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   BGH, 30.07.1990 - NotZ 22/89   

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https://dejure.org/1990,3223
BGH, 30.07.1990 - NotZ 22/89 (https://dejure.org/1990,3223)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1990 - NotZ 22/89 (https://dejure.org/1990,3223)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1990 - NotZ 22/89 (https://dejure.org/1990,3223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Residenzpflicht - Notar - Sinn und Zweck - Befreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 10 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1991, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 13/83

    Voraussetzungen der Befreiung eines Anwaltsnotars von der Residenzpflicht

    Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 22/89
    Zu Sinn und Zweck der Regelung der Residenzpflicht in der Bundesnotarordnung hat der Senat im Beschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 13/84 (DNotZ 1984, 772) ausgeführt:.
  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 13/84

    Vereinbarkeit unentgeltlicher Funktion im Verein als Vorstandsmitglied mit dem

    Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 22/89
    Zu Sinn und Zweck der Regelung der Residenzpflicht in der Bundesnotarordnung hat der Senat im Beschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 13/84 (DNotZ 1984, 772) ausgeführt:.
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 22/89
    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 6. Februar 1984 zum Ausdruck gebracht, daß rein abstrakten Befürchtungen bei der Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, im allgemeinen kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, sondern daß auf die konkrete Situation abzustellen ist (vgl. auch BGHZ 106, 212, 216).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 22/97

    Befreiung von der Residenzpflicht

    In seinem Beschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 22/89 - DNotZ 1991, 333 unter 2 b) hat der Senat in einem Fall des hauptberuflichen Notariats daran festgehalten, daß rein abstrakten Befürchtungen bei der Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei, im allgemeinen kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, sondern auf die konkrete Situation abzustellen sei, weil die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbs.) ansonsten praktisch leer liefe.

    aa) Eine Beeinträchtung der Amtsbereitschaft hat der Antragsgegner mit Recht nicht angenommen (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990, aaO unter 2 b bb).

    Eine mit einem solchen Verstoß begründete Ablehnung hat der Senat im Fall eines hauptberuflichen Notars gebilligt, der die Landesjustizverwaltung zu erheblichen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere einer Verlegung seines Amtssitzes, veranlaßt und dabei zugesagt hatte, seinen Wohnsitz am Ort seines neuen Amtssitzes zu nehmen (Beschluß vom 30. Juli 1990 unter 3, insoweit in DNotZ 1991, 333 nicht vollständig abgedruckt).

    Für die nachzuholende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990, aaO unter 1 b aa) weist der Senat auf folgendes hin:.

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Er hat bedacht, daß von der üblichen Verweildauer von fünf Jahren noch ein durchaus erheblicher Teil bis zum Ablauf verbleibt und daß die Betreuungsbedürftigkeit des Vaters des Antragstellers als solche, wenn auch nicht in ihrer konkreten Art, im Zeitpunkt der Bewerbung um die Notarstelle in Rhaunen absehbar war (zur Bedeutung der Voraussehbarkeit an sich relevanter Umstände vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 22/89).
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