Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1065
BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89 (https://dejure.org/1990,1065)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1990 - NotZ 21/89 (https://dejure.org/1990,1065)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 (https://dejure.org/1990,1065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notarrecht - Amtsenthebung - Wirtschaftsführung des Notars - Bedenken gegen Zuverlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7; StGB § 266; ZPO § 807
    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 94
  • DNotZ 1991, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89
    Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 4 BNotO zulässig (BGHZ 44, 65, 69, 75).

    Auf Fragen des Verschuldens kommt es in diesem Zusammenhang nicht notwendig an (BGHZ 44, 65, 66).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 6/79

    Endgültige Amtsenthebung eines Notars auf Grund seiner wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89
    Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Amtsenthebung gerechtfertigt ist, wenn zum Beispiel Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (BGH, Beschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 = DNotZ 1977, 567; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 16/76; vgl. auch Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 8/78 = DNotZ 1979, 626; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 = DNotZ 1980, 424).
  • BGH, 26.03.1979 - NotZ 8/78

    Enthebung vom Amt des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden;

    Auszug aus BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89
    Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Amtsenthebung gerechtfertigt ist, wenn zum Beispiel Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (BGH, Beschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 = DNotZ 1977, 567; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 16/76; vgl. auch Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 8/78 = DNotZ 1979, 626; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 = DNotZ 1980, 424).
  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 15/76

    Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Zerrüttung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89
    Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Amtsenthebung gerechtfertigt ist, wenn zum Beispiel Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (BGH, Beschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 = DNotZ 1977, 567; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 16/76; vgl. auch Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 8/78 = DNotZ 1979, 626; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 = DNotZ 1980, 424).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Ausreichend und erforderlich ist die objektive Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; unbeachtlich ist demgegenüber, ob den Notar ein Verschulden daran trifft, dass er in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO begründet (s. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 27; Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, NJW-RR 2013, 1397, 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8; vom 24. November 2014 aaO Rn. 9 und vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 3/16, DNotZ 2017, 314, 315 Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]).

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden auch dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gelder zu erheblichen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit führt (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 und vom 8. Juli 2002 aaO S. 2792).

    Dieser erfordert - im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 Fall 1 BNotO - weder eine Überschuldung noch gar einen Vermögensverfall des Notars, sondern sieht dessen Amtsenthebung bei objektiven Umständen vor, die eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung belegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8 und vom 17. März 2014 aaO S. 551 Rn. 16).

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar (Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1).

    Wiewohl die dargelegten Umstände Schlüsse auf eine Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Antragstellers nahelegen, bedarf es für den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO (in beiden Alternativen) einer solchen Feststellung nicht (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Allerdings sind berufliche Verstöße des Notars gegen Treuhandauflagen bei der Frage, ob ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten bzw. die vorläufige Amtsenthebung auszusprechen ist, von besonderem Gewicht (BGH, Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - BGHR BNotO § 96 - Disziplinarverfahren 4; vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in eine solche Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. heutigen Tage NotZ 2/02).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 10/04

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Feststellung der Voraussetzungen für die

    Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.).

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 91, 94 m. w. N.).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04

    Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Anhaltspunkte für

    Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.).

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 91, 94; v. 8. Juli 2002, aaO).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99

    Vermögensverfall eines Notars

    Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425 f.; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94, 96).
  • OLG Celle, 19.11.2001 - Not 19/01

    Amtsenthebung eines Notars: Bedeutung des Vorschaltverfahrens; Gefährdung der

    Denn die nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO auszusprechende Amtsenthebung setzt nicht voraus, dass der Notar vermögenslos oder überschuldet ist (BGH DNotZ 1991, 94, 95).

    In seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang mit Verweis auf zahlreiche Vollstreckungstitel, die in den bis dahin zurückliegenden Jahren gegen den Notar ergangen waren, es als Gefährdung der Interessen Rechtsuchender angesehen, wenn Gläubiger des Notars durch dessen Art der Wirtschaftsführung gezwungen werden, berechtigte Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu müssen (BGH DNotZ 1991, 94, 96).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 15/01

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01

    Amtshebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 14/97

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 22/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 2/02

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse und Art

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 21/01

    Amtsenthebung eines Notars wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 23/00

    Wirtschaftsführung eines Notars

  • OLG Köln, 23.07.1996 - 2 X (Not) 5/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht