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   BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95   

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BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95 (https://dejure.org/1996,1112)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1996 - NotZ 25/95 (https://dejure.org/1996,1112)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - NotZ 25/95 (https://dejure.org/1996,1112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle nicht durch Neubestellung eines Notars - Anspruch eines Notars auf Zuweisung eines bestimmten Amtssitzes bei seiner Erstbestellung - ...

  • Anwaltsblatt

    § 111 BNotO, Art 12 GG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 206
  • DNotZ 1996, 906
  • AnwBl 1996, 285
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 05.07.1994 - 1 TG 1659/94

    Besetzung eines Beförderungsdienstpostens: Auswahlentscheidung -

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Inhaltlich ist es ebenfalls zulässig, daß bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern und beim Fehlen sonstiger, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege betreffender Gesichtspunkte auf Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter zurückgegriffen wird, um eine Auswahlentscheidung treffen zu können (vgl. BGH DNotZ 1994, 332 für die Bestellung eines Notarassessors zum Notar; vgl. auch BVerwGE 80, 123, 126 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; VGH Kassel ZBR 1995, 109).

    Dem entspricht es, daß es auch im Falle beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen für zulässig gehalten wird, daß der Dienstherr "bei (im wesentlichen) gleichbeurteilten Bewerbern" auf das Dienstalter zurückgreift, um danach zu entscheiden (vgl. VGH Kassel ZBR 1995, 109; ferner Wartens ZBR 1992, 129, 130 m.w.Nachw.).

    Zureichende Anhaltspunkte für eine solche, dem Leistungsprinzip widersprechende Praxis (vgl. VGH Kassel ZBR 1995, 109) liegen indes nicht vor.

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Ebensowenig wie der Notar einen Anspruch darauf hat, daß ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), kann er beanspruchen, daß sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; DNotZ 1989, 328; DNotZ 1981, 521; DNotZ 1977, 42).

    Dabei kann dahinstehen, ob in dieser gesetzlichen Anforderung ein unbestimmter Rechtsbegriff, wie der Antragsteller meint, oder eine gesetzliche Richtlinie für die Ausübung des Ermessens zu sehen ist, das der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Amtessitzverlegung eingeräumt ist (so die st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; vgl. auch zum sog. Beförderungsermessen im Beamtenrecht: Martens ZBR 1992, 129, 130; Laubinger VerwArch 1992, 246, 280 f).

    Eine solche Handhabung ist in formeller und inhaltlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH DNotZ 1993, 59; DNotZ 1994, 332).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Eine solche Handhabung ist in formeller und inhaltlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH DNotZ 1993, 59; DNotZ 1994, 332).

    Inhaltlich ist es ebenfalls zulässig, daß bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern und beim Fehlen sonstiger, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege betreffender Gesichtspunkte auf Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter zurückgegriffen wird, um eine Auswahlentscheidung treffen zu können (vgl. BGH DNotZ 1994, 332 für die Bestellung eines Notarassessors zum Notar; vgl. auch BVerwGE 80, 123, 126 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; VGH Kassel ZBR 1995, 109).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Dies rechtfertigt es, der Landes Justizverwaltung bei der Entscheidung über Amtssitzverlegungen einen weiteren Entscheidungsspielraum zuzubilligen als bei den Auswahlentscheidungen im Zuge der Erstbestellung eines Notars (vgl. dazu BGHZ 124, 327).

    Auch durch Art. 19 Abs. 4 GG ist die Zuerkennung eines weitergehenden Entscheidungsspielraums nicht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 124, 327, 331 mit Nachw.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Ebensowenig wie der Notar einen Anspruch darauf hat, daß ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), kann er beanspruchen, daß sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; DNotZ 1989, 328; DNotZ 1981, 521; DNotZ 1977, 42).

    Dabei kann dahinstehen, ob in dieser gesetzlichen Anforderung ein unbestimmter Rechtsbegriff, wie der Antragsteller meint, oder eine gesetzliche Richtlinie für die Ausübung des Ermessens zu sehen ist, das der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Amtessitzverlegung eingeräumt ist (so die st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; vgl. auch zum sog. Beförderungsermessen im Beamtenrecht: Martens ZBR 1992, 129, 130; Laubinger VerwArch 1992, 246, 280 f).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1994 - 3 M 17/94

    Abordnung; Diensposten; Versetzung; Umsetzung; Mitbewerber;

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Insoweit entscheidet die Landesjustizverwaltung entsprechend den im Recht des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen nach ihrem freien, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen (vgl. OVG Schleswig ZBR 1995, 78, 79).

    Für die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung eines Beamten die ihm gegenüber späteren potentiellen Mitbewerbern um einen Beförderungsdienstposten keine entscheidungserheblichen Vorteile bringen, ist die Beachtung des Leistungsprinzips zwar möglich, aber nicht zwingend geboten (vgl. OVG Schleswig ZBR 1995, 78, 79 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - VGH Mannheim BawüVBl 1992, 189).

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Inhaltlich ist es ebenfalls zulässig, daß bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern und beim Fehlen sonstiger, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege betreffender Gesichtspunkte auf Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter zurückgegriffen wird, um eine Auswahlentscheidung treffen zu können (vgl. BGH DNotZ 1994, 332 für die Bestellung eines Notarassessors zum Notar; vgl. auch BVerwGE 80, 123, 126 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; VGH Kassel ZBR 1995, 109).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Für die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung eines Beamten die ihm gegenüber späteren potentiellen Mitbewerbern um einen Beförderungsdienstposten keine entscheidungserheblichen Vorteile bringen, ist die Beachtung des Leistungsprinzips zwar möglich, aber nicht zwingend geboten (vgl. OVG Schleswig ZBR 1995, 78, 79 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - VGH Mannheim BawüVBl 1992, 189).
  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Ebensowenig wie der Notar einen Anspruch darauf hat, daß ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), kann er beanspruchen, daß sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; DNotZ 1989, 328; DNotZ 1981, 521; DNotZ 1977, 42).
  • BVerwG, 26.01.1961 - II C 45.59
    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95
    Nicht nur die dienstlichen Beurteilungen als solche entziehen sich wegen ihrer Natur als dem Dienstvorgesetzten anvertraute "Akte wertender Erkenntnis" insofern einer gerichtlichen Kontrolle, als sie nicht durch die eigenen Wertungen des Gerichts ersetzt werden können (vgl. BVerwGE 12, 29, 34; Müssig ZBR 1995, 136, 145 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 7/88

    Notarrecht - Verlegung des Amtssitzes - Anwaltliche Zulassung - Fortbestehen

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 12/75

    Ernennung eines Notars - Antrag auf Verlegung eines Amtssitzes

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Sie hat den formellen Beanstandungen, mit der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 912 f.), keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

    Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß bei Bewerbern, die den Notarberuf bereits ausüben, die Bedeutung der juristischen Staatsprüfung als Beurteilungskriterium mit zunehmender Berufspraxis hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar immer weiter zurücktritt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911).

    dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03; zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung: Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906, 910; für die Dauer des Anwärterdienstes Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332; zur anwaltlichen Vortätigkeit Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 4/95, Anwaltsblatt 1996, 43) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Was die Prüfberichte angeht, mißversteht das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95 aaO), wenn es meint, ihnen könne nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen.

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    a) Wenn sich um eine frei gewordene (Nur-)Notarstelle sowohl anstellungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO) als auch amtierende Notare bewerben - sei es, wie im vorliegenden Fall, durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, sei es, falls der Bewerber Notar in einem anderen Bundesland ist, im Sinne eines "Bestellungswechsels" (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228) -, so ist für die Justizverwaltung ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 [Konkurrenz zwischen zwei bereits amtierenden Notaren als Bewerbern], vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73 [Konkurrenz zwischen zwei amtierenden Notaren aus verschiedenen OLG-Bezirken] und vom 2. Dezember 2002 aaO [Konkurrenz zwischen landeseigenem Notarassessor und Notar aus anderem Bundesland]).

    Dabei besteht bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung "vorgelagerten" Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die (Neu-)Bestellung eines Notars oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars besetzt werden soll, für die Justizverwaltung ein grundsätzlich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmter, also an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs (§ 4 Satz 2 BNotO) ausgerichteter Ermessensspielraum (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO).

    Im Rahmen der Ermessensausübung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die am bisherigen Amtssitz eingetreten sind und die den Einsatz des Notars an anderer Stelle im Interesse einer geordneten Rechtspflege als geboten erscheinen lassen können (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO).

    Der Senat hat ein solches System als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 aaO; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335).

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07

    Rechtstellung eines unterlegenen Bewerbers um eine Notarstelle nach Feststellung

    Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt; dieser ist insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 aaO; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).

    Denn die in diesem Zusammenhang - etwa bei Anwendung des "Vorrücksystems" - anstehenden Fragen der Organisation und des sachgerechten Personaleinsatzes knüpfen vielfach an die konkreten Verhältnisse vor Ort an (Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 aaO S. 908).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Nicht anders als bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars (vgl. für diesen Fall Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 und vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - NJW-RR 2001, 1427) ist aber bei der Prüfung der Bestellung eines sog. Seiteneinsteigers zum Notar ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist.
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Bei diesem Ausgangspunkt mußte die Antragsgegnerin auch nicht deshalb zu einer annähernd gleichwertigen Einschätzung der Eignung der weiteren Beteiligten zu 1 und des Antragstellers gelangen, weil das Gewicht des Staatsexamens angesichts der vorliegenden langjährigen Berufspraxis des Antragstellers zurückzutreten hätte (Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911).

    (1) Aus dem innerhalb einzelner Bundesländer zumindest zeitweilig praktizierten "Vorrücksystem" (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 472) kann der Antragsteller in dem vorliegenden Auswahlverfahren nichts für sich herleiten.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Das heißt, es ist vorrangig Sache der (Auswertung der) bisher vorliegenden dienstlichen Beurteilungen, gegebenenfalls auch der Ergebnisse der Geschäftsprüfungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911 f), verläßlich Auskunft über die (persönliche) Eignung zu geben (vgl. - für Beförderungen im Justizbereich - OVG Nordrhein-Westfalen DRiZ 1998, 426).

    bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen, daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungsspielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu einer Beurteilung gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das höhere Dienstalter des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hätte spielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Soweit das Oberlandesgericht, der Beklagte und der Beigeladene zu 1 den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906) dahin verstanden haben, Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG kämen erst dann zum Tragen, wenn keine organisationsrechtlichen Gesichtspunkte oder Gründe der übergreifenden Personalplanung für einen der Bewerber sprächen (vgl. aaO S. 909), ist Folgendes klarzustellen: Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Auswahl unter mehreren Bewerbern habe nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen, wenn keinem von ihnen aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang zukomme.

    Überdies hat der Beklagte auf Seite 3 seiner Klageerwiderung vom 2. November 2010 unter (offenbar missverstandener, s.o.) Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (aaO) ausgeführt, die Auswahlentscheidung müsse nur dann an dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet werden, wenn - anders als im konkreten Fall - keinem der konkurrierenden Notare unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen der übergreifenden Personalplanung der Vorrang zukomme.

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03
    Dadurch, dass das zweite juristische Staatsexamen ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird, war sie nicht gehindert, auch das um 4, 62 Punkte bessere Ergebnis des Mitbewerbers O im ersten Staatsexamen in ihre Beurteilung mit einfließen zu lassen (vgl. . BGH Beschluss vom 05.02.1996 - NotZ 25/95 - = DNotZ 1996, 906).

    Auch wenn bei einem Bewerber um ein Notaramt mit zunehmender Berufspraxis Examensergebnisse als Beurteilungskriterium an Bedeutung verlieren (BGH, Beschluss vom 5.2.1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906), ist es in dem vorliegenden Fall einer Konkurrenz mit einem Notarassessor nicht geboten, diese Gesichtspunkte bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen, denn die Ergebnisse der Staatsprüfungen sind zweifellos geeignet, eine Aussage über die juristische Qualifikation des Bewerbers zu machen.

    Den Prüfberichten wiederum kommt im Rahmen eins Eignungsvergleichs in der Regel nur eine beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BGH Beschluss vom 05.02.1996 - NotZ 25/95 - = DNotZ 1996, 906) und sie ermöglichen auch vorliegend nur den von der Antragsgegnerin zutreffend gezogenen Schluss, dass diese keine für die Besetzungsentscheidung wesentlichen Beanstandungen enthalten.

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge der erstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung - abgesehen von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 BNotO für das hauptberufliche Notariat - nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNotO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 10/00 - DNotZ 2000, 948), ist bei der Besetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen "Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906).

    Der Senat tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß der Antragsgegner sich mit seiner Erwägung, eine Verlegung des Amtssitzes der Antragstellerin in den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken würde zu einer Verzögerung der Ernennung eines Notarassessors und dadurch zu einer Beeinträchtigung der anwachsenden Anwartschaftsrechte der pfälzischen Notarassessoren führen, im Rahmen des ihm gegebenen - auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO) - Entscheidungsspielraums gehalten hat.

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 116/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 20.01.1997 - NotZ 45/96

    Anforderungen an den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06

    Berücksichtigung des sog. Nachbarschaftseinwandes bei der Besetzung einer

  • OLG Frankfurt, 09.12.2011 - 1 Not 3/11

    Besetzung freier Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06

    Anspruch eines amtierenden Notars auf Verlegung seines Amtssitzes und Einnahme

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 1/09

    Öffentliches Dienstrecht: Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 4/09

    Öffentliches Dienstrecht: Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 2/09

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen: Überschreitung des

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 3/09

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen: Überschreitung des

  • OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04

    Zur Auswahlentscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung über die Besetzung

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