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   OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 10 W 26/94   

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OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 10 W 26/94 (https://dejure.org/1994,4198)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.1994 - 10 W 26/94 (https://dejure.org/1994,4198)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 1994 - 10 W 26/94 (https://dejure.org/1994,4198)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 625
  • DNotZ 1994, 723
  • Rpfleger 1994, 520
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Köln, 10.06.2005 - 2 Wx 7/05

    Geschäftswert bei ideeller Bauverpflichtung in Grundstückkaufvertrag

    Insoweit steht im Ausgangspunkt außer Streit, dass eine vom Käufer - wie hier - übernommene Bauverpflichtung regelmäßig als zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstückes im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. hierzu nur OLG Hamm OLGR Hamm 2004, 216; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723).

    Sie machen deshalb das Interesse der Gemeinde der Bauverpflichtung nicht zu einem wirtschaftlichen Interesse (in diesem Sinne auch OLG Hamm OLGR Hamm 2004, 216; OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723; OLG Rostock, OLGR Rostock 2001, 179; OLG Köln - 17. Zivilsenat - JurBüro 1986, 589 [590]; siehe auch Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl. 2005, § 30 Rdn. 14 a).

    Hielte man einen prozentualen Anteil der Bauerstellungskosten für die Geschäftswertbestimmung der Bauverpflichtung maßgeblich, so würden im übrigen diejenigen Bauherren unangemessen und ohne sachlichen Grund benachteiligt, die ein Eigenheim ausschließlich durch kostspieligere Fremdleistungen errichten lassen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723; OLG Köln JurBüro 1986, 589 [590]; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 216; OLG Rostock, OLGR Rostock 2001, 179; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 76; in diesem Sinne auch Rohs/Wedewer, a.a.O., § 30 Rdn. 14 a; im Grundsatz auch BayObLG, MittBayNot 1993, 226: "mit beachtlichen Gründen").

    Der durch Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch der Stadt A stellt sich daher lediglich als Sicherungsmittel der Gemeinde für den Fall der Nichterfüllung der Bauverpflichtung dar und ist deshalb nicht geeignet, das ideelle Interesse der Gemeinde an der Einhaltung der Bauverpflichtung wertmäßig einzugrenzen (in diesem Sinne auch OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 216; OLG Rostock, OLGR Rostock 2001, 179; OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723; OLG Köln - 17. Zivilsenat - JurBüro 1986, 589 [590]; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl. 2005, § 30 Rdn. 14 a).

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05

    Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Wertmindernde

    Schließlich wird die - von dem Beschwerdegericht und von dem vorlegenden Gericht geteilte - Auffassung vertreten, dass mangels anderer Anhaltspunkte als Geschäftswert der Bauverpflichtung der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO anzunehmen sei (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; KG Rpfleger 1968, 298; OLG Köln JurBüro 1986, 589; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO).

    Die gegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, dass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO vorliege (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig JurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBayNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2; Reimann aaO, Rdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a).

  • OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 297/01

    Bewertung einer Bauverpflichtung

    Eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520 m.w.N.).

    Zwar ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung eine gegenüber einer Gemeinde übernommene Bauverpflichtung, mit der die Gemeinde öffentliche Aufgaben der städtebaulichen Entwicklung und der Wohnraumversorgung verfolgt, mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bewerten, falls keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelwert gegeben sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 30 Rdnr. 14 a).

    Vielfach wird den voraussichtlichen Baukosten (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken, JurBüro 1999, 265; OLG Köln, JurBüro 1986, 590) und dem Grundstückswert (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723) - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. z.B. BayObLG, MittBayNot 1995, 488) - keine Bedeutung als Bewertungsmaßstab beigemessen, da nicht ersichtlich sei, wie an diesen Kosten das Erfüllungsinteresse des Verkäufers gemessen werden könne.

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2002 - 10 W 98/02

    Zur kostenmäßigen Bewertung der ideelen und wirtschaftlichen Interessen einer

    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist eine durch den Käufer übernommene Bauverpflichtung regelmäßig als eine zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. Senat Rpfleger 1994, 520 mwN; OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 427 mwN; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., "Bauverpflichtung", Anm. 1.1).

    Nach allgemein anerkannter Auffassung ist für die Bewertung einer in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Bauverpflichtung das Interesse des Berechtigten an der Errichtung des Gebäudes maßgebend, wobei es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles sowie darauf ankommt, ob der Berechtigte ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Durchsetzung der Bauverpflichtung hat (vgl. Senat Rpfleger 1994, 520 mwN; OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 427 mwN; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 14).

  • OLG Hamm, 17.02.2004 - 15 W 315/03

    Kostenrechtliche Berücksichtigung einer übernommenen Bauverpflichtung

    Eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03

    Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung

    Eine solche Hinzurechnung findet nach anerkannter Auffassung im Hinblick auf eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung statt, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520; Senat JurBüro 1979, 420 sowie zuletzt Beschl. v. 27.02.2003 -15 W 297/01-); diese ist hier bei der Geschäftswertberechnung bereits berücksichtigt.
  • OLG Zweibrücken, 24.02.2000 - 3 W 290/99

    Geschäftswert bei Übernahme einer Bauverpflichtung; Berücksichtigung eines

    1996, 37, 94, 95; OLG Düsseldorf RPfleger 1994, 520 = MDR 1994, 625; Körintenberg/Lappe/Bengel, KostO, 14. Aufl. § 20 Rdnr. 27; Mümmler, KostO, 12. Aufl. Stichwort "Bauverpflichtung" 1.21; Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. 20 Rdnr. 9 und § 30 Rdnr. 14).
  • OLG Hamm, 17.02.2004 - 15 W 312/03

    Grundstücksbewertung in einem Kaufvertrag über ein gemeindliches Baugrundstück

    Eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520 m.w.N.).
  • LG Bonn, 09.02.2005 - 6 T 106/04

    Bebauungsverpflichtung, Selbstnutzungsverpflichtung

    Bei der Bewertung dieser Pflichten ist jeweils vom Regelwert nach § 30 Abs. 2 KostO auszugehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 17.02.2004 -15 W 312/03-, veröffentlicht im Internet unter www.nrwe.de; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.1994 -10 W 26/94- für den früheren Regelwert von 5.000,- DM, zitiert nach JURIS, dort angegebene Fundstelle MDR 1994, 625; OLG Köln, Beschluss vom 04.09.1984 -17 W 402/84- ebenfalls für den früheren Regelwert von 5.000,- DM, zitiert nach JURIS, dort angegebene Fundstelle JurBüro 1986, 589-591), wobei die Kammer sich von folgenden Erwägungen hat leiten lassen:.
  • OLG Zweibrücken, 24.11.1998 - 3 W 244/98

    Geschäftswert bei einem Grundstückskauf mitBauverpflichtung

    Die Auffassung des OLG Düsseldorf ( DNotZ 1994, 723 ff.), das die Bauverpflichtung nur mit dem Regelgeschäftswert von 5 000,- DM bewertet, vermag nicht zu überzeugen, denn sie berücksichtigt nicht den - durchaus nach wirtschaftlichen Kriterien zu bemessenden - Wert des gleichzeitig vereinbarten Rückkaufsrechts der Gemeinde.
  • OLG Zweibrücken, 24.11.1998 - 1 W 244/98

    Ordnungsgemäße Bewertung einer Bauverpflichtung durch einen Notar; Hinreichende

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