, unbeachtet zu lassen, sich also nach dem ursprünglichen gemeinsamen Ansuchen zu richten (BeckerBerke, DNotZ 1959, 5161518 f; Daimer, Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 2. Aufl. § 19 Rdnrn. 22 und 26; Louis, VersR 1979, 9881990 ; eingehend Zimmermann, DNotZ 1980, 4151465 ff; Haug, DNotZ 1982, 592 /594; OLG Frankfurt, DNotZ 1969, 513 ; LG Berlin, DNotZ 1981, 318 ; OLG Hamm, 28. ZS, DNotZ 1983, 702 ).
  • KG, 27.04.1999 - 1 W 1893/99

    Auszahlung des beim Notar hinterlegten Kaufpreises nach Scheitern des

    Diese Vereinbarungen und Anweisungen sind hinfällig geworden, weil beide Kaufvertragsparteien den Vertrag nicht mehr gelten lassen, sondern ihn rückabwickeln wollen (Senat OLGZ 1984, 410/416 und FGPrax 1998, 38; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).
  • KG, 02.09.1997 - 1 W 4351/97

    Rückzahlung eines beim Notar hinterlegten Kaufpreisbetrages an den

    Nach der Rechtsprechung des Senats entfallen deshalb eine Hinterlegungsvereinbarung des Inhalts, daß die Parteien eines Grundstückskaufvertrages den beurkundenden Notar, sei es auch unwiderruflich, angewiesen haben, den auf sein Anderkonto einzuzahlenden Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen an den Verkäufer auszuzahlen, und eine entsprechende Hinterlegungsanweisung an den Notar wegen der Zweckbestimmung der Hinterlegung, der Abwicklung des Vertrages in Richtung auf seine Erfüllung zu dienen, zumindest dann, wenn es nicht mehr beiden Vertragspartnern um die ursprünglich vereinbarte Erfüllung des Vertrages geht, sondern beide den Vertrag nicht mehr gelten lassen, sondern ihn rückabwickeln wollen (Senat, a.a.O. m.w.N.; ebenso z.B. OLG Hamm DNotZ 1983, 702).
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