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   BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94   

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BayObLG, 06.04.1995 - 2Z BR 132/94 (https://dejure.org/1995,6131)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.1995 - 2Z BR 132/94 (https://dejure.org/1995,6131)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 1995 - 2Z BR 132/94 (https://dejure.org/1995,6131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1025; GBO § 9
    Keine amtswegige Eintragung eines Vermerks im Grundbuch des dienenden Grundstücks, wenn herrschendes Grundstück geteilt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 24
  • BayObLGZ 1995 Nr. 28
  • BayObLGZ 1995, 153
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 93/07

    Rechtsfolgen der Teilung des herrschenden Grundstücks hinsichtlich einer

    Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG NJW 1976, 697, 698; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1025 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1025 Rdn. 1; Staudinger/Mayer [2002], § 1025 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayOblG DNotZ 1996, 24, 25 f.).

    Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden Grundstücke in Abteilung II des dienenden Grundstücks aus Klarstellungsgründen verlangen kann (dazu BayOblG DNotZ 1996, 24, 26), braucht mangels eines dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

  • OLG München, 20.02.2017 - 34 Wx 433/16

    Erhalt einer für Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit an

    Die Rechtswirkungen dieser Änderungen sind dem Gesetz zu entnehmen und bedürfen keiner Eintragung beim dienenden Grundstück (vgl. BayObLGZ 1995, 153).

    dd) Für das Beschwerdegericht existiert keine Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153; a. A. wohl Staudinger/Weber § 1025 Rn. 4).

  • AG Wernigerode, 28.06.2012 - BB-30543

    Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch: Eigentumserwerb durch eine bereits

    Wollte man den Vorgaben der GBO und der GBV demgegenüber im Umkehrschluss entnehmen, dass alles, was dort nicht ausdrücklich als denkbarer Inhalt von Eintragungsvermerken vorgesehen ist, zwangsläufig unzulässig sein müsse, wäre für jedwede deklaratorischen oder klarstellenden Grundbuchvermerke von vorneherein kein Raum, und zwar auch nicht für solche, die nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig oder zweifelsfrei geboten sind oder die die Beteiligten selbst wünschen und deren Anbringung sie zulässigerweise ggf. sogar im Beschwerdewege verfolgen (statt vieler vgl. BayObLGZ 1995, 153 = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).

    b) Auf der gleichen Linie liegt die im Hinblick auf deklaratorische Grundbuchvermerke grundlegende Entscheidung des BayObLG, das sich anlässlich der Teilung des herrschenden Grundstücks mit der Frage beschäftigte, ob diese Grundstücksteilung auf dem Blatt des mit der Grunddienstbarkeit belasteten (dienenden) Grundstücks vermerkt werden kann (BayObLGZ 1995, 153 = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).

    Maßgebend ist somit alleine, dass das Grundbuchamt nach dem Gesetz selbst über die Fassung und die Ausführlichkeit des Eintragungsvermerks entscheidet und dass es dabei auch darüber befindet, ob es nach seinem Ermessen zweckdienliche deklaratorische - und zutreffende - Angaben von Amts wegen in den jeweiligen Eintragungsvermerk integriert (BayObLGZ 1995, 153 = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).

    Unter diesen Voraussetzungen ist das vom Grundbuchamt ausgeübte Ermessen bei der Formulierung des vorliegenden Eintragungsvermerks nach ständiger Rechtsprechung nicht im Beschwerdewege nachprüfbar (statt vieler vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 309, 310; BayObLGZ 1995, 153 [Rn. 13 ? juris] = MittBayNot 1995, 286 = DNotZ 1996, 24).

  • OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 50/09

    Grundbucheintragung: Anweisung für einen Teilungsvermerk über das herrschende

    Bei Teilung des herrschenden Grundstücks nach Begründung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts kann das Grundbuchamt nicht angewiesen werden, die Teilung auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken (wie BayObLGZ 1995, 153).

    Die Zulässigkeit der Eintragung kann sich auch daraus ergeben, dass das materielle Recht an die Eintragung eine Rechtswirkung knüpft; von überflüssigen Eintragungen ist das Grundbuch im Interesse der Übersichtlichkeit freizuhalten (BayObLGZ 1995, 153/155).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat keine gesetzliche Grundlage, das Grundbuchamt zu einer Eintragung dieses Inhalts anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153/156).

  • OLG München, 20.02.2018 - 34 Wx 109/17

    Vergrößerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück - Selbständigkeit

    bb) Für das Beschwerdegericht existiert jedoch keine Rechtsgrundlage, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Klarstellungsvermerks anzuweisen (BayObLGZ 1995, 153).
  • BayObLG, 25.07.1996 - 2Z BR 39/96

    Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Veränderung des herrschenden Grundstücks

    Der Fortbestand der Grunddienstbarkeit hängt nicht von irgendwelchen Eintragungen auf dem Blatt des belasteten oder des herrschenden Grundstücks ab (vgl. BayObLGZ 1995, 153/155; KG NJW 1975, 697/698; zu den mit der Teilung des herrschenden Grundstücks verbundenen Gefahren und Problemen s. allgemein auch Reuter ZRP 1988,.
  • OLG Naumburg, 28.11.2012 - 12 Wx 31/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Zulässigkeit der Fassungsbeschwerde; Löschung von

    Eine dem Rechtsverkehr hinderliche Überfüllung des Grundbuchs soll vermieden werden (z. B. BayObLGZ 1995, 153/155; KG KGJ 47 A 198/201; 37 A 313), so dass unnötige Eintragungen grundsätzlich vom Grundbuch fernzuhalten sind, weil sie dessen beschränkten Raum füllen, die Übersichtlichkeit beeinträchtigen oder verwirrend wirken können, und damit dem Zweck des Grundbuchs zuwiderlaufen.

    Von überflüssigen Eintragungen ohne Klarstellungs- oder Richtigstellungsfunktion ist das Grundbuch hingegen im Interesse der Übersichtlichkeit grundsätzlich freizuhalten (z. B. BayObLGZ 1995, 153; BayObLG DNotZ 1996, 24; BayObLGZ 2002, 30; OLG München Rpfleger 2009, 81).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 15 U 48/06

    Grunddienstbarkeit: Reichweite des guten Glaubens an die Richtigkeit des

    Mit diesen Erwägungen ist deswegen in der Rechtsprechung auch zu Recht die Verpflichtung des Grundbuchamtes abgelehnt worden, die Teilung des herrschenden Grundstückes auf dem Platze des belasteten Grundstückes einzutragen (BayObLG DNotZ 1996, 24).
  • KG, 20.12.2021 - 1 W 295/21

    Grundbuchrechtliche Folgen bei Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf

    Sollte der Beteiligten zu 1 der Nachweis nicht gelingen, bestünde noch die Möglichkeit der Berichtigung ohne Bezifferung der Entschädigungsforderung (BGHZ a.a.O., 145f), wie dies die Beteiligte zu 1 hilfsweise bereits beantragt hat (hierzu BayObLGZ 1995, 153, 157; Böttcher, in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 16, Rdn. 8).
  • OLG München, 29.07.2008 - 34 Wx 28/08

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf einen Klarstellungsvermerk hinsichtlich einer

    Von überflüssigen Eintragungen ist das Grundbuch im Interesse der Übersichtlichkeit grundsätzlich freizuhalten (BayObLGZ 1995, 153/155; 2002, 30/32).
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01

    Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer

  • KG, 16.12.2021 - 1 W 295/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Löschung eines

  • KG, 20.12.2021 - 1 W 298/21

    Erlöschen eines Erbbaurechts und daran lastender Grundpfandrechte

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