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   BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93   

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BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93 (https://dejure.org/1995,1078)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1995 - NotZ 6/93 (https://dejure.org/1995,1078)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93 (https://dejure.org/1995,1078)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    DDR: NotVO § 13; BNotO § 39
    Verweigerung der Bestellung eines am gleichen Ort ansässigen Rechtsanwalts zum Notarvertreter nicht ermessenfehlerhaft

  • Wolters Kluwer

    Notar - Rechtsanwalt - Dringlichkeitsvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 39; DDR: NotVO § 13
    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars; Anforderungen an Qualifikation eines Vertreters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1081
  • DNotZ 1996, 186
  • AnwBl 1995, 263
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Ein tragender Gedanke der VONot wie der Bundesnotarordnung, der bei der Auslegung und Anwendung ihrer Vorschriften Leitlinie ist, ist die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95, 98 f; 126, 39 = NJW 1994, 3353 = LM BNotO § 4 Nr. 19; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72).

    Hinreichend ausgelastete Notariate liegen zwar im allgemeinen Interesse an einer qualitativ hochwertigen notariellen Leistung (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 59, 274, 281; 63, 274, 275; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/90 = DNotZ 1994, 333).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Der Senat hat es aber zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Ein Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Der Senat hat es aber zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn ausschließlich eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 aaO.).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 7/92

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Verfahren nach § 111 BNotO

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Der Senat hat es aber zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Ein Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76

    Bestellung von Notarvertretern

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Dagegen hat sie jedenfalls nicht in erster Linie den Zweck, die Praxis des Notars vor einem Rückgang zu schützen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 67, 296, 298).

    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 67, 296, 298).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Der Senat hat es aber zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Ein Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Der Senat hat es aber zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Dabei hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und - entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO - das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 - aaO.; Arndt, BNotO, 2. Aufl. § 39 Anm. II 3).

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Ein tragender Gedanke der VONot wie der Bundesnotarordnung, der bei der Auslegung und Anwendung ihrer Vorschriften Leitlinie ist, ist die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95, 98 f; 126, 39 = NJW 1994, 3353 = LM BNotO § 4 Nr. 19; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Dem hauptberuflichen Notar ist es im Gegensatz zum Anwaltsnotar untersagt, zu Berufsbildern verfaßte Tätigkeiten, etwa eine Steuerberatertätigkeit, auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88 = DNotZ 1989, 330, 332).
  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 3/74

    Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung eines Notariatsverwesers

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
    Hinreichend ausgelastete Notariate liegen zwar im allgemeinen Interesse an einer qualitativ hochwertigen notariellen Leistung (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 59, 274, 281; 63, 274, 275; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/90 = DNotZ 1994, 333).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BGH, 04.10.1956 - III ZR 41/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78

    Errichtung neuer Notarstellen

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92

    Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Die Ermessenentscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Senat dementsprechend nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    Der Hauptzweck einer Vertreterbestellung besteht dabei darin, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden, die durch den mehr oder minder langen oder häufig eintretenden Ausfall des Notars für die Ausübung seines Amtes im ganzen gestört werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 6 zu § 39 BNotO).

    Sie muss einem Notar nicht bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seiner Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen, wenngleich es wünschenswert ist, dass der Amtsbetrieb keine Unterbrechung erleidet (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905).

    Die Aufsichtsbehörde kann bei ihrer Entscheidung vielmehr davon ausgehen, dass es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderläuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuchenden nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in angemessener Weise und Zeit Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Daneben hat die Aufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung sowohl die Belange des verhinderten Notars, die dieser besonders mit seinem Vorschlagsrecht zur Person eines geeigneten Vertreters nach § 39 Abs. 3 BNotO geltend machen kann, als auch der anderen Notare im Amtsbezirk zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Eine Vertreterregelung muss insoweit gewährleisten, dass keine Belastungen oder Vorteile entstehen, die die Wirtschaftlichkeit einer Stelle ungleich treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Dem Notar wird von Gesetzes wegen weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 183; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 6 zu § 39 BNotO).

    Wie die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Gebot der Wahrung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zwar nicht, dass die zuständige Justizverwaltung einem Notar schon bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seines Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen müsste, indem sie einen Vertreter bestellt, der mit ganzer Arbeitskraft zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, ZNotP 2003, 232; BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    Dass der Amtsbetrieb eines Notars möglichst keine Unterbrechung erleidet, ist allerdings nicht nur wünschenswert (so bereits: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186, Rdn. 16) und liegt im Interesse des antragstellenden Notars, sondern entspricht in erster Linie auch den Belangen der Rechtsuchenden an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege.

    Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Kläger begehrte Vertretungsregelung für die anderen Notare besondere Belastungen oder Vorteile entstehen ließe, die die Wirtschaftlichkeit einer Notarstelle ungleich treffen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    aa) Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat die Aufsichtsbehörde neben den allgemeinen Grundsätzen des Notarwesens insbesondere das Vorschlagsrecht des Notars nach § 39 Abs. 3 S. 3 BNotO zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, NJW-RR 2003, 270; BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    Die weitgehende Orientierung an dem Leitbild des hauptberuflichen Notars auch bei der Auswahl der regelmäßig zu einer Vertretung heranzuziehenden Person wahrt wesentliche Belange einer geordneten Rechtspflege, nämlich eine hohe Qualität der notariellen Leistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995, NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186), mit der die rechtsuchende Bevölkerung versorgt wird, und bietet überdies die Gewähr einer unabhängigen Amtsführung.

    (4) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. März 2007 (Geschäftsnummer NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872) ausgeführt hat, führt dessen Beschluss vom 09. Januar 1995 (Geschäftsnummer NotZ 6/93) zu keinem abweichenden Ergebnis.

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f).

    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGHZ 67, 296, 298 und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO 1082 f).

    Sie muß einem Notar nicht bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seiner Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen, wenngleich es wünschenswert ist, daß der Amtsbetrieb keine Unterbrechung erleidet (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO 1082 und vom 10. März 1997 aaO 830).

    Die Aufsichtsbehörde kann bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, daß es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderläuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuchenden nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in angemessener Weise und Zeit entsprochen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO und BGH, Urteil vom 4. Oktober 1956 - III ZR 41/55 - DNotZ 1958, 33).

    Daher muß ein Notar, dem ein ständiger Vertreter (§ 39 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BNotO) bestellt ist, diesem nicht das Amt übergeben (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO; Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. 2000 § 38 Rn. 11).

    Den Belangen einer geordneten Rechtspflege kann entsprochen sein, wenn bei der Verhinderung nicht die Geschäftsstellen- und Beurkundungstätigkeit, sondern nur die Verwaltung des Urkundenbestandes aufrechterhalten wird; auch diese kann auf Dringlichkeitsmaßnahmen beschränkt sein, die das Amtsgericht veranlaßt (vgl. § 45 Abs. 1 und 3 BNotO; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06

    Berücksichtigung des Vorschlags des Notars bei Bestellung eines ständigen

    Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Notar auf seinen Antrag einen nicht ständigen Vertreter bestellt und wem sie die Vertretung überträgt, dem Vorschlagsrecht des Notars und seinem Interesse, den Betrieb seines Notariats während der Zeit seiner Verhinderung möglichst störungsfrei aufrechtzuerhalten, ein erhebliches Gewicht zu geben (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186).

    b) Dass der Vater der Antragstellerin als Leitender Oberstaatsanwalt a.D. und auch ehemaliger Richter die Befähigung zum Notaramt (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186) hatte, ist außer Streit.

    (3) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1995 (aaO), auf den der Antragsgegner wie auch die Vorinstanz für ihre gegenteilige Sicht maßgeblich abgestellt haben, steht der vorliegenden Beurteilung im Streitfall nicht entgegen.

    Die Entscheidung vom 9. Januar 1995 (aaO) beruht im Übrigen auf der Grundlage, dass (nur) für eine Übergangszeit den Notaren in den neuen Bundesländern eine Vertretungsregelung zuzumuten sei, die nicht bei allen Verhinderungen die Aufrechterhaltung eines vollständigen Bürobetriebs bezwecke.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II A) zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte.

    Sie hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - aaO unter II B) ein Entschließungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und, worum es hier geht, ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters.

    Dieses Vorschlagsrecht, das die Justizverwaltung bei ihrer Entscheidung zu beachten hat (Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II B 2 bb), hat der Antragsgegner nicht - jedenfalls nicht im gebotenen Umfang - berücksichtigt.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02

    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO und vom 31. Juli 2000 aaO).

    b) Daß Rechtsanwalt M. die Befähigung zum Notaramt (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO ) hatte, ist außer Streit.

  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    Der Kläger verkennt die unterschiedlichen Maßstäbe, die gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO in Verbindung mit Nummer 4.4.2.1 der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Ausführung der Bundesnotarordnung und über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (VwV Notarwesen) vom 21. September 2017 (Az.: 3830/0421, juris) für die Vertreterbestellung einerseits und § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 BNotO für die Aufnahme in den Anwärterdienst andererseits gelten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186 unter II 2 a; Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 39 Rn. 16 ff.; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 39 Rn. 15).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96

    Antrag eines Notars auf Bestellung eines Rechtsassessors zu seinem Vertreter -

    Das Verfahren nach § 25 VONot sieht, wie das Verfahren nach § 111 BNotO, dessen Grundsätze insoweit übertragbar sind (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081, 1082 m.w.N.), Feststellungsanträge nicht vor.

    Der Senat hat es zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082 m.w.N.).

    Dabei hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Bestellung zum Vertreter zwar nicht die Eignung, wohl aber die Befähigung zum Notaramt voraus (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082).

  • BFH, 10.03.2015 - VI R 6/14

    Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von

    Der Hauptzweck der Vertretung, an dem sich auch die Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde bei der Bestellung eines Vertreters für den Notar zu orientieren hat, besteht darin, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden, die durch den mehr oder minder lange oder oft eintretenden Ausfall des Notars für die Ausübung seines Amtes im Ganzen gestört wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Januar 1995 NotZ 6/93, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1081).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93

    Unabhängigkeit des Notarvertreters

    Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92; vom heutigen Tag NotZ 6/93 betreffend eine Beschwerde des Antragstellers; NotZ 32/93).

    a) In dem auf Beschwerde des Antragstellers ergangenen Beschluß vom heutigen Tag - NotZ 6/93 - hat der Senat ausführlich zum Ermessen der Justizverwaltung bei Maßnahmen anläßlich der Abwesenheit oder Verhinderung eines Notars Stellung genommen.

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    Diesen gerecht zu werden, macht den Hauptzweck der Vertretung aus, an dem sich die Ermessensausübung zu orientieren hat (Senat, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186, 188; vgl. auch BeckOK BNotO/Frisch aaO § 39 BNotO Rn. 6).

    Die weitgehende Orientierung an diesem Leitbild auch bei der Auswahl der zur Notarvertretung heranzuziehenden Personen wahrt wesentliche Belange einer geordneten Rechtspflege (Senat, Beschluss vom 9. Januar 1995 aaO S. 189; siehe auch BeckOK BNotO/Frisch aaO Rn. 15 f; Szalai/Jung, NJW 2020, 1475, 1477 f).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04

    Bestellung eines Notars a.D. als ständiger Vertreter eines Notars

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

  • BGH, 30.11.1998 - NotZ 26/98

    Rechtschutz einer Bewerberin um eine Notarstelle nach anderweitiger Besetzung der

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 14/96

    Pflicht des Notars zur räumlichen Beschränkung seiner Beurkundungstätigkeit

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02

    Überprüfung einer Prüfungsanordnung

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 9/96

    Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes durch einen als Diplom-Jurist

  • OLG Koblenz, 23.02.2000 - Not 1/00

    Aufstellung von allgemeinen Altersgrenzen für die Bestellung von Notarvertretern

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

  • OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02

    Fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Notars: Nachfragepflicht des Notars

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 22/94

    Verweigerung der Bestellung einer zeitweiligen Notarvertretung aus Gründen der

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