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   OLG Hamm, 27.09.1996 - 11 U 6/96   

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OLG Hamm, 27.09.1996 - 11 U 6/96 (https://dejure.org/1996,15812)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.1996 - 11 U 6/96 (https://dejure.org/1996,15812)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 1996 - 11 U 6/96 (https://dejure.org/1996,15812)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1997, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils

    Gerade bei Anlagegeschäften, bei denen der Kunde typischerweise einem unter der Bezeichnung als Notar auftretenden Treuhänder einen besonderen Vertrauensvorschuss entgegenbringt, liegt jedoch die Annahme notarieller Amtsgeschäfte bei einem Treuhandauftrag nahe (vgl. dazu die Fälle in BGH, Urteile vom 21. November 1996 und vom 29. März 2001 jeweils aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. September 2003 - 4 U 150/02, juris; OLG Hamm, DNotZ 1997, 228).
  • OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06

    Vorliegen einer Notartätigkeit des auch als Anwalt zugelassenen Notars -

    Dies trifft zu, wenn nicht eine einseitige Interessenwahrnehmung in Rede steht, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligter (BGH WM 1996, 30 (32); Senat, DNotZ 1997, 228 (229 f.); Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, § 23 Rdn. 5).

    Auch eine Verwahrung, die diesen Zwecken dienen soll, ist unzulässig (Senat, DNotZ 1997, 228 (230)).

    Der Notar muss eine Verwahrung weiterhin auch dann ablehnen, wenn dadurch eine tatsächlich nicht bestehende Sicherheit vorgetäuscht wird (Senat, DNotZ 1997, 228 (230) - noch vor Einführung der §§ 54a BeurkG am 08.09.1998) bzw. es für die Übernahme der Verwahrung an einem berechtigten Sicherungsinteresse i.S.d. § 54a BeurkG fehlt.

    Die Möglichkeit der Vortäuschung einer Sicherheit besteht regelmäßig bereits dann, wenn der Zweck der Verwahrung ebenso gut durch Einschaltung einer anderen Institution - etwa einer Bank oder eines Rechtsanwalts - hätte erreicht werden können, so dass die Verwahrung durch den Notar dem Geschäft lediglich den Anstrich der Seriosität geben soll (Senat, DNotZ 1997, 228 (230)).

    Denn anders als in dem vom Senat im Jahr 1997 entschiedenen Fall (DNotZ 1997, 228 ff.) erfordert die hier vom Beklagten übernommene Tätigkeit eine eigenverantwortliche Überprüfung.

  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2016 - 22 O 18/15
    Da das Vertragswerk für den Kläger die erforderliche Sicherheit nicht bot und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnete, hätte der Beklagte entweder auf eine entsprechende Abänderung der Hinterlegungsvereinbarung hinwirken oder es ablehnen müssen, als notarieller Treuhänder tätig zu werden (vgl. BG DNotZ 1997, 221; OLG Frankfurt DNotZ 2004, 203; OLG Hamm DNotZ 1997, 228).
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