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   BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93   

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BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93 (https://dejure.org/1993,7711)
BayObLG, Entscheidung vom 23.12.1993 - 3Z BR 237/93 (https://dejure.org/1993,7711)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Dezember 1993 - 3Z BR 237/93 (https://dejure.org/1993,7711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 703
  • BayObLGZ 1993 Nr. 96
  • BayObLGZ 1993, 398
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 23/16

    Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen

    Diese Erwägungen seien auf die Ermäßigung der Notarkosten zu übertragen (vgl. beispielsweise BayObLGZ 1992, 324, 326 f.; BayObLG, DNotZ 1994, 703, 704; JurBüro 1996, 316; OLG Naumburg, OLGR 2009, 441, 442; NJOZ 2012, 1074; OLG Dresden, NotBZ 1998, 154, 155; OLG Celle, NVwZ-RR 2013, 868, 869; Rohs in Rohs/Wedewer, GNotKG [Stand: Dezember 2016], § 91 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 91 GNotKG Rn. 4).
  • OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09

    Kostenbefreiung: Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt als wirtschaftliche bzw.

    Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97 zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 - 352 zitiert nach juris; insbesondere auch die im wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 - 97 zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04. Februar 2009, 6 Wx 8/08; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13).

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 - 155 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13).

    Dass Unternehmen, deren Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Hand - wie auch hier - gesetzlich vorgeschrieben ist, die Gebührenprivilegierung erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, dass solche Unternehmen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch im Fall von Verlusten ihre Leistungen zum Zwecke der Daseinsvorsorge zu erbringen haben (vgl. BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris).

    Soweit der antragstellende Abwasserzweckverband Abgaben erhebt, handelt es sich entweder um Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§ 5 KAG LSA) oder um Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der leitungsgebundenen Anlage (§ 6 KAG LSA), die mithin einen finanziellen Beitrag zu den Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der Anlage nebst Abwassernetz darstellen und insoweit nicht der Gewinnerzielung dienen (vgl. ähnlich für das Bundeswasserstraßennetz: BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21

    Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn

    Das Gegenstück hierzu sollen Unternehmen bilden, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155 [157]; OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online; BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543; Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 91 Rn. 15).

    Der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen, wobei maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtlichen Würdigung ist, ob der konkrete Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).

  • OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14

    Befreiung eines Zweckverbands von Gerichtsvollziehergebühren

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Korinthenberg/Bengel/Otto/Reimann/Tiedtke/ Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 91 Rz. 15).

    Dass Unternehmen, deren Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Hand gesetzlich vorgeschrieben ist, die Gebührenprivilegierung erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, dass solche Unternehmen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch im Fall von Verlusten ihre Leistungen zum Zwecke der Daseinsvorsorge zu erbringen haben (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703).

  • OLG Naumburg, 09.01.2012 - 2 W 90/10

    Gerichtskostenfreiheit in Sachsen-Anhalt: Wirtschaftliche Unternehmung der

    Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im Allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97, zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 f., zitiert nach juris; insbesondere auch die im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 ff., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009, 6 Wx 8/08; ferner Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO, Rdn. 13 und Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 144 KostO, Rdn. 4 für den nahezu gleichlautenden Gebührenermäßigungstatbestand des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO).

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13).

  • OLG Zweibrücken, 15.12.2005 - 3 W 221/05

    Notare dürfen Kosten des automatisierten Grundbuchabrufs abrechnen

    Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so etwa Senat, JurBüro 1988, 1054; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1712; a. A.: BayObLG MittBayNot 1994, 169, 170 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06

    Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen

    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht ( BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546 ; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285 /86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
  • OLG Naumburg, 16.10.2014 - 12 U 191/13

    Gerichtskostenfreiheit eines kommunalen Zweckverbandes: Klage auf Rückübertragung

    Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im Allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97, zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 f., zitiert nach juris; insbesondere auch die im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 ff., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009, 6 Wx 8/08; ferner Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO, Rdn. 13 und Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 144 KostO, Rdn. 4 für den nahezu gleichlautenden Gebührenermäßigungstatbestand des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO).

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.; Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 13 W 65/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Das Gegenstück hierzu sollen Unternehmen bilden, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155 [157]; OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online; BayObLG, DNotZ 1994, 703 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 ; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543 ; Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 91 Rn. 15).

    Der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen, wobei maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtlichen Würdigung ist, ob der konkrete Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online BayObLG, DNotZ 1994, 703 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543 ; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 ).

  • OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

  • OLG Zweibrücken, 18.03.2010 - 3 W 41/10

    Notarkosten: Pflicht eines Notars zum Hinweis auf eine billigere

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2002 - 3 W 83/02

    Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats

  • OLG Zweibrücken, 13.02.2002 - 3 W 17/02

    Notarkosten: Vollzugsgebühr für Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • OLG Zweibrücken, 28.04.2008 - 3 W 250/07
  • KG, 26.11.2012 - 5 W 120/12

    Kostenentscheidung: Gebührenbefreiung einer Gemeinde bei einem Anwaltsregress

  • OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 20 W 134/17

    Zum Verfahrensgegenstand im Anweisungsverfahren nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG

  • OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
  • BayObLG, 23.01.1996 - 3Z BR 290/95

    Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens; Gebührenermäßigung für eine

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