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   BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88   

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https://dejure.org/1988,4142
BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88 (https://dejure.org/1988,4142)
BayObLG, Entscheidung vom 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88 (https://dejure.org/1988,4142)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juli 1988 - BReg. 2 Z 7/88 (https://dejure.org/1988,4142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nutzungsbeschränkung für Teileigentum

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 426
  • BayObLGZ 1988 Nr. 43
  • BayObLGZ 1988, 238
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88
    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung einer Vereinbarung gleich (§ 5 Abs. 4 WEG), wie der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa KG ZMR 1986, 296 ; OLG Stuttgart NJW 1987, 385 ; OLG Zweibrücken ZMR 1987, 228) in zahlreichen Fällen entschieden hat (z. B. BayObLGZ 1982, 1/4 [= MittBayNot 1982, 72 ] m. weit. Nachw.; BayObLG NJW-RR 1988, 140 ).

    Die Auslegung ist vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig vorzunehmen ( BayObLGZ 1982, 1 /4 m. weit. Nachw.).

    Da auch der Betrieb eines Speiserestaurants eine gewerbliche Nutzung darstellt (vgl. auch BayObLGZ 1982, 1 /6), entspricht der Betrieb eines Restaurants im Erdgeschoß § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 WEG ; er kann deshalb der Antragsgegnerin nicht untersagt werden.

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88
    Der Unterlassungsanspruch wäre nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB begründet, wenn die Räume, in denen ein Restaurant betrieben wird, ihrer Zweckbestimmung nach nur als "Laden" genutzt werden dürften (vgl. BayObLGZ 1983, 73 /78 f.; BayObLG WuM 1985, 238 ).

    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73/78), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eigentragenen oder in Bezug genommenen ergibt ( BGHZ 88, 302 /306 [= DNotZ 1984, 556 ]; BayObLGZ 1983, 73/78 m. weit. Nachw.; BayObLG WuM 1985, 238 /239).

  • BayObLG, 26.02.1988 - BReg. 2 Z 113/87

    Notwendigkeit der Bekanntgabe einer formlosen Ortsbesichtigung durch Richter

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88
    Denn eine Benutzung von Räumen, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen widerspricht, ist kein ordnungsgemäßer Gebrauch im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG (Senatsbeschluß vom 26.2.1988 BReg. 2 Z 113/87).
  • OLG Stuttgart, 04.11.1986 - 8 W 357/86

    Teileigentum; Grundbuch; Eigentum; Zweck; Zweckbestimmung; Auslegung; Baupläne;

    Auszug aus BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88
    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung einer Vereinbarung gleich (§ 5 Abs. 4 WEG), wie der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa KG ZMR 1986, 296 ; OLG Stuttgart NJW 1987, 385 ; OLG Zweibrücken ZMR 1987, 228) in zahlreichen Fällen entschieden hat (z. B. BayObLGZ 1982, 1/4 [= MittBayNot 1982, 72 ] m. weit. Nachw.; BayObLG NJW-RR 1988, 140 ).
  • OLG München, 06.11.2006 - 34 Wx 105/06

    Ausbau von Hobbyräumen zu Wohnzwecken in Eigentumswohnanlage

    Die Auslegung ist vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1988, 238/241).
  • OLG Schleswig, 21.12.2007 - 2 W 202/07

    Wohnungseigentum: Festlegung des Verwendungszwecks für das Sondereigentum bei

    a) TE der Auslegung des Landgerichts, die mit der von ihm bereits angeführten einhelligen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. ibs. BayObLG DNotz 1989, 426 und OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 202 - jew. m.w.Nw.; Weitnauer/Lüke a.a.O. § 15 Rn. 12).

    In einem solchen Fall spricht eine allgemeine Vermutung dafür, dass Gebrauchsregelungen in der GO enthalten sind und Funktionsbezeichnungen für Räume in der TE eher der Abgrenzung des Sondereigentums zum Wohnungseigentum als einer Festlegung des Verwendungszwecks dienen (BayObLG DNotZ 1989, 426).

  • OLG München, 25.04.2007 - 32 Wx 137/06

    Keine Nutzungsbeschränkung von Sondereigentum als Laden bei nicht

    Hier greift die allgemeine Vermutung, dass Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten sind, wenn der teilende Eigentümer, wie im vorliegenden Fall, in seiner Erklärung an das Grundbuchamt ausdrücklich zwischen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung unterschieden hat (BayObLGZ 1988, 238/242).
  • BayObLG, 03.04.2003 - 2Z BR 11/03

    Abänderung der Zweckbestimmung von Räumen im Wege eines Nachtrags zur

    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung einer Vereinbarung gleich (BayObLGZ 1988, 238/240).

    In einem solchen Fall spricht eine allgemeine Vermutung dafür, dass Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten sind und Funktionsbezeichnungen für Räume des Teileigentums in der Teilungserklärung eher der Abgrenzung zum Wohnungseigentum als einer Festlegung des Verwendungszwecks dienen (BayObLGZ 1988, 238/241 f.).

  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 227/04

    Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und

    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass bei unterschiedlichen Angaben in der Teilungserklärung einerseits und in der Gemeinschaftsordnung andererseits grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vorgeht (BayObLGZ 1988, 238/241; BayObLG ZMR 1998, 184; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 448).

    Wäre mit "Laden" in der Teilungserklärung nur eine Funktionsbezeichnung gemeint gewesen, hätte es sich angeboten, von einer Verwendung dieses Begriffs in der Gemeinschaftsordnung abzusehen und das Sondereigentum dort nur allgemein zu umschreiben (siehe z.B. BayObLGZ 1988, 238/240: "Räume"; BayObLG ZMR 1998, 184: "Raumeigentumsrechte Nr. 4 bis 12"; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 448/449: "Teileigentum").

  • OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95

    Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

    Unter Ladenlokal bzw. Laden sind Geschäftsräume zu verstehen, in denen ständig Waren zum Verkauf an jedermann dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht (vgl.: BayObLG DNotZ 1989, 426 ; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 49; KG ZMR 1985, 207 ; OLG Hamm Rpf leger 1978, 60).
  • BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04

    Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter

    Auf die allgemeine Vermutung, dass Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten seien und Funktionsbezeichnungen für Räume des Teileigentums in der Teilungserklärung eher der Abgrenzung zum Wohnungseigentum als einer Festlegung des Verwendungszwecks dienten (BayObLGZ 1988, 238/242), braucht daher nicht zurückgegriffen zu werden.
  • BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 88/97

    Vorrang der Nutzungsbestimmung in Gemeinschaftsordnung gegenüber

    Enthalten aber die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Zweckbestimmung eines Teileigentums widersprüchliche Angaben, so geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor; in diesem Fall hat die nähere Beschreibung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Laden in der Regel nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung (vgl. BayObLGZ 1988, 238/242 f.; OLG Hamm WE 1990, 95).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1995 - 3 Wx 337/95

    Zweckbestimmung als "Laden" im Wohnungseigentumsrecht - Verkaufskiosk

    Unter Ladenlokal bzw. Laden sind Geschäftsräume zu verstehen, in denen ständig Waren zum Verkauf an jedermann dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht (vgl.: BayObLG DNotZ 1989, 426 ; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 49; KG ZMR 1985, 207 ; OLG Hamm Rpf leger 1978, 60).
  • BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 82/96

    Untersagung der Entnahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken aus dem gemeindlichen

    Daß dazu auch Wasser gehört, das der Antragsgegner in seiner Einheit "zu gewerblichen Zwecken" entnimmt, ergibt sich aus der Zweckbestimmung dieser Einheit, einerlei ob diese als "Laden" oder allgemeiner als gewerblicher oder Geschäftsbetrieb angenommen wird (vgl. BayObLGZ 1988, 238, 242 f.; BayObLG NJW-RR 1984, 1038; OLG Hamm WE 1990, 95).
  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

  • OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 8 W 603/89

    Gegenüberstellung von Nutzungsangaben im Aufteilungsplan und Nutzungsangaben im

  • OLG Stuttgart, 03.05.1989 - 8 W 369/88

    Wohnungseigentum

  • BayObLG, 11.10.1989 - BReg. 2 Z 96/89

    Wohnungseigentum; Sondereigentum; Zulässigkeit; Lokal; Diskothek; Tanzbetrieb;

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