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   OLG Schleswig, 28.06.1995 - 9 W 74/95   

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https://dejure.org/1995,19541
OLG Schleswig, 28.06.1995 - 9 W 74/95 (https://dejure.org/1995,19541)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.1995 - 9 W 74/95 (https://dejure.org/1995,19541)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 9 W 74/95 (https://dejure.org/1995,19541)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 398
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16

    Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG

    Zwischen- bzw. Nebenentscheidungen sind dann selbständig anfechtbar, wenn sie ausnahmsweise in ihrer Wirkung einer Endentscheidung entsprechen und dieser deshalb in der Sache gleichkommen, so dass ihre selbständige Anfechtbarkeit geboten ist (vgl. dazu etwa Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 58 Rz. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 4. Aufl., § 38 Rz. 19; vgl. zur Rechtslage unter Geltung des FGG: OLG Schleswig DNotZ 1996, 398).

    Schon unter der Geltung der Kostenordnung (KostO) entsprach es weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass im Antragsverfahren nach § 156 KostO eine Streitverkündung in Anwendung der § 72 ff. ZPO zulässig war (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1996, 398; KG FGPrax 1998, 30; FGPrax 2003, 188; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434, je zitiert nach juris; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 156 Rz. 32; Wudy NotBZ 2006, 69; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 828 ff., je m. w. N.).

  • KG, 08.04.2003 - 1 W 67/01

    Kosten des Notars: Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im

    Verfahrensrechtlich kann er sich gegen widersprechende Entscheidungen im Kostenbeschwerdeverfahren gemäß § 156 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass ihm weder der Vertreter noch der Vertretene haftet, durch eine Streitverkündung schützen (vgl. zu Vorstehendem Senat, OLG Köln und KG - 25.ZS - a.a.O. sowie OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 398).
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