Rechtsprechung
   BGH, 14.08.1989 - NotZ 14/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3292
BGH, 14.08.1989 - NotZ 14/88 (https://dejure.org/1989,3292)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1989 - NotZ 14/88 (https://dejure.org/1989,3292)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1989 - NotZ 14/88 (https://dejure.org/1989,3292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,3292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichtverbringen von Testamenten in eine besonders amtliche Verwahrung duch einen Notar - Absehen von einer pflichtigen Verbringung eines Testaments in eine amtliche Verwahrung aufgrund des ausdrücklichen Willens des Testierenden - Beeinträchtigung der informationellen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 436
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.09.1959 - V ZR 20/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 14/88
    Der Notar ist aufgrund dieser Vorschrift jedoch, ungeachtet einer anders lautenden Bestimmung des Testierenden, dienstlich verpflichtet, (in jedem Fall) die Verbringung des Testaments in amtliche Verwahrung zu veranlassen (Jansen, FGG 2. Aufl., § 34 BeurkG Rdn. 2; Keidel/Kuntze/Winkler, FG Teil B: BeurkG, 12. Aufl., § 34 Rdn. 7, 19, 20; Staudinger/Firsching, BGB 12. Aufl., § 34 BeurkG Rdn. 9, 17; vgl. auch BGH NJW 1959, 2113).

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die dem Amtsgericht nach § 2258 a BGB obliegende besondere amtliche Verwahrung ein größeres Maß an Sicherheit im Hinblick auf die Geheimhaltung des Testaments und den Schutz vor nachträglichen Einwirkungen bietet, und hat diese Verwahrung aus der allgemeinen Aktenverwahrung deutlich herausgehoben und formalisiert (Jansen, FGG 2. Aufl., § 34 BeurkG Rdn. 6; BGH NJW 1959, 2113 - zum früheren § 2256 BGB).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 7/87
    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 14/88
    Die Anweisung des Antragsgegners, die beiden Testamente in amtliche Verwahrung zu geben, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO (vgl. Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 7/87 = BGHR BNotO § 111 11, 1 Fristablauf 1), durch den der Notar unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist und den er deshalb mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten kann.
  • KG, 18.06.2012 - Not 26/11

    Disziplinarverfahren gegen den Notar: Verstoß gegen die Verpflichtung zum Bezug

    Der Beklagte hat als Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 BNotO im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare (§ 93 Abs. 1 BNotO) die Befugnis, die Einhaltung der Amtspflichten des Notars durch konkrete Weisungen sicherzustellen, soweit dadurch die Unabhängigkeit des Notars nicht verletzt wird (vgl. z.B. BGH DNotZ 1990, 436).
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06

    Untersagung der Unterhaltung einer Grundbesitzervereinsgeschäftsstelle in einer

    Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars diesem aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen erteilen, die er befolgen muss - unbeschadet seines Rechtes, dagegen nach § 111 BNotO vorzugehen (etwa BGH NJW 1989, 3281 ff.; BGH DNotZ 1990, 436 f.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 93 Rn. 4; offengelassen in BVerfG NJW 2006, 359).
  • LG Frankfurt/Oder, 16.02.2007 - 19 T 405/06
    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Notar die Dienstpflicht trifft, ein von ihm beurkundetes Testament in amtliche Verwahrung zu bringen ( BGH DNotZ 1990, 436 [BGH 14.08.1989 - NotZ 14/88] -437; Huhn, v. Schuckmann, BeurkG , 3. Aufl., § 34 Rn. 8; Winkler, BeurkG , 15. Aufl., § 34 Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21
    Die wirksame Errichtung eines öffentlichen Testamentes ist nicht von der Hinterlegung des Testaments in der amtlichen Verwahrung gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG abhängig (vgl. BGH vom 14.08.1989, DNotZ 1990, 436; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, § 34 BeurkG, Rn. 70 m.w.N.), da es sich bei der Regelung lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht