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   BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89   

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https://dejure.org/1989,1531
BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89 (https://dejure.org/1989,1531)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1989 - NotZ 20/89 (https://dejure.org/1989,1531)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1989 - NotZ 20/89 (https://dejure.org/1989,1531)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

Papierfundstellen

  • DNotZ 1991, 82
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 5/85

    Bestellung zum Notar vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit - Übernahme des

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Schon aus der Fassung dieser Vorschriften ("kann") ergibt sich, daß sie keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar gewähren; der Antragsgegner entscheidet vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach pflichtmäßigem Ermessen darüber, ob ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist (BGH, Beschlüsse v. 30.11.1964 -- NotZ 4/64, DNotZ 1965, 183, 184ff. ; v. 15.7. 1969 -- NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56, 58; v. 17.2. 1986 -- NotZ 5/85, unter II 3 a).

    Diese Vorschrift, die nach dem Wortlaut des § 3 AVNot 1981 nur für einen Bewerber gilt, der -- anders als der Antragsteller -- die Wartezeit der Bezirksansässigkeit noch nicht erfüllt hat, muß sinngemäß auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 AVNot 1981 beachtet werden (BGH, Beschl. v. 17.2. 1986 -- NotZ 5/85).

    Auf die Interessen der Angestellten der Notarpraxis des verstorbenen Rechtsanwalts K. kommt es rechtlich nicht an (BGH, Beschl. v. 17.2. 1986 -- NotZ 5/85).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Die Vorschriften der AVNot 1981 über die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit sie die Bestellung von Notaren von der Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit, von der Dauer der Bezirksansässigkeit und vom Vorhandensein eines Bedürfnisses in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, abhängig machen (vgl. BGHZ 37, 179/182 ff.3).

    Maßgeblich für die Entscheidung über ein Gesuch sind die aufgestellten Richtlinien als nähere Bestimmungen desjenigen, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGHZ 37, 179, 1853; BGH, Beschlüsse v. 11.12.1978 -- NotZ 4/78, DNotZ 1979, 367, 368; v. 22.6.1981 -- NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372/373).

    Grundsätzlich hat kein Bewerber ein Anrecht darauf, daß neben dieser schematischen Bedürfnisprüfung anhand der Verwaltungsvorschriften noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten stattfinde (BGHZ 37, 179, 1853), und eine auf das Fehlen BGH, Beschlüsse v. 22.6.1981, aaO, S. 374; v. 18.1.1982 -- NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Maßgeblich für die Entscheidung über ein Gesuch sind die aufgestellten Richtlinien als nähere Bestimmungen desjenigen, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGHZ 37, 179, 1853; BGH, Beschlüsse v. 11.12.1978 -- NotZ 4/78, DNotZ 1979, 367, 368; v. 22.6.1981 -- NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372/373).

    Der Bedarf des Amtsgerichtsbezirks, in welchem der Notarbewerber seinen Amtssitz nehmen will, ist ein nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässiger Maßstab für die Bedürfnisprüfung (BGH, Beschlüsse v. 22.6. 1981 -- NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373 m. w. Nachw.; v. 12.11.1984 -- NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508ff.).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 17, 371, 379ff. 1; BGHZ 67, 348, 352ff. 2).

    Durch diese Regelung wird das Grundrecht der Notarbewerber auf Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (BVerfGE 17, 371, 376ff. 1; nur insoweit Raum, als es die vom Staat geschaffene Ämterorganisation erlaubt.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 2/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Grundsätzlich hat kein Bewerber ein Anrecht darauf, daß neben dieser schematischen Bedürfnisprüfung anhand der Verwaltungsvorschriften noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten stattfinde (BGHZ 37, 179, 1853), und eine auf das Fehlen BGH, Beschlüsse v. 22.6.1981, aaO, S. 374; v. 18.1.1982 -- NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378).

    Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß nur gewährleistet sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH, Beschl. v. 22.6. 1981 -- NotZ 2/81, DNotZ 1982, 375, 377).

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 10/86

    Eignung - Notar - Bedürfnisprüfung

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Demgegenüber fehlt es für die vom Antragsteller geforderte Auswahl nach Eignungsgesichtspunkten an der gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6. 1986 -- 1 BvR 787/80, BVerfGE 73, 280 = DNotZ 1987, 121; BGH, Beschl. v. 13.10.1986 -- NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445 ff.).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Demgegenüber fehlt es für die vom Antragsteller geforderte Auswahl nach Eignungsgesichtspunkten an der gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6. 1986 -- 1 BvR 787/80, BVerfGE 73, 280 = DNotZ 1987, 121; BGH, Beschl. v. 13.10.1986 -- NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445 ff.).
  • BGH, 30.03.1987 - NotZ 17/86

    Notarstelle - Auswahlentscheidung - Fehlerhaft

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Das hat der BGH bereits für die Auswahl nach der Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschieden (Beschl. v. 30.3. 1987 -- NotZ 17/864, BGHR, BNotO § 4 Abs. 2, Auswahlverfahren 1); es gilt auch für die Auswahl nach der Dauer der Bezirksansässigkeit.
  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 9/81

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten -

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    Grundsätzlich hat kein Bewerber ein Anrecht darauf, daß neben dieser schematischen Bedürfnisprüfung anhand der Verwaltungsvorschriften noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten stattfinde (BGHZ 37, 179, 1853), und eine auf das Fehlen BGH, Beschlüsse v. 22.6.1981, aaO, S. 374; v. 18.1.1982 -- NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378).
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 5/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtbestellung zum Notar - Bedürfnisermittlung

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89
    In den Jahren 1986 und 1987, auf die der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zulässigerweise abgestellt hat (BGH, Beschl. v. 14.7. 1986 -- NotZ 5/86, DNotZ 1987, 163, 164), fielen im Amtsgerichtsbezirk R. insgesamt 11 175 berücksichtigungsfähige Notariatsgeschäfte an; das ergibt einen Jahresdurchschnitt von 5 587, 5 Notariatsgeschäften.
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 1/69

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81

    Antrag auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Möglichkeiten der Abkürzung der noch

  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 4/64

    Gesuch um Bestellung zum Anwaltsnotar - Voraussetzungen für die Bestellung von

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 4/78

    Bestellung zum Notar - Vertrag zur Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis und einer

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86

    Verfassungmäßigkeit einer Anwendung von Richtlinien eines Runderlasses im Rahmen

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, die mit den gesetzlichen Bestimmungen der BNotO (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) in Einklang steht (vgl. BGHZ 37, 179, 182 ff; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Bedürfnisprüfung 4), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Die entsprechende Regelung des § 2 Abs. 2 AVNot Niedersachsen unterliegt, wie der Senat für vergleichbare Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer wiederholt entschieden hat, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372, 373/374; vom 26. September 1983 - NotZ 9/83 = DNotZ 1984, 432, 433; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 - a.a.O.; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4 und Bedürfnisprüfung 8).

    Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein aufgrund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 4; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

    Eine geordnete Rechtspflege verlangt nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß lediglich sichergestellt sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375, 377; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89, a.a.O.; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, die mit den gesetzlichen Bestimmungen der BNotO (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) in Einklang steht (vgl. BGHZ 37, 179, 182 ff.; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Dies unterliegt, wie der Senat für vergleichbare Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer wiederholt entschieden hat, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373/374; vom 26. September 1983 - NotZ 9/83, DNotZ 1984, 432, 433; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein auf Grund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81, NotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Eine geordnete Rechtspflege verlangt nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß lediglich sichergestellt sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81, DNotZ 1982, 375, 377; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Freiheit der Berufswahl besteht danach nur nach Maßgabe der staatlichen Ämterorganisation (BVerfG a.a.O., S. 292; Senatsbeschlüsse v. 13.10.1986 - NotZ 13/86 = BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1; v. 4.12.1989 - NotZ 20/89 = DNotZ 1991, 82; v. 30.7.1990 - a.a.O.; v. 14.1.1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Auswahlverfahren 4).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 2 = NJW-RR 1998, 850).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 1/92

    Zulassung als Anwaltsnotar in Niedersachsen

    Nach dieser Regelung, die ebenso wie vergleichbare Verwaltungsvorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein in der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich gebilligt oder dort nicht beanstandet worden ist (vgl. BGH DNotZ 1979, 367 und 1980, 704; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710, vom 17. Januar 1983 - NotZ 18/82 = DNotZ 1983, 503 - und vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = DNotZ 1991, 82), war allerdings aus Versorgungsgründen nur eine Ausnahme von der Einhaltung der besonderen Wartezeit, nicht aber von der allgemeinen möglich (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Wenn der Antragsgegner mit der in den §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 getroffenen Regelung dem Ziel, eine dem Bedarf entsprechende Versorgung mit vorsorgender Rechtspflege zu erreichen, den Vorrang vor einer noch weiterreichenden Begünstigung des Versorgungsnotariats einräumte und die Vergabe von Notarstellen aus Versorgungsgründen nicht auch noch dadurch förderte, daß in solchen Fällen von der allgemeinen Wartefrist in Abweichung von § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 selbst dann abgesehen werden konnte, wenn kein Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der aus Altersgründen freiwerdenden Notarstellen bestand, hält sich diese abwägende Entscheidung in den Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89, S. 17/18).

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 25/92

    Notar - Zulassung - Gleichbehandlungsrecht - Notarbewerberin - Bedürfnisprüfung -

    Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292, und die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; BGHZ 67, 348, 350; Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnis 2 = DNotZ 1991, 82).

    Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 3; vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 2 = NJW-RR 1998, 850).
  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Indessen ist die Bestimmung nicht Ausdruck einer vom Antragsgegner im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessensspielraums eingegangenen Selbstbindung (zum früheren Zulassungsrecht vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 20/89, DNotZ 1991, 82; v. 30. Juli 1990, NotZ 24/89, DNotZ 1991, 91).
  • KG, 14.08.2007 - Not 19/07

    Notarbestellung: Ausschreibung mehrerer Notarstellen einheitlich für das Land

    Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, dass dem rechtsuchenden Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muss nur gewährleistet sein, dass der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und dass Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH DNotZ 1991, 82).
  • KG, 14.08.2007 - Not 1/07

    Ausschreibung von Notarstellen durch die Justizverwaltung; Vorgaben an die

    Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, dass dem rechtsuchenden Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muss nur gewährleistet sein, dass der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und dass Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH DNotZ 1991, 82).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

  • BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97

    Klage eines Notars gegen die Errichtung und Besetzung einer weiteren Notarstelle

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 51/92

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 11/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 18/92

    Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der Änderung von Bestimmungen der

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 21/93

    Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes - Übergangsregelung für Notarbewerber -

  • BGH, 06.06.1994 - NotZ 4/93

    Ablehnung des Gesuchs auf Bestellung zum Anwaltsnotar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 15/92

    Antrag auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin - Verlegung eines Amtssitzes

  • OLG Köln, 14.11.1994 - 2 VA (Not) 8/94

    Ermessen bei der Schaffung neuer Anwaltsnotarstellen

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